Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension
Verfasst: 25.11.2019, 14:05
Hallo!
Ich bin bereits in der Pension, beziehe meine eigene reguläre SVA-Pension und eine geringe Witwerpension (zusammen ca. 1500 €/Monat), bin aber bisher weiterhin auf sehr niedrigem Niveau selbständig tätig (d.h. mit Gewerbeschein), wobei ich mit dieser Tätigkeit weit unter der Grenze von ca. 5200 € im Jahr bleibe und daher von der SVA-Pflichversichetrung befreit bin (ausgenommen Unfallversicherung). Bei Finanzamt werde ich immer noch als USt-pflichtiger Unternehmer geführt. (Übrigens: Wenn ich in meiner Buchhaltung als Selbständiger alle Aufwendungen geltend machen würde, liefe das wahrscheinlich schon auf "Liebhaberei" hinaus.)
Das möchte ich jetzt vereinfachen durch Zurücklegung des Gewerbescheins und (in Bezug auf das FA) Befreiung von der USt-Pflicht.
Meine Frage bezieht sich konkret auf Folgendes: Kann ich dann meine "selbständige" Tätigkeit in Form von gelegentlich sich noch ergebenden Aufträgen auf niedrigstem Niveau (z.B. < 400 €/Monat, < 2000 €/Jahr) weiterhin ausüben? Falls ja, muss ich weiterhin die jährliche ESt-Erklärung abgeben? Müsste ich ggf. diese Einkünfte der SVA melden und welche Auswirkungen hätte das?
Oder anders gefragt: Was wäre die einfachste Lösung für dieses mein "Problemchen"?
Vielen Dank im Voraus.
Ich bin bereits in der Pension, beziehe meine eigene reguläre SVA-Pension und eine geringe Witwerpension (zusammen ca. 1500 €/Monat), bin aber bisher weiterhin auf sehr niedrigem Niveau selbständig tätig (d.h. mit Gewerbeschein), wobei ich mit dieser Tätigkeit weit unter der Grenze von ca. 5200 € im Jahr bleibe und daher von der SVA-Pflichversichetrung befreit bin (ausgenommen Unfallversicherung). Bei Finanzamt werde ich immer noch als USt-pflichtiger Unternehmer geführt. (Übrigens: Wenn ich in meiner Buchhaltung als Selbständiger alle Aufwendungen geltend machen würde, liefe das wahrscheinlich schon auf "Liebhaberei" hinaus.)
Das möchte ich jetzt vereinfachen durch Zurücklegung des Gewerbescheins und (in Bezug auf das FA) Befreiung von der USt-Pflicht.
Meine Frage bezieht sich konkret auf Folgendes: Kann ich dann meine "selbständige" Tätigkeit in Form von gelegentlich sich noch ergebenden Aufträgen auf niedrigstem Niveau (z.B. < 400 €/Monat, < 2000 €/Jahr) weiterhin ausüben? Falls ja, muss ich weiterhin die jährliche ESt-Erklärung abgeben? Müsste ich ggf. diese Einkünfte der SVA melden und welche Auswirkungen hätte das?
Oder anders gefragt: Was wäre die einfachste Lösung für dieses mein "Problemchen"?
Vielen Dank im Voraus.