Hallo liebe Leute im Forum!
Mich würde interessieren, ob geltend gemachte Ansprüche auf Überstunden verfallen / verjähren.
In meinem konkreten Fall ist es so, das ich die Auszahlung der geleisteten Überstunden zwar monatlich beantrage (durch monatliche Abgabe der betrieblichen Zeiterfassung), aber bisher nie Stunden ausbezahlt bekommen habe. Und das seit nunmehr fast 3 Jahren. Auch Zeitausgleich oder sonstiges gab es nicht.
Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die Überstunden des gesamten Zeitraumes auszubezahlen?
Wenn das so ist, dann werde ich den nicht unerheblichen Betrag über den Rechtsweg einfordern und mir einen Anwalt nehmen.
Danke für Eure Hilfe
Liebe Grüße
Markus
Verfall von Ansprüchen
-
- Beiträge: 717
- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Verfall von Ansprüchen
Der Verfall von Anspruechen aus dem Dienstverhaeltnis ist in den jeweiligen Kollektivvertraegen geregelt. Teilweise betragen die Verjaehrungsfristen nur 2 - 3 Monate. Am besten wenden Sie sich an die fuer Sie zustaendige Arbeiterkammer.
RE: Verfall von Ansprüchen
Danke für die schnelle Antwort!
Im Kollektivvertag steht "Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter
Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der
Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls derAnspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw.Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen"
Geltend gemacht habe ich ja die Ansprüche innerhalb von 4 Monaten, da ich zum Ende jedes Monats die Zeiterfassung abgeben muß. Für mich liest es sich so, als ob der Anspruch verfällt, wenn man nicht binnen 4 Monaten die Auszahlung beantragt. Von Verjährung bzw. Verfall steht nichts im KV.
Im Kollektivvertag steht "Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter
Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der
Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls derAnspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw.Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen"
Geltend gemacht habe ich ja die Ansprüche innerhalb von 4 Monaten, da ich zum Ende jedes Monats die Zeiterfassung abgeben muß. Für mich liest es sich so, als ob der Anspruch verfällt, wenn man nicht binnen 4 Monaten die Auszahlung beantragt. Von Verjährung bzw. Verfall steht nichts im KV.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste