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EVL mit folgender Schwangerschaftsmeldung
Verfasst: 27.02.2026, 11:00
von JG
Mit DN wird schriftlich EVL nach Ende Karenz (Datum im November) vereinbart, unmittelbar nach Kenntnis darüber informiert sie über erneute SS, diese würde EVL hemmen bis Beginn MS, dieser liegt aber VOR der geplanten EVL - daher bleibt sie rechtskräftig aufrecht, korrekt?
Re: Einvernehmliche Auflösung mit folgender Schwangerschaftsmeldung
Verfasst: 27.02.2026, 13:00
von alles2
Es ist die Frage, ob sich die Dienstnehmerin (DN) im Zeitpunkt der einvernehmlichen Lösung (EVL) in Schwangerschaft (SS) befand. Wenn sie damals schwanger war, wird die EVL durch die erneute Schwangerschaft, die dem Arbeitgeber gleich zu melden wäre, gegenstandslos. War sie damals nicht schwanger, hat es auf die Einvernehmliche keine Auswirkung, sodass bis zum Mutterschutz (MS) keine Hemmung eintritt.
Re: EVL mit folgender Schwangerschaftsmeldung
Verfasst: 27.02.2026, 19:12
von JuGr
Danke! Sie war schwanger, hat es aber selbst noch nicht gewusst - nur, warum sollte die EVL dadurch gegenstandslos werden? Was ist da die Rechtsquelle? Sie ist weiterhin einverstanden, mir geht es rein um den rechtlichen background.
Re: EVL mit folgender Schwangerschaftsmeldung
Verfasst: 27.02.2026, 21:38
von alles2
Mag durchaus sein, dass ICH MICH diesmal etwas unpräzise ausgedrückt habe. Gemeint gewesen wäre, dass die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Form nur hinsichtlich des vereinbarten Beendigungstemins (rechts)unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmerin bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung ihre Schwangerschaft nicht bekannt war. Andere Teile der Vereinbarung würden davon unbeeinflusst bleiben. Als Präjudiz gilt der folgende OGH-Entscheid:
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einvernehmliche-aufloesung-des-arbeitsverhaeltnisses-bei-noch-unbekannter-schwangerschaft/
Das alles findet sich auch im Musterbrief der AK:
https://www.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe/mutterschutzundelternkarenz/Schwangerschaft_(nach_einvernehmlicher_Loesung).html
Das Arbeitsverhältnis würde somit bis zum Beginn des Mutterschutzes bzw. des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots verlängert werden. Dann endet das Dienstverhältnis.