Meisterprüfungen // Anerkennung meiner Berufserfahrung

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Student_12117
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Meisterprüfungen // Anerkennung meiner Berufserfahrung

Beitrag von Student_12117 » 10.02.2023, 11:56

Ein bisschen zur Vorgeschichte:
Ich habe die HBLFA Francisco Jospehinum absolviert - Abteilung Landtechnik. Ist wie eine HTL nur mit landwirtschaftlichen Schwerpunkt.
Ich studiere derzeit Wirtschaftsingenieurswesen - Maschinenbau (seit Oktober 2021) und Bauingenieurswesen (seit März 2022) und arbeite seit über einem Jahr Vollzeit (zwischenzeitlich 3 Monate nur 30h). Trotz meiner Vollzeitanstellung bin ich mit beiden Studien noch mehr als gut in der Zeit (also es ist nicht so, dass ich nur arbeite und nicht studiere).

Jetzt hat sich in mir die Idee entwickelt ein eigenes Unternehmen zu gründen.
Unternehmensidee: Montagefirma - Montage von Palettenregalen (Durchlaufregalen etc.) - sprich: reglementiertes Gewerbe
Für ein reglementiertes Gewerbe benötige ich eine Befähigungsprüfung:
-) entweder Meisterprüfung
-) HTL + mind. 1 1/2 (oder 2) jährige Berufstätigkeit
-) abgeschlossenes Studium + mind. 1 jährige Tätigkeit

Meine jetztige Firma stellt Palettenregale etc. her und ich arbeite hier als Projekttechniker. Ich erstelle Pläne in AutoCAD, plane Hallen, kalkuliere die Regale und kümmere mich um die Auftagsabwicklung. Jedoch ist das Unternehmen als Handelsgewerbe angmeldet (unser Hauptsitz ist in Belgien und wir haben keine eigene Produktion in Österreich). Mir wurde von der WKO mitgeteilt, dass deshalb meine berufliche Tätigkeit (zu 99%) nicht anerkannt werden kann, da diese nicht nachweisbar ist.
Das kann ja nicht sein oder? Weil ich arbeite ja im technischen Bereich und ich arbeite wirklich viel. (Ich glaube ich brauche nicht erklären, wie anstrengend zwei Studien und Vollzeit arbeiten ist.)

Jetzt habe ich an eine Meisterprüfung gedacht, da ich so oder so früher oder später vor hatte einen Meister zu machen. --> Meister für Metalltechnik und Maschinenbau
Ich habe mich bei der Meisterprüfstelle erkundigt und mir wurde mitgeteilt, dass ich mir für diesen Meister NICHTS anrechnen lassen kann. Aber warum? Das kann mir keiner sagen. "Man muss bestimmte Ansprüche erfüllen" (Anhang Metalltechnik und Maschinenbau - grüne Markierung). Ich habe natürlich einen Schritt vorausgedacht und dann bezüglich des Meisters für Landmaschinentechnik angefragt - ich kann mir Modul 1A, 2A und 3 anrechnen lassen (Unternehmerprüfung kann ich mir generell anrechnen lassen).

Und jetzt kommt der Hammer an der ganzen Sache. Mit der Lehrabschlussprüfung für Landmaschinentechnik kann man sich beim Meister für Metalltechnik und Maschinenbau gleich viel anrechnen lassen, wie mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung für Metalltechnik und Maschinenbau (Anhang Metalltechnik und Maschinenbau - gelbe Markierung).
Ich kann mir aber für den Meister für Landmaschinentechnik mehr anrechnen lassen als mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung für Landmaschinentechnik (Anhang Landmaschinentechnik in Rot und Blau). Warum ist das so? Ich sehe dahinter keinen Sinn.

Jetzt zu meinen Fragen, bei denen Sie mir hoffentlich weiterhelfen können:
Warum ist meine Berufserfahrung nichts wert? Es kann ja gesetzlich nicht legitim sein, dass ich mir diese Tätigkeit nicht nachweisen lassen kann.
Denken Sie, dass ich bei dem Meisterprüfungsthema im Recht bin und auf die Anrechnung bestehen kann?

Für weiter Tipps etc. bin ich offen und dankbar!
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Experte
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Re: Meisterprüfungen // Anerkennung meiner Berufserfahrung

Beitrag von Experte » 12.02.2023, 16:50

Guten Tag,

von Angaben der WKO, die auf "Wahrscheinlichkeiten" beruhen, würde ich mich nicht beeindrucken lassen. Kontaktieren Sie mich gern per PN, wenn Sie Unterstützung benötigen.

alles2
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Re: Meisterprüfungen // Anerkennung meiner Berufserfahrung

Beitrag von alles2 » 13.02.2023, 09:06

Auch bei der Anerkennung von Prüfungen steht man oft vor der Tatsache, dass sie zwar als gleichwertig, aber nicht gleichartig angesehen werden. So wie diesen muss entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) auch bei der Berufserfahrung über die facheinschlägigen Fertigkeiten, Kenntnissen und Qualifikationen der Nachweis erbracht werden können, da sich deren Erwerb nicht mit den Prüfungsvoraussetzungen decken müssen. Um zu vermeiden, dass ein Anwalt von meinen öffentlich gemachten Anknüpfungspunkten profitiert, werde ich mich nur auf das Wesentliche beschränken.

In Anbetracht des § 18 Abs.1 GewO könntest Du Deine Anliegen beim Wirtschaftsministerium (eventuell über den Bürgerservice Wirtschaft) anbringen. Der Verweis kommt auch von der WKO:

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) bietet als Behörde ein Formular für die Berufsanerkennung für die Niederlassung und ein Formular für die Berufsanerkennung für das grenzüberschreitende Arbeiten aus einem EU-Mitgliedsstaat an.

Gilt übrigens auch für ausländische Prüfungszeugnisse (§ 16 Abs.4 GewO). Darüber hinaus wäre man gut beraten, vorher § 19 bis 25 der Gewerbeordnung durchzustudieren. Das kann dazu verhelfen, mehr Verständnis dafür aufzubringen und einige Fragezeichen könnten sich erübrigen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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