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Gesetzliche Bestimmung der Arbeitszeiterfassung

Verfasst: 04.12.2025, 18:05
von Petz28
Hallo an Alle,

Hätte Bitte eine Frage zur Gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeiterfassung.
Muss ein Handwerkerbetrieb wie Installationsfirma bei der Wochen- bzw. Stundenliste auch die Kunden mit Anführen (Dauer-Zeit, Ort)

Derzeit wird eine Tages bzw. Wochen Arbeitszeitliste mit Angaben der Kunden mit Zeit und welcher Kunde geschrieben.
Und die Auftragszettel werden dann abgelegt und verglichen ob die Stunden zusammen passen.
Wird dieser Zusammenhang kontrolliert und ist das überhaupt Gesetzlich notwendig oder reicht es aus nur eine Arbeitszeiterfassung wie viele Stunden sie am Tag / Woche gearbeitet haben mit den Pausen zu schreiben.

Bitte um Hilfe und Antworten

lg Petz

Re: Gesetzliche Bestimmung der Arbeitszeiterfassung

Verfasst: 05.12.2025, 09:11
von alles2
Der Dienstgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Wie genau das zu erfolgen hätte, könnte ich jetzt nicht sagen. Aber wenn diese Zeiten z.B. laut Kollektivvertrag mit Zuschlägen, Zulagen oder Diäten verbunden sind, braucht es zur Abrechnung die Aufzeichnung. Auch bei Dienstreisen bräuchte es schon die Ortsangabe und die Kilometer.

Re: Gesetzliche Bestimmung der Arbeitszeiterfassung

Verfasst: 10.12.2025, 12:13
von Andreas Hofer4
Für den Arbeitsinspektor sind lt. AZG/ARG Aufzeichnungen zu führen wann der Mitarbeiter beginnt, wann er in die Pause geht, von dieser zurückkommt und wann er seine Arbeit beendet. Bei fixen Zeiteinteilungen/Arbeitszeiten genügt der Dienstplan und es sind nur die Abweichungen aufzuzeichnen, diese muss allerdings der MA unterschreiben.

Für die Lohnverrechnung, wo z.B. auch Diäten, Km-Geld usw. abgerechnet werden muss, wird es entsprechend mehr sein