Kurskosten

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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JUSLINE
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Kurskosten

Beitrag von JUSLINE » 01.03.2005, 18:22

Habe vor kurzem den Bilanzbuchhalterkurs abgeschlossen. In unsererm Betrieb ist es leider nicht vorgesehen, dass ich als Bilanzbuchhalterin verwendet werde. Der Kurs (Beginn März 2004 - Prüfung Jänner 2005) wurde mir vom Unternehmen bezahlt. Im Kollektivvertrag für Wirtschaftstreuhänder gibt es jedoch einen Passus, dass die Kurskosten anteilig (über 5 Jahre) zurückzuzahlen sind.



Wann beginnt diese Frist zu laufen (bei Anfang oder ab Ende des Kurses)

Ist bei der Weiterverrechnung der Kurskosten nach Monaten zu aliquotieren?

In unserem Unternehmen wurde für alle anderen Kurse in dieser Art ein Zuschuss vom AMS beantragt und gewährt (dies waren immer ca. 50% der Kurskosten)

Nur bei meinem Kurs wurde die Frist (aus Schlampigkeit) zur Beantragung eines Zuschusses leider versäumt. Können mir nun die gesamten Kurskosten in Rechnung gestellt werden? Beim Jahresabschluss kann unser Unternehmen eine Bildungsprämie bzw. Bildungsfreibetrag (für Aufwendungen zur Fortbildung der Mitarbeiter) geltend machen. Muss diese Prämie anteilsmäßig von den Kurskosten abgezogen werden?

Wenn ich den Kurs zurückzahlen muss, kann ich dann diese Kosten nachträglich in meine Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen?

Was ist mit Kursen, die ich sozusagen machen musste (Kurse zur Programmbedienung, Kurse für Neuerungen in der Lohnverrechnung)? Muss ich diese auch anteilsmäßig zurückzahlen?



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JUSLINE
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RE: Kurskosten

Beitrag von JUSLINE » 02.03.2005, 11:29

Punkt XXII des KV für Angestellte bei Wirtschaftstreuhänder regelt die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausbildungskosten müssen daher ausschließlich in dem Zusammenhang zurückbezahlt werden, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer durch Kündigung, unberechtigten Austritt, gerechtfertigte Entlassung oder einvernehmliche Lösung beendet wird.

Weiters ist erforderlich, dass die Kosten im vorhinein schriftlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurden. Die Fortbildung muss freiwillig (im Sinne von ohne rechtliche Verpflichtung) erfolgt sein und muss über betriebsbezogenen Kenntnisse hinausgehen.

Die 5-Jahresfrist ergibt sich dauraus, dass die Ausbildungskosten nur innerhalb von 5 Jahren eingefordert werden können und sich um min. 20% verringern.



Im konkreten Fall heißt das, dass Ausbildungskosten nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind, wenn die Kosten der Ausbildung vor März 2004 schriflich festgelegt wurden. Ich nehme an, dass dies nicht geschehen ist (da sich sonst auch die Frage mit dem AMS Zuschuss nicht stellt, weil dieser wohl dort schon einberechnet worden wäre) - somit überhaupt keine Ausbildungskosten zurückgefordert werden können.



Die anderen Kurse betreffend gilt nicht nur das obengesagte, sondern es fehlt auch schon an der Freiwilligkeit - somit sind die Kosten dieser Kurse nicht rückforderbar.


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