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Entscheidung an des Senats

Verfasst: 17.03.2006, 18:48
von JUSLINE
Hallo!



Gemäß § 45 StudFG 1992 (Studienförderungsgesetz 1992) entscheidet nach einem Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung der Senat über eine Studienförderung. Jedoch ist in § 45 StudFG 1992 keine zeitlich Frist enthalten, in welchem Zeitraum des Senat zu entscheiden hat.

Ist daher nach dem AVG 1991 (Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991) vorzugehen? Gemäß § 73 Abs 1 AVG 1991 muss die Behörde 6 Monate nach Einlagen des Rechtsmittels einen Bescheid erlassen.

Ist im § 45 StudFG 1992 der UVS mit "Senat" gemeint? Ist der "Senat" auch eine Behörde?

Vielen Dank!



Mfg

Jürgen