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§ 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 09.09.2020, 18:22
von Jusler
Wie wird Folgendes in der Praxis gehandhabt?

Angenommen ich habe eine in Elternteilzeit befindliche AN im Mai ungerechtfertigt entlassen. Sie hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis Ende Februar (Entlassungsschutz + fiktive Kündigungsfrist).

Wenn sie nun ab Oktober (nach Ablauf der dreimonatigen Frist gem § 29 Abs 2 AngG) eine andere Arbeitsstelle findet, muss ich dann immer noch die volle Kündigungsentschädigung zahlen?

Wie wird dies auf die Kündigungsentschädigung angerechnet? Wenn die Verhandlung zB im September ist, und dort noch keiner wusste, dass sie bald eine Arbeit findet?

Also meine Frage: Wie wird die Anrechnung über Zukünftiges iZm der Kündigungsentschädigung in der Praxis gehandhabt?

Danke!

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 10.09.2020, 01:33
von alles2
Während man die Kündigungsentschädigung bezieht, ist man ja pflichtversichert. Damit keine doppelte Pflichtversicherung besteht, sollte der neue DG darüber verständigt werden. Ab der 4. Rate wird dessen Gehalt zur Anrechnung gebracht. Die ÖGK schreibt dazu unter

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.819882
Der Dienstnehmer muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die KE steht für bis zu drei Monate in voller Höhe zu (für diese Zeit erfolgt keine Anrechnung).
bzw. als markierten Text auf Webseite:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.819882#:~:text=Der%20Dienstnehmer%20muss%20sich%20jedoch%20alles%20anrechnen%20lassen,%20was%20er%20sich%20infolge%20des%20Unterbleibens%20der%20Dienstleistung%20erspart%20oder%20durch%20anderweitige%20Verwendung%20erworben%20oder%20zu%20erwerben%20absichtlich%20vers%C3%A4umt%20hat.%20Die%20KE%20steht%20f%C3%BCr%20bis%20zu%20drei%20Monate%20in%20voller%20H%C3%B6he%20zu%20(f%C3%BCr%20diese%20Zeit%20erfolgt%20keine%20Anrechnung).

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 10.09.2020, 18:46
von Jusler
Danke für die Antwort!

Eine Frage noch... der AN darf die Kündigungsentschädigung ja brutto einklagen. Aber wie funktioniert das dann in der Praxis? Wer führt bspw die Sozialversicherungsbeiträge ab?

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 11.09.2020, 00:39
von alles2
Dazu möchte ich jetzt nicht unbedingt was beitragen, da mich schon das mit dem Einklagen des Brutto-Betrages verunsichert. Ist das allgemeinhin bekannt? Schließlich muss das vormalige Unternehmen auf die Kündigungsentschädigung Sozialversicherungsbeiträge abführen und es muss (lohn-)versteuert werden. Mir bleibt es ein Rätsel, wie dann dem AN diese Beitragshöhe zustehen soll.

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 11.09.2020, 12:33
von Jusler
zB OGH 24.10.2018 8 ObA 23/18t:

"Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Dementsprechend steht es einem Arbeitnehmer frei, den Bruttolohn einschließlich der von ihm zu tragenden, wenngleich vom Dienstgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben einzuklagen (RIS-Justiz RS0000636)."

Ich verstehe das so, dass der AN den Bruttobetrag einklagen kann (aber natürlich am Ende nur Netto bekommt). Während der Kündigungsentschädigung ist man ja noch pflichtversichert.

Womöglich wird es so wie mit dem Gehalt gehandhabt, also dass der bisherige AG das abführt wie gehabt?

Oder habe ich einen Denkfehler?

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 13.09.2020, 00:14
von alles2
Die ausführliche Variante ist gleich was anderes, womit Du Dir die Antwort schon selbst gegeben hast. Danke auch für die Nachreichung!

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 13.09.2020, 08:14
von JohnHannibalSmith
Das ist richtig. Der Arbeitgeber sorgt für die SV und Lohnsteuer.

Kurze Erklärung wie das Versicherungstechnisch abläuft: bei der Abmeldung (bzw. Richtigstellung der Abmeldung) gibts ein eigenes Feld für Kündigungsentschädigung von x bis x. Dadurch verlängert sich eben die Versicherung.

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 14.09.2020, 10:16
von Jusler
Danke für die Antworten!
Die Verhandlung findet aber ja erst zB 5 Monate nach der ungerechtfertigten Entlassung statt, die Firma wird ihr seitdem nichts mehr bezahlt haben, aber die Frau wird währenddessen wohl irgendwo versichert gewesen sein müssen? Wie genau läuft das dann versicherungstechnisch ab, wenn das Gericht (erst) 5 Monate später die Kündigungsentschädigung zuspricht?

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 14.09.2020, 12:39
von JohnHannibalSmith
Das ändert dann nichts an der Vorgehensweise.

Richtigstellung Abmeldung mit dem entsprechenden Zeitraum der Kündigungsenschädigung nach dem arbeitsrechtlichen Ende.

zB Entlassung mit 31.03.2020 mit 1 Monat Kündigungsenschädigung

Abmeldung arbeitsrechtliches 31.03.2020
Kündigungsenschädigung von 01.04. bis 30.04.2020

Versicherungstechnisch wird man dann einfach "nachversichert" für 01.04.-30.04.2020 und man hat - wenns blöd läuft - eine Doppelversicherung bzw. wenn Arbeitslosengeld bezogen wurde, muss dieses zurück gezahlt werden.

Re: § 29 AngG - Anrechnung

Verfasst: 16.09.2020, 11:10
von Jusler
Herzlichen Dank für die Hilfe!