Liebes Forum,
bei mir liegt folgende Situation vor:
Meine Frau unterliegt dem bayrischen Beamtenrecht und ist in Karenz.
Ich bin Angestellter des Landes Vorarlberg (Vertragslehrer) und möchte in Karenz gehen.
Kann für meine Frau und mich das VKG §3 "Teilung der Karenz" angewendet werden?
Bg,
Teilung der Karenz
Wenn Ihr Dienstverhältnis dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz unterliegt, dann enthält dieses im § 58e Abs 1 eine lex specialis zu § 3 VKG. Demnach ist diese Teilung für Ihr Dienstverhältnis nicht möglich.
Bei der Anwendung des VKG ist zudem auch § 10 zu beachten!
Dass das Dienstverhältnis Ihrer Frau dem Bayrischen Beamtenrecht unterliegt ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Karenzzeiten muss Ihre Frau mit der Dienststelle regeln. Da Ihr Dienstrecht eine Teilung nicht zulässt, erübrigt sich die Frage wohl von selbst.
Bei der Anwendung des VKG ist zudem auch § 10 zu beachten!
Dass das Dienstverhältnis Ihrer Frau dem Bayrischen Beamtenrecht unterliegt ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Karenzzeiten muss Ihre Frau mit der Dienststelle regeln. Da Ihr Dienstrecht eine Teilung nicht zulässt, erübrigt sich die Frage wohl von selbst.
Ich bin zwar kein Spezialist und habe jetzt auch keine ergänzenden Materialien zu Rate gezogen, hoffe aber sehr (und kann es mir auch nicht anders vorstellen), dass §58e LDG nur eine Ergänzung darstellt und das sogenannte 'Papamonat', das Anrecht auf unbezahlten Urlaub direkt nach der Geburt des Kindes, definiert. Die allgemeine Möglichkeit, auch als Vater Elternkarenz in Anspruch zu nehmen, sowie die Möglichkeit diese mit der Mutter zu teilen, sollte dadurch aber nicht unterbunden werden.
Wie das dann mit Bayern aussieht ...
ich denke aber, grundsätzlich wird dem Vater die Möglichkeit zur Elternkarenz eingeräumt, mit den Einschränkungen diese max. ein mal 1 Monat überlappend mit einer Karenzierung der Mutter in Anspruch zu nehmen, und bei abwechselnder Inanspruchnahme max. 2 mal zu wechseln. Ob die Mutter dafür überhaupt oder nach bayrischem Recht in Karenz geht, dürfte unerheblich sein.
Ich würde als ersten Schritt z.B. bei AK, Personalvertretung oder Landesschulrat vorsprechen - das Risiko dass deshalb noch 'rechtzeitig' eine Kündigung erfolgt dürfte im Landesdienst ja eher nicht bestehen.
Wie das dann mit Bayern aussieht ...
ich denke aber, grundsätzlich wird dem Vater die Möglichkeit zur Elternkarenz eingeräumt, mit den Einschränkungen diese max. ein mal 1 Monat überlappend mit einer Karenzierung der Mutter in Anspruch zu nehmen, und bei abwechselnder Inanspruchnahme max. 2 mal zu wechseln. Ob die Mutter dafür überhaupt oder nach bayrischem Recht in Karenz geht, dürfte unerheblich sein.
Ich würde als ersten Schritt z.B. bei AK, Personalvertretung oder Landesschulrat vorsprechen - das Risiko dass deshalb noch 'rechtzeitig' eine Kündigung erfolgt dürfte im Landesdienst ja eher nicht bestehen.
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