Ich habe vor Recht oder Erziehungswissenschaften zu studieren.
Jetzt habe ich eine Strafe mit 1,5 Jahren, in der ich für unzurechnungsfähig eingestuft wurde. Wegen gefährlicher Drohung in zwei Fällen.
Kann ich Anwalt werden?
Kann ich Sozialarbeiter werden?
Wie lange erscheint die Schuldakte auf?
Ich war in der Psychatrie, habe 21.1 bekommen und hatte 5 Jahre Bewährung.
Lg
Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
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Re: Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
Nach § 11 StGB handelt man nicht schuldhaft, wenn man unzurechnungsfähig war. Meinst Du vielleicht, dass Du "einundzwanzig zwei" bekommen hast und Du wurdest mit einer Probezeit von 5 Jahren aus einer Anstalt nach § 21 Abs.1 StGB bedingt entlassen?
Das mit dem Anwalt wird schwierig, weil man zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eidesstättig erklärt, wegen keiner gerichtlichen strafbaren Handlung, und zwar weder in Österreich noch im Ausland, insbesonders nicht in einem Land der Europäischen Union, verurteilt worden zu sein.
Bei vielen anderen Berufen ist man bei einer Verurteilung mit mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe ausgeschlossen, sofern es "nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist". Sollte das bei einem Sozialarbeiter nicht vorausgesetzt sein, darf man zumindest keine gerichtliche Vorstrafe erlitten haben, die auf mangelnde Berufseignung schließen lassen.
Das mit dem Anwalt wird schwierig, weil man zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eidesstättig erklärt, wegen keiner gerichtlichen strafbaren Handlung, und zwar weder in Österreich noch im Ausland, insbesonders nicht in einem Land der Europäischen Union, verurteilt worden zu sein.
Bei vielen anderen Berufen ist man bei einer Verurteilung mit mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe ausgeschlossen, sofern es "nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist". Sollte das bei einem Sozialarbeiter nicht vorausgesetzt sein, darf man zumindest keine gerichtliche Vorstrafe erlitten haben, die auf mangelnde Berufseignung schließen lassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
Anwalt leuchtet ein.
Weißt du es genau beim Sozialarbeiter Beruf.
Ich bin schuldunfähig gewesen, habe 21.01 Paragraf Anhaltung wegen Wiederholungsgefahr bekommen.
5 Jahre Bewährung.
Ich wollte studieren und als Sozialarneiter tätig sein.
Unzurechnungsfähige Straftaten scheinen im Leumund nicht auf.
Das Strafmaß waren 1,5 Jahre, jedoch war ich schuldunfähig und bin in die Psychatrie also geschlossene gekommen.
Weißt du es genau beim Sozialarbeiter Beruf.
Ich bin schuldunfähig gewesen, habe 21.01 Paragraf Anhaltung wegen Wiederholungsgefahr bekommen.
5 Jahre Bewährung.
Ich wollte studieren und als Sozialarneiter tätig sein.
Unzurechnungsfähige Straftaten scheinen im Leumund nicht auf.
Das Strafmaß waren 1,5 Jahre, jedoch war ich schuldunfähig und bin in die Psychatrie also geschlossene gekommen.
Re: Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
Da ist mir nichts bekannt, zumal man nicht alle Sozialbearbeiter in einen Topf geben kann. Es dürfte einen Unterschied machen, in welchem Bereich man als Sozialarbeiter tätig ist oder es als Beamter bzw. Vertragsbediensteter ausübt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
Passt, danke.
Ich dachte auch aufgrund unzurechnungsfähigkeit, müsste alles passen.
Ich dachte auch aufgrund unzurechnungsfähigkeit, müsste alles passen.
Re: Mit Vorstrafe Studium Recht bzw. Erziehungswissenschaften
Die damals festgestellte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit galt zum Tatzeitpunkt und ist nicht dauerhaft zu sehen. Daher wirst Du wahrscheinlich Auflagen bekommen haben (z.B. Therapie). Und so lange Du keinen gesetzlichen Vertreter bestellt bekommen hast, darfst Du schalten und walten, wie Du möchtest. Es wäre auch darauf zu achten, ob einem nicht der Führerschein genommen wurde/wird, was sich negativ auf eine Erwerbstätigkeit auswirken kann.
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