Abfertigungsansprcuh bei Wechsel auf Teilzeit

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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JUSLINE
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Abfertigungsansprcuh bei Wechsel auf Teilzeit

Beitrag von JUSLINE » 23.10.2003, 13:14

Ich bin bis 31.12.03 in Teilzeitkarenz, ab 1.1.04 werde ich mein ursprücngliches Diensterhältnis mit verringerter Stundenanzahl von 25 Stunden fortsetzen. Vor der Karenz war ich 6 Jahre vollzeitbeschäftigt.



meine Frage:

Verliere ich meine Abfertigungsansprüche von der Zeit vor der Karenz im Falle einer Kündigung?



Welche Ansprüche hätte ich, wenn es meinem Dienstgeber einfallen würde, mich z.B. mit 31.Juli 2004 zu kündigen?



liebe Grüsse

Beli




DorisMihokovic
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RE: Abfertigungsansprcuh bei Wechsel auf Teilzeit

Beitrag von DorisMihokovic » 23.10.2003, 20:45

Der § 23 Angestelltengesetz besagt folgendes:



Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.

Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 2 Abs. 3 Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl.. Nr. 651/1989 (EKUG), § 15 Abs. 1 a Mutterschutzgesetz 1989, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder gleichartige österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.



[...]

Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgeltes (Abs. 1) die frühere Normalarbeitszeit des Angestellten zugrunde zu legen.



Das gilt, wenn Sie Anspruch nach ALTEM Abfertigungssystem haben (also nicht in das neue System uebergewechselt sind).

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