Hallo!
Gemäß § 45 StudFG 1992 (Studienförderungsgesetz 1992) entscheidet nach einem Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung der Senat über eine Studienförderung. Jedoch ist in § 45 StudFG 1992 keine zeitlich Frist enthalten, in welchem Zeitraum des Senat zu entscheiden hat.
Ist daher nach dem AVG 1991 (Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991) vorzugehen? Gemäß § 73 Abs 1 AVG 1991 muss die Behörde 6 Monate nach Einlagen des Rechtsmittels einen Bescheid erlassen.
Ist im § 45 StudFG 1992 der UVS mit "Senat" gemeint? Ist der "Senat" auch eine Behörde?
Vielen Dank!
Mfg
Jürgen
Entscheidung an des Senats
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