Absolutes Arbeitsverbot
Ich habe 30 Tage Jahresurlaub bis 1. September 2005.
Meine erste Frage ist, wird wärend der 16 Wochen Schutzfrist auch jeweils 2,5 Tage Urlaub erworben oder geht dieser Urlaubserwerb nur bis zum Beginn der Schutzfrist, dann hätte ich 10 Tage weniger.
Meine zweite Frage betrifft das Aufbrauchen des Urlaubs vor der Karrenz, da er ja sonst verfällt. Wenn ich 3 Monate vorher meinen Jahresurlaub beantrage, geht das in Ordnung, auch ohne Zustimmung des Dienstgeber? Kann ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Informationen!
Mutterschutz
RE: Mutterschutz
Der Urlaub wird nur bis zum Beginn des Mutterschutzes berechnet. D.h. dein Resturlaub setzt sich zusammen aus dem aliquoten Urlaub bis Beginn des Mutterschutzes minus bereits verbrauchter Urlaubstage.
Für den Rest würde ich Dir empfehlen, mit Deinem Arbeitgeber Rücksprache zu halten. Du kannst nicht ohne Zustimmung den Urlaub konsumieren, jedoch wird sich sicher gemeinsam eine angemessene Lösung finden.
Für den Rest würde ich Dir empfehlen, mit Deinem Arbeitgeber Rücksprache zu halten. Du kannst nicht ohne Zustimmung den Urlaub konsumieren, jedoch wird sich sicher gemeinsam eine angemessene Lösung finden.
RE: Mutterschutz
das ist leider nicht ganz richtig.
grundsätzlich steht der jahresurlaub vom beginn der urlaubsjahres (eintrittsdatum oder 1.1.) an zur gänze zu.
nur jene teile des jahresurlaubs, die vor beginn des absoluten beschäftigungsverbots (auch, wenn dies individuell vorgezogen wird - "frühkarenz", vorzeitige freistellung) nicht verbraucht werden, werden gekürzt, und zwar anteilig bis zum ENDE der schutzfrist NACH DER ENTBINDUNG.
dies ergibt sich schon aus den mschg, das nur für die zeiten der echten elternkarenz eine urlaubskürzung vorsieht, was wiederum mit dem benachteiligungsverbot aufgrund von schwangerschaften zusammenhängt. eine kürzung von entgelten oder entgeltwertigen leistungen aus dem arbeitsverhältnis wegen der schwangerschaft stellt eine unmittelbare benachteiligung aufgrund des geschlechts dar und wäre deswegen unzulässig. judikatur gibt es auch, die anzuführen würde hier im form aber wohl zu weit führen (s. z.b. den mschg-kommentar von knöfler, ögb-verlag).
daraus ergibt sich, dass ein urlaubsverbrauch vor beginn der schutzfrist im vollen umfang des jahresurlaubs zulässig ist - wenn er mit dem arbeitgeber vereinbart werden kann (eine vereinbarung über den verbrauch ist nach urlg immer notwendig).
grundsätzlich steht der jahresurlaub vom beginn der urlaubsjahres (eintrittsdatum oder 1.1.) an zur gänze zu.
nur jene teile des jahresurlaubs, die vor beginn des absoluten beschäftigungsverbots (auch, wenn dies individuell vorgezogen wird - "frühkarenz", vorzeitige freistellung) nicht verbraucht werden, werden gekürzt, und zwar anteilig bis zum ENDE der schutzfrist NACH DER ENTBINDUNG.
dies ergibt sich schon aus den mschg, das nur für die zeiten der echten elternkarenz eine urlaubskürzung vorsieht, was wiederum mit dem benachteiligungsverbot aufgrund von schwangerschaften zusammenhängt. eine kürzung von entgelten oder entgeltwertigen leistungen aus dem arbeitsverhältnis wegen der schwangerschaft stellt eine unmittelbare benachteiligung aufgrund des geschlechts dar und wäre deswegen unzulässig. judikatur gibt es auch, die anzuführen würde hier im form aber wohl zu weit führen (s. z.b. den mschg-kommentar von knöfler, ögb-verlag).
daraus ergibt sich, dass ein urlaubsverbrauch vor beginn der schutzfrist im vollen umfang des jahresurlaubs zulässig ist - wenn er mit dem arbeitgeber vereinbart werden kann (eine vereinbarung über den verbrauch ist nach urlg immer notwendig).
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