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Kündigung auf ärztlichen rat

Verfasst: 21.01.2020, 21:05
von Nisi
Mein Neuorologe hat mir aus Ärztlicher sicht zu einer Kündigung geraten da ich probleme mit den Nerven in der Hand habe. Ich wurde vor 2 Wochen Operiert und befinde mich noch im Krankenstand. Jetzt ist meine frage muss ich es sofort dem Dienstnehmer mitteilen oder soll ich warten bis der Krankenstand vorbei ist und bekomme ich gleich aArbeitslosengeld oder bekomme ich eine sperrung da ich selber gekündigt habe?

Mit freundlichen Grüßen

Re: Kündigung auf ärztlichen rat

Verfasst: 22.01.2020, 02:43
von alles2
Wenn die Kündigung von Deiner Seite her einseitig erfolgt, gibt es eine 4-wöchige Sperrfrist. Daher solltest Du mit Deinem Arbeitgeber zumindest die einvernehmliche Auflösung begehren. Sollte es nicht machbar sein, gehe zur AMS und kläre es mit denen. Da es sich im Falle einer Beendigung der Beschäftigung um einen berücksichtigungswürdigen Grund handelt, können die gänzlich von einer Sperre absehen.

Sollte die Invalidität oder Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate (dauerhaft) vorliegen, und so könnte man die Aussage Deines Facharztes deuten, wird das Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bzw. die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für Dich ein Thema sein. Soweit ich weiß, würde dies ohnehin der AMS veranlassen, indem die es der PVA meldet. Denn wenn Du nicht arbeitsfähig bist, bist Du auch für den AMS nicht vermittelbar!

Re: Kündigung auf ärztlichen rat

Verfasst: 22.01.2020, 15:27
von JohnHannibalSmith
alles2 hat geschrieben:
22.01.2020, 02:43
Wenn die Kündigung von Deiner Seite her einseitig erfolgt, gibt es eine 4-wöchige Sperrfrist. Daher solltest Du mit Deinem Arbeitgeber zumindest die einvernehmliche Auflösung begehren.
Dort muss ich dich ein wenig korrigieren. Er könnte eventuell sogar einen berechtigten vorzeitigen Austritt erklären.

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Gesundheitszustand den Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung dauerhaft unfähig macht. Die Dienstunfähigkeit muss während des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. In absehbarer Zeit darf mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sein. Als dauerhaft sieht die Rechtsprechung einen Zeitraum von über 26 Wochen an. Die Unfähigkeit des Dienstnehmers muss sich auf "seine Dienstleistung“ beziehen.
Es kommt somit einzig darauf an, dass der Dienstnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben nicht mehr erbringen kann. Text der WKO

Re: Kündigung auf ärztlichen rat

Verfasst: 23.01.2020, 00:14
von alles2
Die WKO vertritt die Gewerbetreibenden und der Zitat gibt praktisch die Definition der Dienstunfähigkeit wieder.

In diesem Thread geht es jedoch um einen Arbeitnehmer, für den die AK die Anlaufstelle wäre, der eine einvernehmliche Lösung mit möglichst geringem finanziellen Folgeschäden sucht. Der Betroffene dürfte weder etwas Schriftliches vom Arzt haben, noch ist zu entnehmen, ob die gesundheitliche Einschränkung vom Job herrührt.
Fakt ist aber, dass er mit einer Kündigung spekuliert, weil er eben eingeschränkt ist und sein Arbeitspensum womöglich nicht mehr ausschöpfen könnte. Aufgrund der momentanen Umstände bräuchte es im Idealfall eine gemeinsame, humane Lösung, ohne dass streng nach Vorschrift gegangen wird.

Der einfachste Weg wäre womöglich, sich zuerst an die Arbeitslosengeld-auszahlende Stelle hinzuwenden. Wenn die Verständnis dafür aufbringen, wäre die weitere Vorgehensweise des Arbeitgebers praktisch egal. Wenn der AMS nicht mitspielt, braucht es eben das Mitwirken des "Chefs" im Sinne des Betroffenen. Kommt es zu keinem Entgegenkommen, wird es komplizierter und es braucht mehr als nur Lippenbekenntnisse oder Empfehlungen.