Arbeitslosengeld

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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JUSLINE
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Arbeitslosengeld

Beitrag von JUSLINE » 10.07.2003, 11:46

Ich habe vor zu kündigen und hab von einem Freund vernommen, dass man bei Selbstkündigung ein Monat lang keine Arbeitslosenunterstützung erhält. Stimmt das?

Wo anders habe ich wieder gehört, wenn man gute Gründe hat (bei mir wäre es psychischer Druck und leere Versprechungen) bekommt man es ab dem ersten Tag ausbezahlt.

Wo anders habe ich wieder aufgeschanppt, dass man "einvernehmlich" kündigen könnte, und dann erhält man ebenso gleich das Arbeitslosengeld.

Ich hätte einfach nur Angst, plötzlich ohne Geld dazustehen.

Bitte um Information.

danke!



DorisMihokovic
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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von DorisMihokovic » 10.07.2003, 12:44

Sollten keine beruecksichtigungswuerdigen Umstaende fuer die Kuendigung vorliegen, gebuehrt fuer 4 Wochen, gerechnet ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhaeltnisses, kein Arbeitslosengeld. Ein Krankenversicherungsschutz ist aber gegeben, sofern Sie sich umgehend arbeitslos melden.

Die 4-woechige Sperre verringert jedoch nicht die Dauer des Bezuges, sondern schiebt nur den Beginn des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe hinaus.



Bei einvernehmlicher Kuendigung gibt es diese Sperre nicht.

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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von JUSLINE » 11.07.2003, 09:18

>Ein Krankenversicherungsschutz ist aber gegeben, sofern >Sie sich umgehend arbeitslos melden.



Wusste ich nicht.. Wüssten Sie zufällig den entsprechenden Paragraphen, bzw. die Bestimmung,auf die man sich da beziehen kann?



Ist dann der Versicherungsschutz schon aus der Arbeitslosenversicherung?



Mit bestem Dank im voraus für die Antwort,



mfg,MA.


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JUSLINE
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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von JUSLINE » 11.07.2003, 09:23

Vermerken Sie für sich den psychischen Druck bzw die leeren Versprechungen (Datum, Zeugen), zur weiteren Vorgangsweise bzw. Abklärung, ab welchem Punkt Ihnen das Recht auf einen vorzeitigen Austritt zustehen würde, könnten Sie die Beratung der Arbeiterkammer oder eines einschlägig spezialisieren Rechtsanwaltes aufsuchen. Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen, aber es ist halt im Einzelfall schwierig kurzfristig zu entscheiden, ob ein Austritt gerechtfertigt wäre oder nicht. In manchen Fällen steht Ihnen auch eine Kündigung zu, wenn Sie vielleicht austreten könnten, und das Gesetz schützt Sie dennoch.



Doch um das zu beurteilen benötigte es mE schon einer Fachperson.



mfg,MA.


DorisMihokovic
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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von DorisMihokovic » 11.07.2003, 15:35

Hier ein Auszug aus der AMS-Homepage (www.ams.or.at):



Krankenversicherung



Wer?

Als BezieherIn von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Pensionsvorschuss, Überbrückungshilfe usw. sind Sie während des Bezuges krankenversichert. Ihnen und Ihren Familienangehörigen werden durch die Krankenkasse die gleichen Leistungen gewährt, die Personen zustehen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind. Auch Arbeitslose, die infolge einer verhängten Ausschlussfrist nach § 10 oder einer Sperrfrist nach

§ 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Leistung erhalten, sind in dieser Zeit krankenversichert.





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Wieviel?

Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe usw. Wochengeld gebührt in der Höhe des um 80% erhöhten letzten Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.





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Wie?

Für Leistungsangelegenheiten der Krankenkasse ist diese zuständig. Bitte setzen Sie sich bei Fragen in Leistungssachen aus der Krankenversicherung mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.



ACHTUNG - SELBSTVERSICHERUNG!

Wenn Sie keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, sind Sie auch nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose miteinbezogen. Sofern Sie keine eigene Krankenversicherung haben bzw. keine Mitversicherung bei Angehörigen besteht, sind Sie im Krankheitsfall nicht versichert. Sie können sich allerdings bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst versichern lassen. Bitte informieren Sie sich dort über die hierzu bestehenden Fristen.










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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von JUSLINE » 11.07.2003, 17:20

Danke!

mfg, MA.


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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von JUSLINE » 19.07.2003, 22:08

Hat das AMS auch das Recht Leute einfach zu Sperren

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DorisMihokovic
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RE: Arbeitslosengeld

Beitrag von DorisMihokovic » 20.07.2003, 10:18

Es muessen Gruende vorliegen, wie z. B. Ablehnung eines (zumutbaren) Arbeitsplatzes, mangelnde Mitwirkung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes, Schwarzarbeit, Nichteinhaltung eines vom AMS vorgeschriebenen Termins... Kein Arbeitslosengeldanspruch besteht auch fuer die Zeit, von finanziell abgegoltenen Resturlaubsanspruechen aus dem letzten Dienstverhaeltnis sowie fuer die Dauer 1 Monats nach Kuendigung durch den Dienstnehmer, bei begruendeter fristloser Entlassung bzw. bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers.



"Zumutbar" ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Lohn/das Gehalt dem Kollektivvertrag entspricht, auch wenn dieser/s niedriger als das letzte Einkommen ist. Ausserdem darf die Beschaeftigung nicht gegen das Gesetz verstossen oder die Sittlichkeit des Arbeitnehmers gefaehrden. Solange Berufsschutz gegeben ist (nur bei Arbeitslosengeld-Bezug, nicht bei Notstandshilfe) darf die neue Taetigkeit nicht das berufliche Fortkommen beeintraechtigen.

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