Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Zvonko
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Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension

Beitrag von Zvonko » 25.11.2019, 14:05

Hallo!

Ich bin bereits in der Pension, beziehe meine eigene reguläre SVA-Pension und eine geringe Witwerpension (zusammen ca. 1500 €/Monat), bin aber bisher weiterhin auf sehr niedrigem Niveau selbständig tätig (d.h. mit Gewerbeschein), wobei ich mit dieser Tätigkeit weit unter der Grenze von ca. 5200 € im Jahr bleibe und daher von der SVA-Pflichversichetrung befreit bin (ausgenommen Unfallversicherung). Bei Finanzamt werde ich immer noch als USt-pflichtiger Unternehmer geführt. (Übrigens: Wenn ich in meiner Buchhaltung als Selbständiger alle Aufwendungen geltend machen würde, liefe das wahrscheinlich schon auf "Liebhaberei" hinaus.)

Das möchte ich jetzt vereinfachen durch Zurücklegung des Gewerbescheins und (in Bezug auf das FA) Befreiung von der USt-Pflicht.

Meine Frage bezieht sich konkret auf Folgendes: Kann ich dann meine "selbständige" Tätigkeit in Form von gelegentlich sich noch ergebenden Aufträgen auf niedrigstem Niveau (z.B. < 400 €/Monat, < 2000 €/Jahr) weiterhin ausüben? Falls ja, muss ich weiterhin die jährliche ESt-Erklärung abgeben? Müsste ich ggf. diese Einkünfte der SVA melden und welche Auswirkungen hätte das?

Oder anders gefragt: Was wäre die einfachste Lösung für dieses mein "Problemchen"?

Vielen Dank im Voraus.



Andreas Hofer4
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Re: Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension

Beitrag von Andreas Hofer4 » 26.11.2019, 13:10

Eine selbständige Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, darf immer nur mit einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und weiterarbeiten im gleichen Tätigkeitsbereich als Selbständiger ist verboten. Aber hinsichtlich der USt könnten sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sie müssten diese spätestens mit 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres dem FA bekannt geben. Nähere Details beim Finanzamt, oder sie informieren sich in der WKO.

(auch ohne Gewerbeberechtigung müssten sie Gewinne in einer EST-Erklärung deklarieren und unterliegen der gewerblichen Sozialversicherung, würde also diesbezüglich nichts bringen.)

Zvonko
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Re: Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension

Beitrag von Zvonko » 26.11.2019, 13:50

Danke, Andreas Hofer4!

Die Antwort ist natürlich "grundsätzlich" nachvollziehbar, entspricht also dem, was man sich "grundsätzlich" denken muss. Mit meiner Frage habe ich aber auf einen eventuellen bzw. anzunehmenden "Grundsatz der Geringfügigkeit" geschielt, den es doch auch geben muss in einem modernen Rechtssystem. "Weiterarbeiten im gleichen Tätigkeitsbereich" also beispielsweise in dieser Form: Wenn man nach Zurücklegung des Gewerbescheins z.B. noch 3, 4 Mal im Jahr kleine Aufträge übernimmt, die sich "zufällig" ergeben, mit dem oben beschriebenen Einkünfte-Effekt oder gar noch um einiges darunter – ist dafür wirklich keine Geringfügigkeitschwelle vorgesehen? Ist das überhaupt noch eine gewerbliche Tätigkeit? Anders formuliert: Wenn ich z.B. 2 Mal im Jahr bei mir flüchtig bekannten Leuten einen Frühjahrsputz machen und dafür 2 x 120 € verlangen würde – wäre das also in unserem Rechtssystem schon eine Verletzung der Gewerbeordnung etc.?

Andreas Hofer4
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Re: Geringfügigste selbständige Tätigkeit in der Pension

Beitrag von Andreas Hofer4 » 27.11.2019, 14:22

Die Gewerbeordnung kennt keine Geringfügigkeit - das ist ein Begriff in der Sozialversicherung. Die Gewerbeordnung kennt den Begriff der "gewerbsmäßigen Tätigkeit" und diese ist so definiert: "Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,..." (§ 1 Abs. 2 GewO). Alle diese Kriterien sind erfüllt, auch wenn ich nur 1x im Jahr tätig werde und eine Wiederholungsabsicht habe.
In einem bildlichen Vergleich könnte man die Gewerbeberechtigung/Gewerbeschein mit dem Führerschein vergleichen: auch wenn ich im Jahr nur 10km mit einen Lkw fahre, brauche ich dafür den "C-Schein". Wer im Straßenverkehr teilnimmt, braucht eine Lenkerberechtigung, wer im Wirtschaftsverkehr teilnimmt eine Gewerbeberechtigung.
Es geht in ihrer Frage aber auch nicht um das Gewerbe, sondern um die Abgaben bei Sozialversicherung und Finanzamt, und hier wird dann sehr wohl, auf die Höhe der Einkünfte Rücksicht genommen.

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