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Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 08.12.2017, 18:07
von Jupiter642
Hallo,
ich würde gerne einen Einspruch gegen eine Strafverfügung schreiben,
da ich die Aussage eines Zeugen alles andere als für richtig halte.

Muss ich meinen Einspruch mit Gegenparagrafen begründen?
Oder reicht es, wenn ich die Situation darstelle, wie ich sie gesehen habe?

Soll ich den anderen Lenker auch beschuldigen, dass er was falsch gemacht hat, oder kommt das eher ungut?
Zumindest aus meiner Sicht war das so.

Darf ich darauf hinweisen, dass dieser Unfall passiert ist, weil die Verkehrssituation nicht eindeutig war?

Re: Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 27.12.2017, 10:06
von Gegengleis
Wenn Sie den konkreten Fall schildern kann man sicher besser helfen.

Re: Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 02.01.2018, 08:05
von MG
Der Einspruch muss überhaupt nicht begründet werden.

Er setzt die Strafverfügung außer Kraft und die Behörde muss ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren einleiten. In dessen Rahmen hat sie dann den Sachverhalt zu ermitteln und auch Ihnen Gelegenheit zu geben, Ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Danach hat die Behörde eine (neue) formelle Entscheidung zu treffen und dabei kann, wenn das Verfahren z.B. nicht gegen Sie eingestellt würde, auch die ursprüngliche Strafhöhe überschritten werden (außer bei Einspruch nur wegen der Strafhöhe, was nach Ihrer Schilderung ja nicht beabsichtigt ist).

Re: Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 02.01.2018, 13:43
von Gegengleis
Hat es eigentlich irgendwelche Vor- oder Nachteile den Einspruch gleich zu begründen?

Re: Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 03.01.2018, 17:34
von MG
Doppelpost Pardon

Re: Einspruch gegen Strafverfügung

Verfasst: 03.01.2018, 17:35
von MG
Nach meinem Wissensstand - Insider mögen mich gerne korrigieren - laufen diese Verfahren, zumindest bei den Behörden, die Unmengen solcher Verfahren abzuwickeln haben, wie etwa in Wien, relativ "automatisiert" ab. Kommt also ein Einspruch, dann geht der "Akt" weiter zum Referenten und der startet das übliche Verfahren. Mir wurde hierzu dargelegt, dass man die Einsprüche, auch wenn sie begründet wären, in der Regel nicht im Detail liest, weil ja ohnedies das ordentliche Verfahren durchgeführt würde.

Darüber hinaus würde ich mir mein detailliertes Vorbringen auch aufheben, bis die Behörde ihren Vorwurf mir gegenüber entsprechend ausführlich konkretisiert hat, um dann auch meine Verantwortung entsprechend anzupassen.

Ich mache daher im Normalfall unbegründete Einsprüche, es sei denn der Einspruch richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe, dann führe ich die Argumente natürlich an, oder es gibt Gründe, wo die Hoffnung besteht, dass selbst bei oberflächlichem Lesen ein schlagendes Argument (z.B. Verjährung des Deliktes oä.) auffällt und damit das Verfahren eingestellt wird.