Hallo,
kann mir jemand ein Vertragsmuster für eine geringfügige Beschäftigung zur Verfügung stellen oder mitteilen, wo ich so etwas finde?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
BB
Geringfügige Beschäftigung
RE: Geringfügige Beschäftigung
Ein bestimmter Vertragsmuster gibt es dafür notewendigerweise nicht. Eine gerinfügige Beschäftigung unterscheidet sich von einer Vollbeschäftigung nur in dem Sinne, dass es sich eben nur eine geringfügige Beschäftigung handelt (weniger Arbeit und weniger Lohn). Darüber hinaus ist man nicht bezwungen Krankenversicherung (nur Unfallversicherung) zu entrichten, und die Lohn darf nicht die gesetzliche Grenze überspringen, sonst werden der Arbeitgeber (und nehmer) wieder krankenversicherungspflichtige. Alle andere Bestimmungen sind genauso wie in einem normalen Dienstvertrag.
Titel des Dienstvertrages: Geringfügiges Dienstverhältnisses
Punkt 1: Arbeitgeber
Punkt 2: Arbeitnehmer
Punkt 3: Anzahl von Stunden in der Woche
Punkt 4: Stunden, Woche oder Monatslohn
Punkt 5: Allgemeine Bestimmungen (z.B. Natur der Arbeit, Zulage, usw.).
Datum, Unterschrift.
MfG;
MEMIL
Titel des Dienstvertrages: Geringfügiges Dienstverhältnisses
Punkt 1: Arbeitgeber
Punkt 2: Arbeitnehmer
Punkt 3: Anzahl von Stunden in der Woche
Punkt 4: Stunden, Woche oder Monatslohn
Punkt 5: Allgemeine Bestimmungen (z.B. Natur der Arbeit, Zulage, usw.).
Datum, Unterschrift.
MfG;
MEMIL
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- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Geringfügige Beschäftigung
Hallo BB!
Einen eigenen Dienstvertrag (gilt auch für freie Dienstnehmer) für geringfügig Beschäftigte gibt es nicht, es wird im DV eben nur vermerkt, dass es sich um eine geringfügige Anstellung handelt!
Wenn das Dienstverhältnis max. einen Monat dauert darfst du max. € 25,59/Tag und € 333,16/Monat verdienen, sollte es länger oder unbefristet dauern bleibt die monatliche Grenze von 333,16. Verdienst du mehr bist du SVpflichtig (Vollversichert) und hast anspruch auf die MV neu.
Du brauchst eigentlich nichts besonderes beachten, da sich auch jeder Dienstgeber eine Menge Geld durch die geringfügige Beschäftigung erspart! Geringer als im Kollektivvertrag darf man dich sowieso nicht entlohnen.
Einen eigenen Dienstvertrag (gilt auch für freie Dienstnehmer) für geringfügig Beschäftigte gibt es nicht, es wird im DV eben nur vermerkt, dass es sich um eine geringfügige Anstellung handelt!
Wenn das Dienstverhältnis max. einen Monat dauert darfst du max. € 25,59/Tag und € 333,16/Monat verdienen, sollte es länger oder unbefristet dauern bleibt die monatliche Grenze von 333,16. Verdienst du mehr bist du SVpflichtig (Vollversichert) und hast anspruch auf die MV neu.
Du brauchst eigentlich nichts besonderes beachten, da sich auch jeder Dienstgeber eine Menge Geld durch die geringfügige Beschäftigung erspart! Geringer als im Kollektivvertrag darf man dich sowieso nicht entlohnen.
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RE: Geringfügige Beschäftigung
Frohe Weihnachten!
Sollte kein Dienstzettel ausgefertigt werden (Regelfall) sind alle Punkte in einem Dienstvertrag enthalten zu sein.
Muster von Dienstverträgen gibt es, je nach Belieben bei Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer.
Hier nun die gesetzlichen Mindestanforderungen:
§ 2 AVRAG
Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages
§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über
die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel-
und unmittelbaren Gebühren befreit.
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des
Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis
auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung,
9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile
wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des
Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse
handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
anzuwenden ist, und
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag,
Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung,
Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in
dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)
des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl.
Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Der Zauberlehrling
_________________________________
Ich weiß dass ich nichts weiß,
und viele wissen nicht einmal das.
Sollte kein Dienstzettel ausgefertigt werden (Regelfall) sind alle Punkte in einem Dienstvertrag enthalten zu sein.
Muster von Dienstverträgen gibt es, je nach Belieben bei Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer.
Hier nun die gesetzlichen Mindestanforderungen:
§ 2 AVRAG
Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages
§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über
die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
(Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel-
und unmittelbaren Gebühren befreit.
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des
Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis
auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung,
9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile
wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des
Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse
handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
anzuwenden ist, und
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag,
Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung,
Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in
dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)
des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl.
Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
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