Genderzwang bei Masterarbeit
Verfasst: 26.09.2024, 19:56
Grüß Gott und guten Tag in die Runde,
demnächst wird Bertram Musterstudent vermutlich seine fiktive Masterarbeit beginnen (MBA - Strategisches Management).
Leider scheinen die 'Richtlinien für die Erstellung von Masterarbeiten' Gendern zu forcieren, unter Androhung "der Nicht-Annahme der Masterarbeit bzw. der Note „Nicht Genügend“.".
Diese sind nicht Teil der Prüfungsordnung, sondern eines einfachen Handbuchs, also von vornherein theoretisch/praktisch nicht anwendbar, weil rein zur Information, oder?
Nun droht die FH in diesem Handbuch an selbst zu diskriminieren, und ihn in seiner Wissenschaftsfreiheit einzuschränken. Zudem hat es nichts mit den Bewertungsgrundsätzen wissenschaftlicher Arbeiten zu tun, weder mit Grammatik noch Satzbau oder sonst wie relevantes Kriterium zur Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen. Darüber steht auch nichts in der Prüfungsordnung und entbehrt auch sonst jedweder Ermächtigungsgrundlage. Man kennt es...
Nun hofft Bertram, sich da durchwuseln zu können, weil es widersprüchlich und falsch formuliert ist; was meint ihr?
Hier der Auszug aus den Richtlinien
"19. Formalkriterien
Die folgenden Formalkriterien sind bei der Masterarbeit verpflichtend einzuhalten. Ein Verstoß führt entweder zu Punkteabzügen oder der Nicht-Annahme der Masterarbeit bzw. der Note „Nicht Genügend“."
und bzw. ABER
"19.4. Diskriminierungsfreie Sprache in der Masterarbeit
Bei der Verfassung der Masterarbeit wird auf geschlechtersensible Schreibweise Wert gelegt. Dafür ist der Leitfaden für eine diskriminierungssensible Sprache in Wort und Bild der FH Musterhochschule anzuwenden, den Sie am Onlinecampus im Modul „Masterarbeit“ finden.
Ein „Genderhinweis“ am Beginn der Masterarbeit ist daher obsolet und somit unzulässig."
19.4 klammert 19. ja aus, weil es vom Verfassen spricht und das ist objektiv kein Formalkriterium.
Obgleich 19.4. aber wohl unter die "folgenden" in 19. zählt, ergo theoretisch "einzuhalten" wäre. Aber das Verfassen einer Arbeit ist nun mal kein Formalkriterium, und alles nachfolgende bezieht sich auf das was kein Formalkriterium ist; somit schließt sich §19.4 doch eig. selbst aus?
(Zudem würde der Verfasser persönlich keinen Wert auf genanntes legen, weil selbstverständlich.)
Dürften die den Studenten theoretisch überhaupt abstrafen, oder kann er sich allein aufgrund des Widerspruchs und der fehlenden Rechtsgrundlage, zzgl. Anmerkung das sie ihn ja de facto umgekehrt diskriminieren würden, da durchwuseln?
Rahmen wäre das österr. Fachhochschul-Studiengesetz. Was die Musterhochschule tun will, fällt aber nicht unter den Aufgabenbereich von FHs (§3) und ist auch in keiner Weise auch nur im entferntesten angemerkt; §16 (4) ist der einzige relevante Punkt.
§ 3 FHStG
(1) Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;
3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.
§ 13 FHStG Allgemeine Prüfungsmodalitäten
... erwähnt nichts über die Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit von Prüfungskriterien
§ 16 FHStG Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
... aber das wars auch schon.
§ 17 FHStG Beurteilung von Leistungen
... erwähnt nichts über die Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit von Prüfungskriterien zur Leistungsbeurteilung.
§ 20 FHStG Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
§ 21 FHStG Rechtsschutz
Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.
Das sind alle annähernd relevanten Teile des Gesetzes.
