§24 1c StVO genaue Auslegung

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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flok
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§24 1c StVO genaue Auslegung

Beitrag von flok » 13.02.2017, 08:24

Hallo,

ich bin mir nicht sicher wie der folgende Text auszulegen ist:
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,
§23 (3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.
In meinem Fall gibt es
- keine Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen (Ortsstraße)
- einen Parkplatz weniger als 50m entfernt
- eine T-Kreuzung (Ortsstraße mit Gemeindeweg)


Ist das Halten und Parken innerhalb von 5 Metern der T-Kreuzung in diesem Fall erlaubt?



Danke!



lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 13.02.2017, 10:36

Sind Sie der Lenker eines der in § 23 (3a) StVO genannten Kraftfahrzeuge (Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe, Krankentransportfahrzeug)? Wenn nein, dann gilt diese Privilegierungsnorm für Sie nämlich nicht.

flok
Beiträge: 2
Registriert: 13.02.2017, 08:10

Beitrag von flok » 13.02.2017, 12:08

lexlegis hat geschrieben:Sind Sie der Lenker eines der in § 23 (3a) StVO genannten Kraftfahrzeuge (Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbe, Krankentransportfahrzeug)? Wenn nein, dann gilt diese Privilegierungsnorm für Sie nämlich nicht.
Entschuldigung, ich hätte die Frage genauer auslegen sollen.
Ich meinte ob das Halten und Parken innerhalb von 5 Metern der T-Kreuzung für Privat-PKWs erlaubt ist.

Gegengleis
Beiträge: 147
Registriert: 28.09.2017, 10:51

Re: §24 1c StVO genaue Auslegung

Beitrag von Gegengleis » 08.10.2017, 19:24

Nein. Ganz sicher nicht. Außer Sie fahren einen Personen- oder Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes oder ein Krankentransportfahrzeug, finden innerhalb von 50 Metern keinen Platz zum Halten und gefährden oder behindern dabei niemanden. Dann dürfen Sie innerhalb von von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz anhalten.

Sie dürfen innerhalb von von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder sowie auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten nicht, auch nicht in den oben erwähnten Fällen, länger als kurz halten und schon gar nicht parken. Außer Sie sind ein Einsatzfahrzeug und gefährden dabei niemanden.

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