Hallo miteinander,
ich bin ein juristischer Grünschnabel u. beschäftige mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (KFG). Genauer mit dem §1 Abs 2a.
"Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1.
einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2.
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h."
Dass nun ein E-Bike mit einer Bauartgeschwindigkeit (also ohne Muskelkraft) von >25 km u. gleichzeitiger Leistung von >600 Watt als KFZ eingestuft wird, ist mir klar.
Aber wie sieht es mit folgenden fiktiven Modellen aus?
A) E-Roller, max, Bauartgeschwindigkeit: 40 km/h, 599 Watt
B) E-Bike, max, Bauartgeschwindigkeit: 20 km/h, 700 Watt
Elektrofahrrad oder bereits KFZ?
Im § 1 Abs 2a KFG dürfen Sie das Wort „und“ nicht zu eng sehen.
Dies bedeutet, dass es vermutlich genügt wenn das Fahrrad entweder zu viele Watt Leistung oder zu viele km/h Bauartgeschwindigkeit aufweist.
Nach § 1 Abs 2a e contrario KFG sind Fahrräder dann Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 600 Watt Leistung aufweisen und sie sind Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit aufweisen. Beide Kriterien (Z 1 und Z 2) müssen für eine Einstufung als Kraftfahrzeug nicht erfüllt sein. Es genügt, wenn eine Ziffer der zitierten Norm erfüllt ist.
Daraus ergibt sich folgende für Ihr Beispiel denkbare Lösung:
Fall A: Das E-Bike hat eine zu hohe Bauartgeschwindigkeit = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 2 e contrario KFG
Fall B: Das E-Bike hat zu viele Watt = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 1 e contrario KFG
Dies bedeutet, dass es vermutlich genügt wenn das Fahrrad entweder zu viele Watt Leistung oder zu viele km/h Bauartgeschwindigkeit aufweist.
Nach § 1 Abs 2a e contrario KFG sind Fahrräder dann Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 600 Watt Leistung aufweisen und sie sind Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit aufweisen. Beide Kriterien (Z 1 und Z 2) müssen für eine Einstufung als Kraftfahrzeug nicht erfüllt sein. Es genügt, wenn eine Ziffer der zitierten Norm erfüllt ist.
Daraus ergibt sich folgende für Ihr Beispiel denkbare Lösung:
Fall A: Das E-Bike hat eine zu hohe Bauartgeschwindigkeit = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 2 e contrario KFG
Fall B: Das E-Bike hat zu viele Watt = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 1 e contrario KFG
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Danke für die Info. Elektroräder kommen mehr und mehr in die Stadt, so das ich mir auch eins angeschafft habe. Jetzt kenne ich auch die rechtliche Lage dazulexlegis hat geschrieben:Im § 1 Abs 2a KFG dürfen Sie das Wort „und“ nicht zu eng sehen.
Dies bedeutet, dass es vermutlich genügt wenn das Fahrrad entweder zu viele Watt Leistung oder zu viele km/h Bauartgeschwindigkeit aufweist.
Nach § 1 Abs 2a e contrario KFG sind Fahrräder dann Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 600 Watt Leistung aufweisen und sie sind Kraftfahrzeuge, wenn sie mehr als 25 km/h Bauartgeschwindigkeit aufweisen. Beide Kriterien (Z 1 und Z 2) müssen für eine Einstufung als Kraftfahrzeug nicht erfüllt sein. Es genügt, wenn eine Ziffer der zitierten Norm erfüllt ist.
Daraus ergibt sich folgende für Ihr Beispiel denkbare Lösung:
Fall A: Das E-Bike hat eine zu hohe Bauartgeschwindigkeit = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 2 e contrario KFG
Fall B: Das E-Bike hat zu viele Watt = Ein Kraftfahrzeug gemäß § 1 Abs 2a Z 1 e contrario KFG
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