Wechsel der Lohnsteuerklasse

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Alsam
Beiträge: 1
Registriert: 10.12.2019, 18:49

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Beitrag von Alsam » 10.12.2019, 19:07

Liebe Jusline Forummitglieder,

Ich hätte eine Frage bezüglich der Lohnbesteuerung, folgendes Szenario:

Jemand ist in Österreich per KV Angestellt, ist z.B. für ein halbes Jahr in der Steuerklasse 1 (25% des Gehalts werden als Steuern abgegeben) und in der mitte des Jahres wird die Steuerklasse gewechselt (entweder eine höhere oder tiefere Klasse), da der Angestellte eine andere Wochenstundenanzahl arbeitet, Job wechselt oder einfach ein anderes Gehalt bekommt. Muss der Angestellte bei Erhöhung der Steuerklasse die Steuergelder selbst nachzahlen? Oder werden diese vom zukünftigen Gehalt abgezogen? Bzw. kann man sich im Falle, dass man unter 12.600€ im Jahr verdient, das bereits versteuerte Geld zurückholen?

Habe online leider kaum Informationen dazu gefunden.

Danke schomal für eure Antworten :)
Alsam



mastercrash
Beiträge: 261
Registriert: 15.10.2019, 23:42

Re: Wechsel der Lohnsteuerklasse

Beitrag von mastercrash » 10.12.2019, 23:12

Wenn Sie bis Jahresende nur bei einem Arbeitgeber arbeiten und Ihr Gehalt ändert sich, so wird dieser auch die Lohnsteuer anpassen, sodass Sie dann im Regelfall alles korrekt eingezahlt haben. Der eine Arbeitgeber weiß in dem Fall ja, wie viel Sie verdient haben und wie viel Lohnsteuer er bis dato einbehalten und abgeführt hat.

Arbeiten Sie bei mehreren Arbeitgebern können diese ja nicht wissen, was Sie sonst noch so verdienen. Wenn Sie parallel mehrere Arbeitgeber im Jahr hatten (auch nur kurzzeitig), sind die zur Arbeitnehmerveranlagung (über Finanzonline) verpflichtet.

Wenn Sie parallel (also gleichzeitig) immer nur einen Arbeitgeber haben sind Sie nicht zur Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet.
Sollten Sie zu viel bezahlt haben, können Sie sich damit den zu viel bezahlten Betrag zurück holen. Sollten Sie zu wenig bezahlt haben, ist es unter Umständen nicht ratsam eine Arbeitnehmerveranlagung, zu der Sie nicht verpflichtet sind, freiwillig zu machen. Dort käme dann ja eine Zahllast als Ergebnis heraus.

Allgemein in einem Kalenderjahr zu viel bezahle Steuer kann man sich als unselbständig Erwerbstätiger mit der Arbeitnehmerveranlagung zurück holen.

Ich hoffe ich konnte die Frage beantworten...
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