Studienabbruch

In diesem Forum werden Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Status der Universität, den Studienordnungen, usw. diskutiert.
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JUSLINE
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Studienabbruch

Beitrag von JUSLINE » 06.11.2004, 17:41

Hallo!



Ich habe mich bereits für das Wintersemester 04/05 auf der Uni eingeschrieben, bin aber leider draufgekommen, dass das Studium nichts für mich ist!



Meine Eltern haben schon Familienbeihilfe beantragt, muss ich die zurückzahlen?



Muss ich eigentlich irgendetwas bestimmtes machen, oder brauche ich einfach nicht mehr in die Universität gehen und kann arbeiten gehen?



Danke Liz




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RE: Studienabbruch

Beitrag von JUSLINE » 06.12.2004, 00:36

Hallo Liz!



>Ich habe mich bereits für das Wintersemester 04/05 auf >der Uni eingeschrieben, bin aber leider draufgekommen, >dass das Studium nichts für mich ist!

Keine Sorge, da geht es vielen so!



>Meine Eltern haben schon Familienbeihilfe beantragt, muss >ich die zurückzahlen?

Nein, solage du als Student gemeldet bist nicht. Sobald du aber arbeiten gehen sollest musst du das der Familienbeihilfenstelle mitteilen, da du dann keinen Anspruch mehr darauf hast.



>Muss ich eigentlich irgendetwas bestimmtes machen, oder >brauche ich einfach nicht mehr in die Universität gehen >und kann arbeiten gehen?

Wie schon gesagt, wenn du arbeiten gehst steht dir keine Familienbeihilfe mehr zu.

Sonst ist es kein Problem wenn du jetzt arbeiten gehst. Wenn du dich nächstes Semester nicht wieder einschreibst bist du sowieso kein Student mehr.



gruss

peter




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RE: Studienabbruch

Beitrag von JUSLINE » 07.12.2004, 09:41

Hallo Liz,



du kannst dirs aussuchen entweder du bleibst dieses Semester Student und kriegst weiterhin Familienbeihilfe.



Oder du exmatrikulierst, kriegst einen Teil der Studiengebühren zurück, aber keine Familienbeihilfe mehr.



Nächstes Semester brauchst gar nichts mehr tun, wenn du die Studiengebühr nicht zahlst, wirst automatisch exmatrikuliert.



Bernhard

Dies stellt meine persönliche Meinung dar und in keinem Fall eine Rechtsauskunft iSd Art. 8 EVGV bzw. § 57 iVm § 58 RAO

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