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STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 14.06.2018, 09:03
von ARBO
Folgender Fall:
Auf einer Strasse ist das Vorschriftzeichen §52/6c "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" ausgenommen "Anrainerverkehr" angebracht. Nach 40 m mündet diese Straße in ein Querstraße (Begegnungszone) bzw. gerade weiter in eine andere Straße (Einbahn). Meine Frage:"Gilt für die Einbahn auch noch die Ausnahme für den "Anrainerverkehr?"

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 14.06.2018, 13:18
von schanzenpeter
Diese Frage sollte sich eigentlich gar nicht stellen. Dem Befahrer der Querstraße stellt sich dieses Verkehrszeichen nicht in den Weg, er kann gar nicht wissen, dass dieses Verbotszeichen irgendwo in einer Nebengasse steht, daher darf dort jedermann fahren. Das gleiche gilt, wenn der Befahrer der Querstraße in die Verlängerung der Anrainerstraße abbiegt. Dem Anrainer, der die Anrainerstraße verläßt, kann es egal sein, er darf überall hinfahren - mehr braucht er nicht zu wissen.

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 14.06.2018, 17:31
von ARBO
Danke für die Antwort! Die Frage war aber nicht für die Querstraße gedacht, sondern für jene, der die das Verkehrszeichen §52/6c "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" "ausgenommen Anrainerverkehr" vor sich haben. Dürfen sie, z.B. als Kunde eines Geschäftes, welches sich in der Einbahnstraße befindet, die Querstraße (Begegungszone) überqueren und in die Einbahn fahren?
Anders gesagt, wie weit gilt das Verkehrszeichen §52/6c "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge".

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 14.06.2018, 19:08
von schanzenpeter
Meine voriges sollte hinterfragen: wenn alle Fahrzeuge, die von wo anders herkommen in die Einbahn fahren dürfen, warum soll ausgerechnet einer, der die Anrainerstraße benützen durfte nicht in die Einbahnstraße weiterfahren? Die Frage, wieweit das Fahrverbot gilt, stellt sich meiner Meinung gar nicht. Wer die Anrainerstraße benützen darf, darf danach weiterfahren, soweit er will (bis Dschibuti). Wer nicht durchfahren darf, für den endet die Weiterfahrt beim Verbotszeichen und es ist für ihn uniteressant, wieweit das Verbot gilt.

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 15.06.2018, 13:42
von Gegengleis
Gilt das Verbot weiterhin?

Kommt man in die Begegnungszone auch ohne die Straße mit Anrainerverkehr zu befahren:
-> Nein

Kommt man in die Begegnungszone nicht ohne die Straße mit Anrainerverkehr zu befahren:
-> Jein... Sie dürfen dort zwar vielleicht fahren, aber strafen kann man sie trotzdem. Denn wie kommen Sie dort hin?

Kommen Sie vollkommen legal von irgendwo und fahren in irgendeine Straße und fahren dabei nie an einem solchen Zeichen vorbei, tangiert Sie das sowieso nicht.

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 19.06.2018, 13:16
von FHoll
Wenn ich das richtig sehe, wurde die ursprüngliche Frage falsch verstanden, daher würde ich sie gerne für den Originalposter umformulieren:

Angenommen, ich bin Anrainer eines Gebäudes in der Einbahnstraße, welche hinter der Querstraße liegt. Bin ich Anrainer im Sinne des Vorschriftzeichens auf der zuvor liegenden Straße, oder betrifft dieses nur Anrainer der 40m bis zur Querstraße?

Bonusfrage: Ich besuche einen Anrainer, zähle daher als Anrainerverkehr. Ich kenne die Gegend nicht, lediglich die Adresse des Ziels. Ich komme zu einem Fahrverbot ausgenommen Anrainerverkehr und weiß, dass ich mich auf der gleichen Straße befinde, auf welcher auch mein Ziel liegt. Darf ich weiterfahren, oder muss ich damit rechnen, dass es eine Querstraße geben könnte, über welche ich mein Ziel ebenfalls erreichen könnte?

Re: STVO §52 6c ausgenommen Anrainerverkehr

Verfasst: 23.06.2018, 13:23
von Gegengleis
Anrainer ist nur wer dort unmittelbar wohnt, eine Liegenschaft besitzt, etc.
Wenn ich davon ausgehen muss, dass ich in (die) eine andere Straße auch komme ohne diese Straße zu durchfahren, dann muss ich erst überprüfen ob dem nicht so ist. Erst wenn diese eine Straße die einzige ist, erst dann ist man in diesem Sinne auch Anrainer.