Hallo,
meine Frage bezieht sich auf den Mehrarbeitszuschlag von 25 % und ihn umgebende Normen, wie sie in § 19d Abs 3a - 3d AZG geregelt sind.
Ich bin in Teilzeit (keine Gleitzeit) beschäftigt und arbeite aufgrund eines (dauerhaft) erhöhten Arbeitskontingents eigentlich immer mehr, als vertraglich vereinbart wurde. Mein Dienstvertrag sieht vor, dass Mehrstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Nun sind Mehrstunden nicht mit 25 % zuschlagspflichtig, wenn „sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden“.
Dazu muss ich sagen, dass ich keinem Kollektivvertrag oder Substitut unterliege.
Bedeutet das, dass für geleistete Mehrstunden - wenn so wie bei mir nur Zeitausgleich als Abgeltung vereinbart wurde -jeweils erst am Ende eines Quartals der Zuschlag von 25 % in Form von zusätzlichem Zeitausgleich berechnet werden muss?
Und wenn ja, wie lässt sich nachvollziehen, welche Stunden wann verbraucht wurden?
Wenn ich bereits einige Mehrstunden angesammelt habe und innerhalb eines Kalendervierteljahres deutlich weniger Zeitausgleich konsumiere, als Stundenguthaben vorhanden ist, müsste man dann annehmen, dass nicht die neu entstandenen, sondern zuerst die alten Stunden konsumiert werden und damit ohnehin ein Zuschlag (für die neu entstandenen Stunden) berechnet werden muss?
Oder ist - weil im Dienstvertrag gar kein Zeitraum hinsichtlich des Verbrauchs festgelegt wurde - dieser Zuschlag bereits am Ende eines jeden Monats fällig?
Prinzipiell gehe ich davon aus, dass Variante 1 korrekt ist, habe aber bereits abweichende Auskünfte erhalten..
Besten Dank für die Hilfe!
Mehrarbeitszuschlag
Re: Mehrarbeitszuschlag
Durch die Judikatur des OGH geht man davon aus, dass zuerst das ältest vorliegende Zeitguthaben verbraucht wird, damit die Mehrstunden nicht verfallen. Eigentlich sollte im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel enthalten bzw. die Verfallsfrist vereinbart worden sein, die mindestens 3 Monate beträgt (Verbrauchszeitraum). Ansonsten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, um die Mehrstunden geltend zu machen. Es ist Aufgabe des Arbeitsgebers, ob vom Mehrarbeit durch den Zeitausgleich 1:1 abgebaut wurde. Sonst musst Du angeben, welches Guthaben wann verbraucht wurde. In Deinem Fall orientiert man sich am Kalendervierteljahr (Durchrechnungszeitraum). Unklar ist, wo Du diese anderweitige Auskünfte bezogen hast. Ein eventuell vorhandener Betriebsrat sollte über die Betriebsvereinbarung Bescheid wissen.
Zuletzt geändert von alles2 am 06.05.2024, 13:42, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Mehrarbeitszuschlag
Danke, das habe ich mir schon gedacht.. Leider ist ein Verfall von offenen Ansprüchen bei fehlender Geltendmachung nach drei Monaten vereinbart, ja. Ich war wohl zu lange einfach naiv und bin von einer korrekten Abrechnung ausgegangen, ohne dass ich es kontrolliert habe..alles2 hat geschrieben: ↑06.05.2024, 10:26Durch die Judikatur des OGH geht man davon aus, dass zuerst das ältest vorliegende Zeitguthaben verbraucht wird, damit die Mehrstunden nicht verfallen. Eigentlich sollte im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel enthalten bzw. die Verfallsfrist vereinbart worden sein, die mindestens 3 Monate beträgt (Verbrauchszeitraum). Ansonsten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. um die Mehrstunden geltend zu machen. Es ist Aufgabe des Arbeitsgebers, ob vom Mehrarbeit durch den Zeitausgleich 1:1 abgebaut wurde. Sonst musst Du angeben, welches Gutachten wann verbraucht wurde. In Deinem Fall orientiert man sich am Kalendervierteljahr (Durchrechnungszeitraum). Unklar ist, wo Du diese anderweitige Auskünfte bezogen hast. Ein eventuell vorhandener Betriebsrat sollte über die Betriebsvereinbarung Bescheid wissen.
Variante Nr. 2 habe ich tatsächlich so von einer Juristin der AK beauskunftet erhalten.. Im Betrieb gibt es leider auch keinen Betriebsrat.
Zuletzt geändert von Amorphous am 06.05.2024, 13:59, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Mehrarbeitszuschlag
Kann nicht ausschließen, dass der AK-Arbeitsrechtlerin etwas missverstanden oder übersehen hat. Sollte das Gespräch telefonisch erfolgt sein, würde ich Dir einen Termin bei der Bezirksstelle anraten, wo man Einblick in Deine Unterlagen vornehmen würde. Gehe aber nicht davon aus, dass da was anderes herauskommen würde, als was ich bereits angab und Du ohnehin vermutet hattest.
Meinen ursprünglichen Beitrag habe ich bearbeiten müssen (Satzzeichen und versehentlich falscher Begriff), wobei es inhaltlich nichts ändert.
Meinen ursprünglichen Beitrag habe ich bearbeiten müssen (Satzzeichen und versehentlich falscher Begriff), wobei es inhaltlich nichts ändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Mehrarbeitszuschlag
Es war ein persönliches Beratungsgespräch. Sie hat meinen Dienstvertrag durchgelesen und behauptet, dass eine Vereinbarung hinsichtlich des Durchrechnungszeitraums fehlt bzw. sich diese nur auf die generelle Abgeltung in Zeitausgleich bezieht. Nachdem laut ihr also das AZG keinen Durchrechnungszeitraum vorgibt, wäre somit der Zuschlag nach jedem einzelnen Monat fällig. Sie hat das Quartal quasi als zu vereinbaren erachtet..Das bezieht sich mMn aber nur auf den "anderen festgelegten Zeitraum von drei Monaten".alles2 hat geschrieben: ↑06.05.2024, 13:49Kann nicht ausschließen, dass der AK-Arbeitsrechtlerin etwas missverstanden oder übersehen hat. Sollte das Gespräch telefonisch erfolgt sein, würde ich Dir einen Termin bei der Bezirksstelle anraten, wo man Einblick in Deine Unterlagen vornehmen würde. Gehe aber nicht davon aus, dass da was anderes herauskommen würde, als was ich bereits angab und Du ohnehin vermutet hattest.
Meinen ursprünglichen Beitrag habe ich bearbeiten müssen (Satzzeichen und versehentlich falscher Begriff), wobei es inhaltlich nichts ändert.
Den Mehrarbeitszuschlag (abgesehen vom letzten Quartal) kann ich mir damit wohl abschminken..
Re: Mehrarbeitszuschlag
In dem Punkt hat Dir die AK wohl auch nicht Gegenteiliges vermitteln können, oder? Ich frage mich nur, ob es außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eine Möglichkeit gibt, dass der Arbeitgeber eventuell ein Auge zudrückt, wenn man ihm mitteilt, dass Du dahingehend aus damaliger Unerfahrenheit was verschwitzt hast und ob er noch was retten würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste