Arbeiterschutz für Ferialer (18)

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
Antworten
Sarius51
Beiträge: 1
Registriert: 15.07.2020, 19:39

Arbeiterschutz für Ferialer (18)

Beitrag von Sarius51 » 15.07.2020, 20:16

Guten Tag!

Ich bin 18 und führe gerade eine Ferialtätigkeit aus. Bei dieser Tätigkeit muss ich mit einem Rostmittel das Lager putzen, nun bin ich darauf gekommen, dass das Mittel ätzend ist, nach dem ersten Arbeitstag. Am nächsten Tag habe ich das dem Abteilungsleiter gemeldet bzw. übermittelt. Dieser hat vorerst nichts gemacht, ich dachte mir nichts dabei und habe weiter diesselbe arbeit durchgeführt, da ich mir gedacht habe villeicht war das ein Sonnenbrand oder was anderes heute (nach dem 2. Arbeitstag) habe ich an meinen Fingern ein brennen und ein kleiner Brandfleck ähnelt, was wahrscheinlich durch die Säure entstanden ist. Was muss ich nun als Arbeitnehmer machen, was für Rechte habe ich genau, obwohl ich nur Ferialer bin?

Bitte um schnelle Antwort
MFG
Sarius51



alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Arbeiterschutz für Ferialer (18)

Beitrag von alles2 » 15.07.2020, 23:22

Ob ferial oder fest angestellt, die Arbeitsbedingungen gelten bei gefährlichen Arbeitsstoffen für alle. Du musst über die Gefahren und einzuhaltenden Schutzmaßnahmen informiert werden. Dazu mehr in § 40 bis 48 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Was der Arbeitergeber für Maßnahmen zu treffen hat, findet sich in § 43 Abs. 2 ASchG:
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:

1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.

5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
Sollte das nicht eingehalten werden, ist das freilich zu melden. Von mir aus auch bei der Arbeiterkammer.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste