Mehrarbeitszuschlag
Verfasst: 04.05.2024, 11:12
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf den Mehrarbeitszuschlag von 25 % und ihn umgebende Normen, wie sie in § 19d Abs 3a - 3d AZG geregelt sind.
Ich bin in Teilzeit (keine Gleitzeit) beschäftigt und arbeite aufgrund eines (dauerhaft) erhöhten Arbeitskontingents eigentlich immer mehr, als vertraglich vereinbart wurde. Mein Dienstvertrag sieht vor, dass Mehrstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Nun sind Mehrstunden nicht mit 25 % zuschlagspflichtig, wenn „sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden“.
Dazu muss ich sagen, dass ich keinem Kollektivvertrag oder Substitut unterliege.
Bedeutet das, dass für geleistete Mehrstunden - wenn so wie bei mir nur Zeitausgleich als Abgeltung vereinbart wurde -jeweils erst am Ende eines Quartals der Zuschlag von 25 % in Form von zusätzlichem Zeitausgleich berechnet werden muss?
Und wenn ja, wie lässt sich nachvollziehen, welche Stunden wann verbraucht wurden?
Wenn ich bereits einige Mehrstunden angesammelt habe und innerhalb eines Kalendervierteljahres deutlich weniger Zeitausgleich konsumiere, als Stundenguthaben vorhanden ist, müsste man dann annehmen, dass nicht die neu entstandenen, sondern zuerst die alten Stunden konsumiert werden und damit ohnehin ein Zuschlag (für die neu entstandenen Stunden) berechnet werden muss?
Oder ist - weil im Dienstvertrag gar kein Zeitraum hinsichtlich des Verbrauchs festgelegt wurde - dieser Zuschlag bereits am Ende eines jeden Monats fällig?
Prinzipiell gehe ich davon aus, dass Variante 1 korrekt ist, habe aber bereits abweichende Auskünfte erhalten..
Besten Dank für die Hilfe!
meine Frage bezieht sich auf den Mehrarbeitszuschlag von 25 % und ihn umgebende Normen, wie sie in § 19d Abs 3a - 3d AZG geregelt sind.
Ich bin in Teilzeit (keine Gleitzeit) beschäftigt und arbeite aufgrund eines (dauerhaft) erhöhten Arbeitskontingents eigentlich immer mehr, als vertraglich vereinbart wurde. Mein Dienstvertrag sieht vor, dass Mehrstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Nun sind Mehrstunden nicht mit 25 % zuschlagspflichtig, wenn „sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden“.
Dazu muss ich sagen, dass ich keinem Kollektivvertrag oder Substitut unterliege.
Bedeutet das, dass für geleistete Mehrstunden - wenn so wie bei mir nur Zeitausgleich als Abgeltung vereinbart wurde -jeweils erst am Ende eines Quartals der Zuschlag von 25 % in Form von zusätzlichem Zeitausgleich berechnet werden muss?
Und wenn ja, wie lässt sich nachvollziehen, welche Stunden wann verbraucht wurden?
Wenn ich bereits einige Mehrstunden angesammelt habe und innerhalb eines Kalendervierteljahres deutlich weniger Zeitausgleich konsumiere, als Stundenguthaben vorhanden ist, müsste man dann annehmen, dass nicht die neu entstandenen, sondern zuerst die alten Stunden konsumiert werden und damit ohnehin ein Zuschlag (für die neu entstandenen Stunden) berechnet werden muss?
Oder ist - weil im Dienstvertrag gar kein Zeitraum hinsichtlich des Verbrauchs festgelegt wurde - dieser Zuschlag bereits am Ende eines jeden Monats fällig?
Prinzipiell gehe ich davon aus, dass Variante 1 korrekt ist, habe aber bereits abweichende Auskünfte erhalten..
Besten Dank für die Hilfe!