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von FHoll » 02.07.2018, 13:46
StVO §23 Abs2: Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.[...]
Wenn genügend Platz frei bleibt, dann dürfen Sie am Rand der Fahrbahn parken. Allerdings bedeutet "am Rand der Fahrbahn" immer noch "Auf der Fahrbahn". Das Bankett zählt zwar noch zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn, und darf nicht befahren, daher auch nicht beparkt werden (sofern es sich nicht aus Bodenmarkierungen anders ergibt)
Ob neben der Straße ein Privatgrundstück beginnt bzw. wie viel vom Grünstreifen noch begrüntes Bankett oder Gemeindegrund ist, spielt eigentlich keine Rolle*. Wenn die Fahrbahn breit genug ist, dass man ohne Bankett so parken kann, dass ausreichend Platz frei bleibt, dann darf man das. Geht sich das nicht aus, dann geht's nicht.
Also ja, wenn die Straßenbreite es zulässt, dürfen Sie auch vor dem Nachbarsgrundstück parken. Jeder andere könnte vor Ihrem Grundstück parken, und wenn Sie das nicht möchen, haben Sie im schlimmsten Fall einfach Pech. Sie können keine Tafel aufstellen, dass parken verboten sei, denn dem ist ja nicht so. Es handelt sich ja nicht um einen zum Grundstück gehörigen Parkplatz, sondern um eine öffentliche Fläche, die zum parken verwendet werden darf.
*Falls jemand unerlaubt parkt, spielt es aber sehr wohl eine Rolle, warum genau es nicht erlaubt war, da es unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.