werkvertrag: einspruchsfrist

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JUSLINE
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werkvertrag: einspruchsfrist

Beitrag von JUSLINE » 20.10.2004, 15:56

Hallo an alle!

in meinen sommerferien habe ich für eine vertriebsfirma gearbeitet. jetzt (fast 2 monate nach arbeitsende) habe ich noch immer KEINE abrechnung erhalten, meinen verdienst allerdings schon (keine ahnung ob das richtig berechnet wurde).



mir ist zu ohren gekommen, dass es eine frist gibt innerhalb derer man einspruch gegen die abrechnung erheben kann. wenn sich mein arbeitgeber nun so lange zeit läßt bis die frist abgelaufen ist habe ich keine chance mehr oder?

weiß jemand genauer bescheid und kann mir tipps / info geben?



habe mich schon an die arbeiterkammer gewendet, dort erklärte man sich aber für nicht zuständig weil ich student bin.




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JUSLINE
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RE: werkvertrag: einspruchsfrist

Beitrag von JUSLINE » 30.10.2004, 21:55

Werkverträge werden mit Selbständigen abgeschlossen. Die Arbeiterkammer ist für Arbeitnehmer, also Unselbständige zuständig. Deshalb finde ich die Argumentation sodnerbar.



Bei einem Werkvertrag stellen Sie die Rechnung - die vom Unternehmen (in diesem Fall nicht Arbeitgeber) bezahlt wird. Welche Abrechnung soll da die Firma schicken? Oder war das gar kein Werkvertrag sondern eine Verschleierung eines ganz normalen Dienstverhältnisses - um Sozialversicherung und Steuern zu sparen?



Ich kann mich dunkel an eine Frist von einem oder zwei Monaten erinnern - länger sicher nicht. Aber diese Frist betrifft nur Lohnforderungen.

Bei einem Werkvertrag tippe ich eher auf die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren. Fordern Sie die Abrechnung schriftlich ein.



Ein Trick, der oft wirkt: Fordern Sie gut begründet einen viel zu hohen Betrag. Dann bekommen sie bestimmt eine Antwort mit der richtigen Abrechnung!



Werkvertrag: selbständiges Arbeiten, eigene Betriebsmittel, keine fixen Arbeitszeiten, nicht an ihre Person gebunden



freier Dienstvertrag: freie Zeiteinteilung, keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel (Schreibzeug), SV-Anmeldung verpflcihtend



Dienstverhältnis / unselbständig: vorgeshriebene Arbeitszeit, persönliche Anwesenheitspflicht, DG stellt Arbeitsmittel zur Verfügung, SV-pflichtig



Wenn sich das Unternehmen nicht meldet, fragen Sie mal ganz unverbindlich bei der Krankenkasse nach, für welche Zeit und welche Lohnhöhe sie gemeldet waren. Vielleicht wird das Unternehmen dann geprüft.



Machen Sie einen Jahresausgleich und geben das Einkommen an - auch da ist es möglich, dass das Unternehmen geprüft wird.



Viel Glück!

jeannie






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