AZG

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

AZG

Beitrag von JUSLINE » 01.05.2003, 15:46

Hallo!



Ich habe folgende Frage zum Arbeitszeitgesetz.

Darf ein Lehrling über 18 Jahre Überstunden bis 24:00 machen?

Es handelt sich hier um Überstunden aufgrund von Inventurarbeiten.



Ich bin der Meinung er/ sie darf das. Laut AZG dürfen volljährige Lehrlinge zu Überstunden herangezogen werden und ich habe noch keine zeitliche Beschränkung hierfür gefunden. (vom Dienst ab Samstag 13:00 abgesehen)

Ich bin aber nicht sicher ob ich etwas übersehen habe.








DorisMihokovic
Beiträge: 716
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: AZG

Beitrag von DorisMihokovic » 01.05.2003, 17:43

Ich denke, dass Sie nichts uebersehen haben. Siehe auch http://www.help.gv.at/24/Seite.240000-15483.html :



Jugendliche bis 18 Jahre dürfen nicht über 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtstunden (von 20 Uhr bis 6 Uhr) ist unzulässig.



Ausnahmen: Im Gastgewerbe muss zumindest jeder zweite Sonntag frei sein, Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr dürfen bis 23 Uhr arbeiten. Bäckerlehrlinge dürfen ab 4 Uhr morgens arbeiten.



Überstunden, das sind über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Unzulässigerweise geleistete Überstunden sind dennoch mit einem Zuschlag (50 Prozent bzw. 100 Prozent für Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht) finanziell oder durch Zeitausgleich abzugelten. Die Abgeltung von erlaubterweise – also ab dem 18. Lebensjahr – geleisteten Überstunden hat auf der Basis des niedrigsten im Betrieb bezahlten Facharbeiterlohns bzw. Angestelltengehalts zu erfolgen.





Ruhezeiten



Lehrlingen unter 18 Jahren muss spätestens nach sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde am Arbeitstag gewährt werden.

Weiters gebührt eine Nachtruhe von durchgehend 12 Stunden sowie eine Wochenendruhe im Ausmaß von zwei zusammenhängenden freien Tagen, worunter der Sonntag zu fallen hat.



Ausnahmen: Abweichende Regelungen gibt es im Handelsgewerbe, im Gastgewerbe sowie bei KonditorInnen, BäckerInnen und FleischerInnen.




Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 21 Gäste