Mehrspuriges Elektrofahrrad

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ML
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Mehrspuriges Elektrofahrrad

Beitrag von ML » 17.02.2017, 16:13

Hallo,
ich habe eine Frage zu mehrspurigen Elektrofahrzeugen bzw., inwiefern diese in Österreich als Elektrofahrrad einzuordnen sind.

Ich möchte meinen Gedankengang kurz schildern, bitte um Korrektur, sollte ich da einen Fehler machen.

1. Ich nehme ein ganz normales Fahrrad her. Jetzt gebe ich einen Elektroantrieb dazu, dass ich max. 25 km/h fahren kann und eine Leistung von 600 W zur Verfügung habe. Das ist ein Elektrofahrrad.

2. Ich lasse die Pedale weg und hab dann mehr oder weniger ein "E-Moped" bzw. E-Scooter, der eine Leistung von 600 W hat und maximal 25 km/h fährt. Sieht zwar aus wie ein E-Scooter, gilt aber als Fahrrad.

3. Ich fahre mit einem mehrspurigen Fahrrad, wie es in Urlaubsressort angeboten wird, wo 4 Personen drauf sitzen können und treten. Auch ein Fahrrad.

4. Dieses mehrspurige Fahrzeug hat jetzt einen Elektromotor, der das Gefährt mit 600 W bis zu 25 km/h weg antreiben kann. Müsste noch immer ein Elektrofahrrad sein.

5. Die Pedale werden entfernt und man hat nur den Elektroantrieb (600 W, 25 km/h). Das ist eigentlich dann ein Golfcart. Rechtlich aber analog zu ( 2 ) noch immer ein Fahrrad.

6. Ich nehme ein Elektroquad mit einer Motorisierung von 600 W und 25 km/h Topspeed. Auch das noch ein Fahrrad.

7. Angenommen es gäbe den Renault Twizy als Version mit 600 W und 25 km/h. Wäre auch das nicht auch ein mehrspuriges Fahrrad?

8. Ein elektrisch angetriebenes "Mopedauto" (mit 600 W/25 km/h). Wäre das dann nicht auch ein mehrspuriges Elektrofahrrad?

9. Wenn ( 8 ) ein Elektrofahrrad ist, könnte dann nicht jedes beliebige Elektrofahrzeug ein Elektrofahrrad sein, sofern eine maximale Leistung von 600 W vorhanden ist und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h garantiert wird?

Sind Leistung und Geschwindigkeit wirklich die einzigen Kriterien, die in Österreich aus einem Elektrofahrzeug ein (Elektro-)Fahrrad machen?
Zuletzt geändert von ML am 18.02.2017, 16:28, insgesamt 1-mal geändert.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.02.2017, 16:18

Ausgehend davon, dass ein Fahrrad im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO nicht zwingend einspurig sein muss und eben nicht als Kraftfahrzeug gilt, wenn die Kriterien des § 1 Abs 2a KFG vorliegen, wäre es durchaus denkbar, ein mehrspuriges Fahrzeug, das nur äußerlich die Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges aufweist, von der Beschaffenheit her so zu wählen, dass es sich noch um ein Fahrrad und somit um kein Kraftfahrzeug im eigentlichen Sinn handelt.

Da der Gesetzgeber bei § 2 Abs 1 Z 22 lit d auf die Worte „zweirädrig“ verzichtet hat (denen er sich nur in § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO bedient) wäre Punkt 9 denkbar.

ML
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Beitrag von ML » 18.02.2017, 16:30

Vielen Dank für die Antwort.

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