Ich wurde vor einigen Tagen überraschend 1 Jahr vor meiner Pensionierung von meinem AG aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt.
Ich bin seit nunmehr 40 Jahren bei dieser Firma beschäftigt.
Mein alter beträgt 60 jahre und ich bin auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Kann ich hier was dagegen machen?
Wäre für Ratschläge sehr dankbar.
1 Jahr vor Pensionierung vom AG gekündigt!
http://karriere-journal.monster.at/beru ... ticle.aspx
Ist zwar etwas her, seit Sie hier gepostet haben - Allerdings ist sehr wohl zu beachten, was so eine Kündigung für Sie bedeutet. Wenden Sie sich an eine Rechtsberatung !
Ist zwar etwas her, seit Sie hier gepostet haben - Allerdings ist sehr wohl zu beachten, was so eine Kündigung für Sie bedeutet. Wenden Sie sich an eine Rechtsberatung !
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- Registriert: 13.02.2015, 08:57
Ja, aber der Vollständigkeit halber sei auf die sehr kurzen Fristen hingewiesen:
Der Betriebsrat (BR) kann binnen einer Woche nach seiner Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten. (Der gekündigte Arbeitnehmer hat den BR dazu aufzufordern, wenn er diese Anfechtung will! Der BR macht das nicht "von selbst".) Wenn der BR der Aufforderung nicht nachkommt, hat der Arbeitnehmer eine Frist von weiteren zwei Wochen, um die Anfechtung selber wahrzunehmen.
Dies gilt aber nur, wenn der BR der Kündigungsabsicht im sog. betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren (= in einem innerbetrieblichen Verfahren VOR dem Ausspruch der Kündigung, in dem der BR verständigt wird und die Möglichkeit zur Stellungnahme hat) ausdrücklich WIDERSPROCHEN hat (§ 105 Abs 4 ArbVG).
Für den Fall, dass der BR der Kündigung zugestimmt oder keine Erklärung abgegeben hat oder dass es (in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen) keinen BR gibt, hat der Arbeitnehmer zwei Wochen Frist (vgl § 105 Abs 4, § 107 ArbVG).
Ist demnach ziemlich komplex das Ganze und bis vor wenigen Jahren waren die Fristen sogar noch kürzer. Dem Herrn, dessen Kündigung also bereits im Februar ausgesprochen wurde, steht die Möglichkeit also nicht mehr offen. Allerdings bin ich auch nicht sicher, ob die relativ kurze Zeit bis zur Pension nicht sogar eher gegen die Sozialwidrigkeit sprechen würde.
Der Betriebsrat (BR) kann binnen einer Woche nach seiner Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten. (Der gekündigte Arbeitnehmer hat den BR dazu aufzufordern, wenn er diese Anfechtung will! Der BR macht das nicht "von selbst".) Wenn der BR der Aufforderung nicht nachkommt, hat der Arbeitnehmer eine Frist von weiteren zwei Wochen, um die Anfechtung selber wahrzunehmen.
Dies gilt aber nur, wenn der BR der Kündigungsabsicht im sog. betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren (= in einem innerbetrieblichen Verfahren VOR dem Ausspruch der Kündigung, in dem der BR verständigt wird und die Möglichkeit zur Stellungnahme hat) ausdrücklich WIDERSPROCHEN hat (§ 105 Abs 4 ArbVG).
Für den Fall, dass der BR der Kündigung zugestimmt oder keine Erklärung abgegeben hat oder dass es (in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen) keinen BR gibt, hat der Arbeitnehmer zwei Wochen Frist (vgl § 105 Abs 4, § 107 ArbVG).
Ist demnach ziemlich komplex das Ganze und bis vor wenigen Jahren waren die Fristen sogar noch kürzer. Dem Herrn, dessen Kündigung also bereits im Februar ausgesprochen wurde, steht die Möglichkeit also nicht mehr offen. Allerdings bin ich auch nicht sicher, ob die relativ kurze Zeit bis zur Pension nicht sogar eher gegen die Sozialwidrigkeit sprechen würde.
