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einvernehmliche Lösung

Verfasst: 25.12.2003, 11:03
von JUSLINE
Hallo!



Ich habe eine einvernehmliche Lösung mit meinem Arbeitgeber vereinbart, mit folgendem Text:



"...

Aktenvermerk



Die Unterzeichnenten kommen überein, das Dienstverhöltnis des Hr. XXX zum 31.3.2004 einvernehmlich zu lösen.



Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung , bekannt oder unbekannt , abgegolten mit Ausnahme der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses.



FIRMA XXX ICH

..."



Nun meine Fragen:



- ist mit dieser Vereinbarung sichergestellt, dass ich den vollen Abfertigungsanspruch habe ?

- wie werden mit dieser Formulierung Nebenzahlungen aus dem Jahr 2003 behandelt ( Dividenden, Gewinnbeteiligungen etc. ) die 2003 erwirtschaftet aber nach dem Austrittszeitpunkt erst fällig werden ?

- ich bin war/dort seit 03-1993 beschäftigt, 1 JAhr davon war noch Lehrzeit, 11 Monate Zivildienst , ist mein Abfertigungsanspruch 4 ME ?



Danke


RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 26.12.2003, 14:25
von DorisMihokovic
Die gegenstaendliche Formulierung erscheint mir bedenklich. Wenden Sie sich daher EHESTENS an die zustaendige Arbeiterkammer, wo Sie kostenlos und kompetent beraten werden.

RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 27.12.2003, 13:25
von JUSLINE
können Sie kurz umreissen in wie fern bedenklich ?


RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 27.12.2003, 13:37
von DorisMihokovic
Aus dem Satz: "Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung , bekannt oder unbekannt , abgegolten mit Ausnahme der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses." koennte ein Verzicht auf allfaellige Abfertigungsansprueche abgelesen werden.

RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 27.12.2003, 13:39
von JUSLINE
das der Beriff "einvernehmliche Lösung" verwendet wird ( wo ja gesetzlich verankert ist - dass in diesem Fall Abfertigung zu zahlen ist ) hilft da nichts ?


RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 27.12.2003, 18:42
von DorisMihokovic
Grundsaetzlich steht bei einer einvernehmlichen Aufloesung des Dienstverhaeltnisses ein Anspruch auf Abfertigung zu. Zu pruefen ist jedoch, ob der erwaehnte Passus in Ihrem Aufloesungsschreiben als rechtsgueltiger Verzicht ausgelegt werden kann oder nicht. Wenden Sie sich deshalb EHESTENS (nicht erst nach Beendigung des Dienstvertrages) an die Arbeiterkammer, die Ihnen Klarheit in diesen Punkt schaffen und ggfs. eine Schadenbegrenzung einleiten kann.


RE: einvernehmliche Lösung

Verfasst: 27.12.2003, 19:51
von JUSLINE
alles klar - danke!