Hallo miteinander,
Ich bin jetzt schon seit ein paar Jahren eine überlassene Arbeitskraft. Erst jetzt habe ich erfahren, dass die Pflichten des Beschäftigers den Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen, wie z.B Beförderungsmittel, für die überlassene Arbeitskraft umfassen.
Der Beschäftiger hat mich aber diesbezüglich nie informiert und deshalb habe ich es bisher auch nie beanstandet. Internen Angestellten wird das Wiener Linien Ticket vollständig bezahlt. Dieses bezahle ich aber schon seit Jahren selbst.
Habe ich laut AÜG auch Anspruch auf diese Leistung und wenn ja, kann ich vielleicht eine Kostenrückerstattung für die vergangenen Jahre erwirken?
Vielen Dank!
Robert
AÜG Zugang zu Wohlfahrtsmaßnahmen/Beförderungsmittel
Re: AÜG Zugang zu Wohlfahrtsmaßnahmen/Beförderungsmittel
Diese Informationen sollten aus dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung zu entnehmen sein. Man hat nicht sofortigen Zugang zu allen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen, sondern bei einigen erst nach 4 Jahren Beschäftigung. Zudem gibt es gewisse Unterschiede zwischen Angestellter und Arbeiter.
Auf die Fahrtkosten hingegen hätte man allerdings sofort Anspruch. Aber auch dafür gelten gewisse Kriterien. Beispielsweise wenn man 60 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnt. Liegt es darunter, wäre es Vereinbarungssache mit dem Überlasser oder Beschäftiger. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man die Fahrtkosten - meinem Kenntnisstand nach - vier Monate rückwirkend geltend machen.
Auf die Fahrtkosten hingegen hätte man allerdings sofort Anspruch. Aber auch dafür gelten gewisse Kriterien. Beispielsweise wenn man 60 km vom Arbeitsplatz entfernt wohnt. Liegt es darunter, wäre es Vereinbarungssache mit dem Überlasser oder Beschäftiger. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man die Fahrtkosten - meinem Kenntnisstand nach - vier Monate rückwirkend geltend machen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: AÜG Zugang zu Wohlfahrtsmaßnahmen/Beförderungsmittel
Danke für die Antwort. Im AÜG steht es so:
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Ansprüche der Arbeitskraft
§ 10. (6) Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
und
Vertragliche Vereinbarungen
§ 11. (2) Verboten sind insbesondere Vereinbarungen und Bedingungen, welche
.
.
8. entgegen § 10 Abs. 6 den Zugang der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrtseinrichtungen oder -maßnahmen des Beschäftigerbetriebes beschränken.
Deshalb auch meine Annahme, dass es schon gleich ohne Beschränkungen geleistet werden muss.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Ansprüche der Arbeitskraft
§ 10. (6) Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
und
Vertragliche Vereinbarungen
§ 11. (2) Verboten sind insbesondere Vereinbarungen und Bedingungen, welche
.
.
8. entgegen § 10 Abs. 6 den Zugang der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrtseinrichtungen oder -maßnahmen des Beschäftigerbetriebes beschränken.
Deshalb auch meine Annahme, dass es schon gleich ohne Beschränkungen geleistet werden muss.
Re: AÜG Zugang zu Wohlfahrtsmaßnahmen/Beförderungsmittel
Dass Du Dich dort bereits eingelesen hattest, konnte man Deinem Startthread gut entnehmen. Und weil die von Dir genannte Passage nicht wirklich konkret ist, kam von mir der Verweis auf den Kollektivvertrag. Hatte es in der Vergangenheit öfters mit ähnlichen Anliegen zu tun, weshalb es sich nur um eine grobe Information handelt, ohne sich vorher nochmal in den Vertrag eingelesen zu haben. Aber ich denke, die Distanz als Richtschnur ist entscheidend darüber, ob Du der Sache noch weiter nachgehen möchtest oder es sich somit erübrigt hat. Sollten in diese Richtung noch Fragen offen sein, kann man sich auch unverbindlich telefonisch an die Arbeiterkammer des eigenen Bundeslandes wenden.
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