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Konkurrenzklausel

Verfasst: 21.09.2004, 23:52
von JUSLINE
Hallo,

ich bin in der Immobilienbranche tätig, jedoch noch im Probemonat. Da es mir im Unternehmen überhaupt nicht gefällt, hab ich eine andere Stelle gefunden - ebenfalls in den Immobilienbranche. In meinem Dienstvertrag wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart (für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des DV). Da ich das Dienstverhältnis noch im Probemonat auflösen werde, frage ich mich ob dieses Konkurrenzverbot zur Anwendung kommen kann.

Ich habe in diesem Bereich extra eine umfangreiche Ausbildung angefangen und jetzt war das alles umsonst ???

Ich bitte um Hilfe !

Vielen Dank und liebe Grüsse


RE: Konkurrenzklausel

Verfasst: 22.09.2004, 15:38
von aper
nicht falsch verstehen, aber wieso unterschreibst du so eine klausel?


RE: Konkurrenzklausel

Verfasst: 22.09.2004, 17:16
von DorisMihokovic
Wenden Sie sich ehestens an die Arbeiterkammer. Moeglicherweise gilt die Klausel erst NACH Beendigung des Probemonats (kann ich leider nicht beurteilen). Ausserdem kann die AK einschaetzen, ob diese Klausel moeglicherweise sittenwidrig - und damit ungueltig - ist.

RE: Konkurrenzklausel

Verfasst: 23.09.2004, 01:58
von JUSLINE
Der Begriff der "Konkurrenzklausel" verunsichert den einen oder anderen Dienstnehmer, birgt er doch die Gefahr, nach Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses bei der Suche nach einem neuem Job eingeschränkt zu werden. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Ängste und Befürchtungen sind jedoch meist unberechtigt, da es dem Gesetzgeber ein Anliegen ist, dass bei aller Rücksichtnahme auf den ehemaligen Arbeitgeber auch die Interessen der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitssuche und Berufsausübung gewahrt werden.

Oft wird der Begriff der "Konkurrenzklausel" auch mit dem "Konkurrenzverbot" verwechselt, dass jedoch die Erwerbstätigkeit von Angestellten während des aufrechten Dienstverhältnisses beschränkt.



Das Konkurrenzverbot verbietet Angestellten bei Kaufleuten, ohne Bewilligung des Dienstgebers



- ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder - im Geschäftszweig des Dienstgebers für sich selbst oder andere Handelsgeschäfte zu tätigen



Bei dem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot darf der Dienstgeber Ersatz für den entstandenen Schaden und die Herausgabe der bezogenen Vergütung von seinem Angestellten einfordern. Der Dienstgeber muss diese Ansprüche binnen 3 Monaten ab Kenntnis des Abschlusses des Konkurrenz-Geschäftes an den Dienstnehmer stellen.



Im Unterschied zum Konkurrenzverbot beschränkt die Konkurrenzklausel die Erwerbstätigkeit des Angestellten nach Beendigung des Dienstverhältnisses.



Konkurrenzklauseln sind dann zulässig, wenn





das Dienstverhältnis nicht unentgeltlich ist

sich auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweig des ehemaligen Geschäftsgebers bezieht,

die Beschränkung den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt und

der Angestellte das Dienstverhältnis gelöst hat.

Beurteilung der Wirksamkeit



Bei der Konkurrenzklausel ist das Bestreben des Angestellten, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten und das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden, gegeneinander abzuwägen. Ein Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen oder einen erlernten Spezialberuf aufzugeben.



Dienstgeber und Dienstnehmer können sowohl bei Antritt des Dienstverhältnisses als auch währenddessen eine eventuelle Konkurrenzklausel vereinbaren. Auch eine Konventionalstrafe - ein pauschalierter Schadenersatz - bei dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel kann darin enthalten sein. Wird der Dienstnehmer aber massiv unter Druck gesetzt, dieser Vereinbarung zuzustimmen, ist die Klausel nichtig.



Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, keinerlei Befürchtungen haben müssen, nach Beendigung des derzeitigen Dienstverhältnisses auf die Interessen des früheren Arbeitgebers Rücksicht nehmen zu müssen. Existiert eine Konkurrenzklausel ist die Beschränkung jedenfalls auf ein Jahr limitiert und darf keinesfalls so weit interpretiert werden, dass der Arbeitnehmer gezwungen wird die Branche zu wechseln




RE: Konkurrenzklausel

Verfasst: 07.10.2004, 17:14
von JUSLINE
Einschlägige Judikatur zu diesem Thema:





OLG Linz 12 Ra 1046/87

"Eine für den Fall des Austrittes vereinbarte Konventionalstrafe wird nicht fällig, wenn der verpflichtete Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während des Probedienstverhältnisses gelöst hat. Wird die Konventionalstrafe für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit vereinbart, ist diese Vereinbarung ungültig."