Was meint ihr: wie kann sich Bertram da am geschicktesten durchwuseln?
demnächst wird Bertram Musterstudent vermutlich seine fiktive Masterarbeit beginnen (MBA - Strategisches Management).
Leider scheinen die 'Richtlinien für die Erstellung von Masterarbeiten' Gendern zu forcieren, unter Androhung "der Nicht-Annahme der Masterarbeit bzw. der Note „Nicht Genügend“.".
Diese sind nicht Teil der Prüfungsordnung, sondern eines einfachen Handbuchs, also von vornherein theoretisch/praktisch nicht anwendbar, weil rein zur Information, oder?
Nun droht die FH in diesem Handbuch an selbst zu diskriminieren, und ihn in seiner Wissenschaftsfreiheit einzuschränken. Zudem hat es nichts mit den Bewertungsgrundsätzen wissenschaftlicher Arbeiten zu tun, weder mit Grammatik noch Satzbau oder sonst wie relevantes Kriterium zur Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen. Darüber steht auch nichts in der Prüfungsordnung und entbehrt auch sonst jedweder Ermächtigungsgrundlage. Man kennt es...
Nun hofft Bertram, sich da durchwuseln zu können, weil es widersprüchlich und falsch formuliert ist; was meint ihr?
Hier der Auszug aus den Richtlinien
"19. Formalkriterien
Die folgenden Formalkriterien sind bei der Masterarbeit verpflichtend einzuhalten. Ein Verstoß führt entweder zu Punkteabzügen oder der Nicht-Annahme der Masterarbeit bzw. der Note „Nicht Genügend“."
und bzw. ABER
"19.4. Diskriminierungsfreie Sprache in der Masterarbeit
Bei der Verfassung der Masterarbeit wird auf geschlechtersensible Schreibweise Wert gelegt. Dafür ist der Leitfaden für eine diskriminierungssensible Sprache in Wort und Bild der FH Musterhochschule anzuwenden, den Sie am Onlinecampus im Modul „Masterarbeit“ finden.
Ein „Genderhinweis“ am Beginn der Masterarbeit ist daher obsolet und somit unzulässig."
19.4 klammert 19. ja aus, weil es vom Verfassen spricht und das ist objektiv kein Formalkriterium.
Obgleich 19.4. aber wohl unter die "folgenden" in 19. zählt, ergo theoretisch "einzuhalten" wäre. Aber das Verfassen einer Arbeit ist nun mal kein Formalkriterium, und alles nachfolgende bezieht sich auf das was kein Formalkriterium ist; somit schließt sich §19.4 doch eig. selbst aus?
(Zudem würde der Verfasser persönlich keinen Wert auf genanntes legen, weil selbstverständlich.)
Dürften die den Studenten theoretisch überhaupt abstrafen, oder kann er sich allein aufgrund des Widerspruchs und der fehlenden Rechtsgrundlage, zzgl. Anmerkung das sie ihn ja de facto umgekehrt diskriminieren würden, da durchwuseln?
Rahmen wäre das österr. Fachhochschul-Studiengesetz. Was die Musterhochschule tun will, fällt aber nicht unter den Aufgabenbereich von FHs (§3) und ist auch in keiner Weise auch nur im entferntesten angemerkt; §16 (4) ist der einzige relevante Punkt.
§ 3 FHStG
(1) Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;
3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.
§ 13 FHStG Allgemeine Prüfungsmodalitäten
... erwähnt nichts über die Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit von Prüfungskriterien
§ 16 FHStG Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
... aber das wars auch schon.
§ 17 FHStG Beurteilung von Leistungen
... erwähnt nichts über die Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit von Prüfungskriterien zur Leistungsbeurteilung.
§ 20 FHStG Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
§ 21 FHStG Rechtsschutz
Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.
Das sind alle annähernd relevanten Teile des Gesetzes.
Was meint ihr: wie kann sich Bertram da am geschicktesten durchwuseln?