Ich habe mal gehört, dass es eine gesetzlich verankerte "Bildschirmpause" gibt. Stimmt das?
Wenn ja, in welchem Gesetz kann ich das nachlesen?
Danke
Bildschirmpause
RE: Bildschirmpause
Das findest du in der BS-V Bildschirmarbeitsplatzverordnung:
Verordnung: Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V
(CELEX-Nr.: 390L0270)
Pausen und Tätigkeitswechsel
§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener
Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß
von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden
ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der
Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde
verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in
Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am
Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und
Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein
Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist
eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein
gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
Die gesamte Verordnung findest Du hier: http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/
Verordnung: Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V
(CELEX-Nr.: 390L0270)
Pausen und Tätigkeitswechsel
§ 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener
Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß
von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden
ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der
Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde
verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in
Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am
Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und
Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein
Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist
eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein
gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
Die gesamte Verordnung findest Du hier: http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/
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