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Wechsel des Kollektivvertrags - Überzahlung?

Verfasst: 14.12.2021, 15:46
von BlauerEsel
Liebe alle,

mein DG wechselt den Kollektivvertrag von Handel auf IT. Wie ist es in diesem Fall mit der Überzahlung, die ich im alten KV hatte? MUSS diese fürs neue Gehalt berücksichtigt werden oder ist das Verhandlungssache?

Danke, lG, BlauerEsel

Re: Wechsel des Kollektivvertrags - Überzahlung?

Verfasst: 15.12.2021, 11:19
von alles2
Durch den IT-Kollektivvertrag ist man eigentlich bessergestellt als bei Deinem vorherigen. Daher ist alles über den Mindestlohn Vereinbarungssache. Auch die Verwendungsgruppe mit den Berufsjahren kann in den neuen Vertrag nicht übertragen werden, da es dort nach Vorrückungsstufen geht. Du würdest nun einen Umstiegsdienstzettel bekommen, bei dem alles genau aufgedröselt ist.

Re: Wechsel des Kollektivvertrags - Überzahlung?

Verfasst: 15.12.2021, 11:24
von BlauerEsel
OK, danke - also alles Verhandlungssache. Das ich besser gestellt bin durch den neuen KV ist eh klar. Ich finde es nur "unfair", dass jetzt alle, die in meiner Stufe eingestuft werden, dasselbe verdienen wie ich - und es nicht berücksichtigt wird, ob man schon seit 20 Jahren in der Firma ist oder seit 1 Jahr bzw. ob man eine Überzahlung hatte oder nicht. Danke für die Antwort auf jeden Fall!

Re: Wechsel des Kollektivvertrags - Überzahlung?

Verfasst: 15.12.2021, 11:40
von alles2
Aus der Distanz könnte man es auch anders und positiv sehen, ohne dass ich jetzt in Deiner Haut wäre, indem man durch das Engagement eben zu einer besseren Entlohnung gekommen ist. Es können mehrere Wege zu der jeweiligen Stufe führen. Die einen bringen ihre Erfahrung durch einem anderen Studienabschluss, Betrieb usw. mit. Daher geht es nicht nach dem, wie lange man dem eigenen Haus gedient hat. Ich hatte es schon mit anderen Leuten zu tun gehabt, die in einer ähnlichen Situation waren wie Du und sich gedacht haben, dass sie hoffentlich nicht von einem jungen Hupfer verdrängt werden. Wollte damit nur sagen, man es gäbe mehrere Betrachtungsweisen, weil man auch nie wissen kann, welche Abwägungen der Dienstgeber vorgenommen hat.