Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Ihre fachkundige Einschätzung zu folgender Fragestellung:
Im § 89 Abs 10 Z 2 VBG ist geregelt, dass die Abs. 1 bis 9 zur Überleitung in das neue Entlohnungsschema nicht anzuwenden sind auf Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist.
Im Zuge der Vertragsbedienstetenreform 1999 (VBRG) wurde politisch erklärt, dass „nur Gewinner“ zu erwarten seien und alle Vertragsbediensteten von finanziellen Verbesserungen profitieren würden. Faktisch sind jedoch genau jene Vertragsbediensteten, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion auf einem militärischen Arbeitsplatz herangezogen werden, nach § 89 Abs 10 Z 2 VBG vom Optionsrecht in die neuen Entlohnungsschemata v/h ausgeschlossen.
Konkrete Situation:
Ein Vertragsbediensteter mit einer anrechenbarer Ausbildung für eine Verwendungsgruppe M BUO und einer Grundausbildung Verwendungsgruppe A3 mit Dienstprüfung wurde für den Dienstbetrieb verwendet. Für eine Ausbildung zum Stabsunteroffizier war seitens der Dienstbehörde keine weitere Ausbildung erforderlich.
Im Rahmen der Personalplanung wurden ab 1992 neue Dienstposten geschaffen:
Zivil: A3.2, Wertigkeit C IV 1 danach
Ab 1995 mit HG-NEU: Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 2, Berufsgruppe Militärdienst.
Besoldung:
Vertragsbedienstete nach § 11 VBG, Entlohnungsgruppe c UO-Funktion gem. § 131 GG
Zusätzlich Heeresdienstzulage und Truppendienstzulage.
-Bedeutet diese Ausnahme endgültig, dass Vertragsbedienstete im militärischen Dienst keine Überleitung ins neue Entlohnungsschema erhalten und somit dauerhaft ausgeschlossen bleiben?
-Gibt es Judikatur oder rechtliche Stellungnahmen, die sich mit dieser Ausnahmebestimmung im Zusammenhang mit militärischen Vertragsbediensteten auseinandersetzen?
-Ist eine Anpassung über andere Wege (z.B. Berufung auf den Gleichheitssatz, Art 7 B-VG) oder innerdienstliche Anträge möglich, um eine Gleichstellung mit anderen Vertragsbediensteten zu erreichen?
-Wie wird diese Regelung in der Verwaltungspraxis angewendet, insbesondere in Bezug auf Bedienstete mit militärischer Funktion, die aber formal Vertragsbedienstete sind?
Ich danke Ihnen vorab herzlich für alle Einschätzungen, Hinweise auf Urteile, Literatur oder persönliche Erfahrungen, um diese komplexe Materie besser einschätzen zu können.
Mit besten Grüßen
§ 89 Abs 10 Z 2 VBG – Keine Überleitung für Vertragsbedienstete mit Unteroffiziersfunktion?
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