Hallo zusammen,
kurze Verständnisfrage zu einer Beschwerdevorentscheidung des AMS:
Ich bezog Arbeitslosengeld. Nach Prozess gegen den Arbeitgeber wurde dieser zu Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung verurteilt (bisher hab ich durch das Exekutionsverfahren erst ca. ein Fünftel des Betrages erhalten). Das AMS erließ erst dann einen Bescheid: "Gemäß § 24 Abs 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ... bis ... widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung des unberichtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des nachstehend angeführten Gesamtbetrages verpflichtet."
Auf meine Beschwerde hin entschied das AMS per Beschwerdevorentscheidung:
„Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Arbeitslosengeld für die Zeit vom [...] bis [...] nur widerrufen wird.“
Begründung: Da es bisher nur zu einer geringen Auszahlung Ihrer Ansprüche gekommen ist, haben Sie nicht erkennen können, dass Ihnen das Arbeitslosengeld für die Zeit der Kündigungs- und Urlaubsentschädigung nicht gebührt. "Daher sind Sie nicht zur Rückzahlung des unberichtigt empfangenen Betrages verpflichtet."
Meine Frage:
Das ist im Ergebnis positiv, oder? Der bloße Widerruf ist rechtlich nötig, damit der Zeitraum bei mir nicht als Arbeitslosen-Zeitraum vermerkt ist oder? Aber da die Rückzahlung entfällt, darf ich das Geld behalten?
Sieht das jemand anders oder kann das so bestätigen? Danke!
Arbeitslosengeld - Widerruf, Rückzahlung
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Miss.dorfmadl
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Re: Arbeitslosengeld - Widerruf, Rückzahlung
Hätte man nicht besser beschreiben können 
Abgesehen davon, dass die Beschwerde berechtigt war, doch was hatte Dich dazu bewogen? Hatte Dich wer dazu geraten oder ging es Dir ums Prinzip? Wie hattest Du es begründet?

Abgesehen davon, dass die Beschwerde berechtigt war, doch was hatte Dich dazu bewogen? Hatte Dich wer dazu geraten oder ging es Dir ums Prinzip? Wie hattest Du es begründet?
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Miss.dorfmadl
- Beiträge: 72
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Re: Arbeitslosengeld - Widerruf, Rückzahlung
Es ging darum, dass das AMS die Rückzahlung von € 2.378,32 forderte.
Mein ehemaliger Arbeitgeber müsste laut rechtskräftigem Urteil € 5.684,72 bezahlen. Davon konnten erst € 2.173,36 einbringlich gemacht werden.
Im Bescheid stand, dass ich im Zeitraum vom 09.02.2025 bis 07.04.2025 zu Unrecht Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da ich gleichzeitig eine Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistungen erhalten habe, was so nicht stimmte, da ich eben erst einen Teilbetrag erhalten hatte.
Mich hat nur die Beschwerdevorentscheidung zunächst verwundert, weil das Arbeitslosengeld nun doch widerrufen wurde. Was zunächst negativ klingt bzw. für einen normalen Bürger so wirkt, als müsste man es zurückzahlen. So wie es mir nun aber scheint, ist es positiv, da mir die Zeit nicht als Bezugszeit angerechnet wird und ich aber auch nichts zurückzahlen muss.
Mein ehemaliger Arbeitgeber müsste laut rechtskräftigem Urteil € 5.684,72 bezahlen. Davon konnten erst € 2.173,36 einbringlich gemacht werden.
Im Bescheid stand, dass ich im Zeitraum vom 09.02.2025 bis 07.04.2025 zu Unrecht Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da ich gleichzeitig eine Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistungen erhalten habe, was so nicht stimmte, da ich eben erst einen Teilbetrag erhalten hatte.
Mich hat nur die Beschwerdevorentscheidung zunächst verwundert, weil das Arbeitslosengeld nun doch widerrufen wurde. Was zunächst negativ klingt bzw. für einen normalen Bürger so wirkt, als müsste man es zurückzahlen. So wie es mir nun aber scheint, ist es positiv, da mir die Zeit nicht als Bezugszeit angerechnet wird und ich aber auch nichts zurückzahlen muss.
Re: Arbeitslosengeld - Widerruf, Rückzahlung
Danke für die weitere Ausführung! Dann wusstest Du vorher nichts von dem Gutglaubensgrundsatz iSv § 25 Abs.1 AlVG, wonach dann die Verpflichtung zum Rückersatz nicht bestehen würde. Dieses Argument ist dann eher zufällig entstanden, als sich das AMS nochmals mit der Sachlage befasst hatte. Alles andere hätte ich sonst etwas verwundert (außer Du bist vorher gut beraten worden) 
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