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Ist ein Fenstertag ein Schultag

Verfasst: 18.07.2017, 16:14
von lexlegis
Guten Tag.

Ich habe eine Frage zur Geschwindigkeitsübertretung an Fenstertagen (Zwickltage). Gilt ein Fenstertag als Schultag iSd Zusatztafel?

Autonome Schultage.

Verfasst: 18.07.2017, 18:57
von schanzenpeter
"Innerschulisch getroffene Vereinbarungen über schulfrei erklärte Tage" seien vom jeweiligen Schulleiter durch Anschlag in der Schule und Verständigung der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten kundzumachen und sohin nicht allgemein bekannt. Ein Verkehrsteilnehmer kann daher allein anhand der vorhandenen Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit der Zusatztafel "an Schultagen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr") nicht erkennen, welche Tage konkret an einer Schule für schulfrei erklärt worden seien. Den Verkehrsteilnehmern ist es nicht zumutbar, sich vorher in der Schule oder beim Bezirks- oder Landesschulrat zu erkundigen, wann ein Schultag sei. Das widerspräche dem Grundsatz, dass Verkehrszeichen für alle Verkehrsteilnehmer gleich zu beachten sind. Schulferien hingegen gelten als allgemein bekannt.
(verkürzte Darstellung).

Verfasst: 18.07.2017, 19:07
von lexlegis
Danke für dir Antwort. Haben Sie dazu eine Quellenangabe?

(VfGH)

Verfasst: 19.07.2017, 16:18
von schanzenpeter
vielleicht trifft das zu? bin juristischer Laie! daher meine Meinung mit Vorsicht lesen!
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 9V00098_00
(VfGH)
Entscheidungsart Erkenntnis
Sammlungsnummer 16246
Geschäftszahl V98/99
Entscheidungsdatum 29.06.2001
Index
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht; 90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters von Graz vom 30.08.94
StVO 1960 §43 Abs1

Verfasst: 20.07.2017, 07:38
von MG
schanzenpeter hat dazu eine Entscheidung gepostet, die klar stellt, dass "an Schultagen" den Geltungszeitraum ausreichend konkretisiert.

Und eine Fenstertag muss ja nicht automatisch schulfrei sein.

Verfasst: 22.07.2017, 07:31
von lexlegis
Der Tag (16.06.2017) war nicht "schulautonom frei", also von der Schule selbst als freier Tag gewählt, sondern er wurde per Verordnung gemäß § 2 Abs 5 Schulzeitgesetz 1985 vom Landesschulrat in der gesamten Steiermark für schulfrei erklärt.