NACHTRAG:
Grundsätzlich kann man in so einem Fall auch an eine Anfechtung wegen ALTERSDISKRIMINIERUNG denken (§ 26 Abs 7 GlBG). Dies ist eine relativ neue Möglichkeit. Aber auch hier ist die Frist nur 14 Tage (§ 29 Abs 1a GlBG).
Zu den betriebswirtschaftlichen Gründen: Diese sind - jedenfalls beim allgemeinen Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG) aber wohl auch bei der Anfechtung wegen Altersdiskriminerung - grundsätzlich beachtlich. Sie müssen vom Arbeitgeber aber überzeugend dargelegt werden. Sie nur zu behaupten oder etwa ältere gegen jüngere Arbeitnemer/innen auszutauschen geht nicht.
@BatLB: Ja, viele glauben, dass der Kündigungsschutz so stark ausgeprägt sei in Österreich, aber sooo toll ist das dann auch wieder nicht.
Grundsätzlich kann man in so einem Fall auch an eine Anfechtung wegen ALTERSDISKRIMINIERUNG denken (§ 26 Abs 7 GlBG). Dies ist eine relativ neue Möglichkeit. Aber auch hier ist die Frist nur 14 Tage (§ 29 Abs 1a GlBG).
Zu den betriebswirtschaftlichen Gründen: Diese sind - jedenfalls beim allgemeinen Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG) aber wohl auch bei der Anfechtung wegen Altersdiskriminerung - grundsätzlich beachtlich. Sie müssen vom Arbeitgeber aber überzeugend dargelegt werden. Sie nur zu behaupten oder etwa ältere gegen jüngere Arbeitnemer/innen auszutauschen geht nicht.
@BatLB: Ja, viele glauben, dass der Kündigungsschutz so stark ausgeprägt sei in Österreich, aber sooo toll ist das dann auch wieder nicht.

Besten Dank für die hilfreichen Antworten.
In meiner Firma gibt es leider keinen Betriebsrat da die Firma nach dem Tod des Seniorchefs in ein EU umgewandelt wurde.
Ich habe allerdings sofort innerhalb einer Woche eine Klage wegen Altersdiskriminierung eingebracht und bis dato sieht es recht positiv aus.
In meiner Firma gibt es leider keinen Betriebsrat da die Firma nach dem Tod des Seniorchefs in ein EU umgewandelt wurde.
Ich habe allerdings sofort innerhalb einer Woche eine Klage wegen Altersdiskriminierung eingebracht und bis dato sieht es recht positiv aus.
Sehr gut, da halte ich mal die Daumen!! Zum Betriebsrat: Auch ein EU kann einen BR haben, es kommt nur darauf an, wieviele Arbeitnehmer/innen dort beschäftigt sind. Die Rechtsform (EU, OG, KG, GmbH usw) ist unerheblich.
Ich möchte außerdem noch nachtragen, dass es im Falle der Altersdiskriminierung auch die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegeben hätte, bei der die Frist länger gewesen wäre, nämlich ein halbes Jahr (§ 26 Abs 7 letzter Satz iVm § 29 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)). Das hatte ich heute am Nachmittag herausgefunden und mich gefreut, doch noch was Positives sagen zu können. Aber so ist die Frist auf jeden Fall mal gewahrt und das Verfahren kann seinen Lauf nehmen - hoffentlich mit gutem Ergebnis!
Ich möchte außerdem noch nachtragen, dass es im Falle der Altersdiskriminierung auch die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegeben hätte, bei der die Frist länger gewesen wäre, nämlich ein halbes Jahr (§ 26 Abs 7 letzter Satz iVm § 29 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)). Das hatte ich heute am Nachmittag herausgefunden und mich gefreut, doch noch was Positives sagen zu können. Aber so ist die Frist auf jeden Fall mal gewahrt und das Verfahren kann seinen Lauf nehmen - hoffentlich mit gutem Ergebnis!
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