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Kreisverkehr und Tempolimit

Verfasst: 31.08.2017, 15:02
von alex-schuster
Hallo,
es gibt eine Strecke auf welcher ich oft mit dem PKW unterwegs bin, wo ich mir jedoch nicht hundertprozentig sicher bin, welches Tempolimit hier konkret gilt.
Es handelt sich um eine Strecke, die einen Kreisverkehr (also eine Kreuzung?) beinhaltet. Vor dem Kreisverkehr sind laut Beschilderung 70 km/h gestattet. Nach dem Kreisverkehr folgt nach einigen Metern eine Ortstafel. Nun ist es so, dass laut OGH (siehe Link unten) eine Ortstafel das Tempolimit dieser Art definitiv nicht aufhebt. Aber kann dies ein Kreisverkehr (bei dem ein Vorrang-geben-Schild angebracht ist) möglicherweise? Denn die 70 km/h enden nirgendwo.

Weiters ist zu erwähnen, dass ich meine Richtung beim Durchfahren des Kreisverkehrs nicht ändere, also gerade weiterfahre. Ich habe stundenlang recherchiert, aber die StVO gibt mir leider keine eindeutige Antwort darauf. Vielen Dank vorab!

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche ... eSelf=True

Re: Kreisverkehr und Tempolimit

Verfasst: 31.08.2017, 15:57
von schanzenpeter
Eine interessante Frage, da die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur für den Verlauf dieser Straße gilt. Wo ist bitte der Verlauf dieser Straße, wenn der Kreisverkehr 3 oder 5 Ausfahrten hat? Im konkreten Fall dürfte der Straßenverlauf gegenüber der Einfahrt sein??? Aber gilt das juristisch?

Re: Kreisverkehr und Tempolimit

Verfasst: 01.09.2017, 12:21
von Manannan
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 KmH wurde nur für eine bestimmte Straße ( Wortlaut § 43 Abs 1 StVO " Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken ....") verordnet und gilt somit nicht für jede, aus dem Kreisverkehr ausmündende Straße. Das Beschränkungszeichen (§ 52 lit a Z 10a StVO) ist daher stets auch in Verbindung mit den Hinweiszeichen gem § 53 Abs 1 Z 18,19 und 21 StVO zu lesen.

Re: Kreisverkehr und Tempolimit

Verfasst: 11.09.2017, 18:53
von schanzenpeter
Manannan: Danke für die juristisch kompetente Antwort. Der Zustand ist jedoch nicht zufriedenstellend. Die Straßen sind vor einem Kreisverkehr nicht immer mit der L-Nummer bezeichnet und danach auch nicht. Man kann nicht verlangen, dass der Autofahrer zurückfahrt, um die Str.Nr. zu eruiren und danach bis zur nächsten Kennzeichnung mit 70 km/h weiterzufahren, um nach einigen km zu bemerken, dass er nicht aufderselben L-Nr. weitergefahren ist. Bsp.: Kreisverkehr nördlich von Euratsfeld: man kommt auf der L90 und fährt genau gegenüber auf der L89 weiter. Wäre auf der L90 eine 70er Beschränkung, wie weiß der Lenker, wie er sich nach dem Kreisverkehr zu verhalten hätte? Oder Amstetten Ybbsstrasse - keine Straßennummer bis zum Kreisverkehr. Danach Y- Ausfahrt Winklarnerstr. und Euratsfelderstr. (L90) welche ist die Fortsetzung der Ybbsstraße? Mein Vorschlage, die Beschränkung vor dem Kreisverkehr aufheben und bei irgendeiner Ausfahrt wieder zu verfügen.
Ich meine damit, der ursprüngliche Fragesteller hat keine befriedigende Antwort bekommen?