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Gültigkeit temporäre Halteverbotszone

Verfasst: 27.11.2017, 10:05
von Schlagobers
Hallo,

ich wurde unrechtmäßig abgeschleppt, obwohl ich bereits vor der Kundmachung eine Halteverbotszone im 22. Bezirk mein Fahrzeug abgestellt hatte. Natürlich will ich mich dagegen wehren und ich habe einige Ansatzpunkte über die ich Auskunft benötige.

Der Beizettel wurde nicht korrekt ausgefüllt, da mein Fahrzeug darauf nicht gelistet war. Da es allerdings schwer wird zu beweisen, dass ich mein Fagrzeug bereits vor der Halteverbotszone abgestellt habe fällt dieser wohl weg.

Das auf dem Verkehrsschild ausgewiesene Aktenzeichen der MA46 war ungültig, bzw. von einem anderen Genehmigungsprozess aus dem Vorjahr.
Die ausgewiesene Zeit war der 23.11.2017 von 18:00 - 06:00. Könnte das falsche Aktenzeichen oder die Uhrzeitangabe die Gültigkeit der Halteverbotszone beeinflussen?

Gibt es irgendwelche anderen Punkte, an denen ich ansetzen könnte? Hat man als Student mit nur geringem Einkommen Chance, eine Kostenminderung bei der Anzeige oder den Kosten für das Abschleppen zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus für die Informationen
MfG
Wilhelm Rolke

Re: Gültigkeit temporäre Halteverbotszone

Verfasst: 28.11.2017, 08:39
von Gegengleis
Für das Entfernen von Fahrzeugen, die zu einem Zeitpunkt abgestellt wurden, als es noch erlaubt war und der Lenker vom bevorstehenden Verbot nichts wusste, muss in Wien der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aufkommen. Abgeschleppt wurden Sie aber wohl nicht unrechtmäßig da zum Abschleppzeitpunkt wahrscheinlich zumindest eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung zu befürchten war.

Zur Anzeige: Es besteht keinerlei Verpflichtung regelmäßig zu prüfen ob ein Fahrzeug immer noch rechtmäßig abgestellt ist. (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2014, Zl. 2013/02/0224).

Zu beweisen, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt XY abgestellt wurde ist schwierig. Aber aus der Anzeige ergibt sich vermutlich nichts gegenteiliges und Sie werden ja wissen wann Sie ihr Fahrzeug abgestellt haben und was sie bis zum bemerken des „Verschwindens“ des Fahrzeugs getan haben. Schildern Sie das in einer Beschwerde so detailliert wie möglich.*

Probieren Sie es. Ich hoffe Sie haben bei der Ausfolgung des Fahrzeuges nicht gezahlt und einen Bescheid verlangt. Nur gegen den (und die Anzeige) können Sie Rechtsmittel einbringen.

Zur letzten Frage: Die Kosten der Abschleppunh sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können nicht herabgesetzt werden.

*Auszug aus der Erkenntnis des VwGH 2013/02/0224: Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat.
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2012/07/0079).