schwanger (werden) - Abteilungsschließung - Kündigung

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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sunshine123
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schwanger (werden) - Abteilungsschließung - Kündigung

Beitrag von sunshine123 » 13.12.2018, 07:51

Guten Tag,
ich hätte da mal eine Frage. Und zwar sind mein Partner und ich gerade in Familienplanung. Jetzt habe ich erfahren dass ich nächstes Jahr gekündigt werden soll wegen Abteilungsschließung. Angenommen, ich bin bis dahin schwanger oder vielleicht bin ich es bereits, welche Rechte hätte ich dann? Müsste mich die Firma bis zum Beginn des Mutterschutzes in einer anderen Abteilung unterbringen? Könnte ich einer Kündigung zustimmen? Da ich dann nach der Geburt bzw. Karenz nicht mehr zurück wollen würde in die Firma (auch wenn die mich eine gewisse Zeit zurück nehmen müssten oder eben auch nicht). Würde eben nur gerne bis zum Beginn des Mutterschutzes bleiben. Kann mir jemand sagen wie es da rechtlich aussieht?
Danke schon einmal im Voraus.
LG



JohnHannibalSmith
Beiträge: 56
Registriert: 01.06.2018, 19:54

Re: schwanger (werden) - Abteilungsschließung - Kündigung

Beitrag von JohnHannibalSmith » 13.12.2018, 08:12

Generell gesehen besteht ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft ein Kündigungsschutz (sprich der DG kann keine Kündigung aussprechen).

Auf die Betriebsteilschließung darf ich § 10 Abs. 3 Mutterschutzgesetz zitieren:

"Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Der Dienstgeber hat gleichzeitig mit der Einbringung der Klage dem Betriebsrat hierüber Mitteilung zu machen. Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Nach Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht erforderlich."

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