Strafverfügung 505€ Stossstangen / Rücklicht Defekte

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Officer01
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Beitrag von Officer01 » 02.10.2016, 00:36

könnte ich auch die angegebenen stunden absitzen in österreich oder geht das nur wenn man wirklich nix hat ?
Das geht natürlich nicht. Die Behörde muss zuerst selbstständig mahnen und später ein Exekutionsverfahren bei Gericht beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher weder durch Gehalts- noch durch Fahrnisexekution Geld oder bewegliche Sachen eintreiben kann, tritt an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ob diese Strafe auch in Deutschland eintreibbar ist, kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten, aber ich kann mir vorstellen, dass es da bestimmte Rechtshilfe- oder Vollstreckungsabkommen zwischen den Staaten gibt.

ich tipp das grad mal ab
Danke. Wie ich sehe habe ich die Ersatzfreiheitsstrafe vom richtigen Paragraph berechnet. :)

Hinsichtlich Stoßstangen (verkehrs- bzw. betriebssichere Verwendung des KFZ) wird von einem einzigen Delikt ausgegangen. Je nach Schwere bzw. der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren kann eine Strafe niedriger oder höher ausfallen.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.10.2016, 11:00

Hallo Officer01,

Geldstrafen ab 70 Euro können in allen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt werden (vgl EU-VStVG). Darüber hinaus besteht zwischen Deutschland und Österreich ein eigenes Abkommen, dass die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen ab einem Strafbetrag von € 25,00 vorsieht.

HansW
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Beitrag von HansW » 02.10.2016, 12:26

Manannan hat geschrieben: Darüber hinaus besteht zwischen Deutschland und Österreich ein eigenes Abkommen, dass die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen ab einem Strafbetrag von € 25,00 vorsieht.
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat geschrieben:nach ablauf der mahnfrist wird der ausstehende betrag nach dem vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der republik österreich über amts- und rechtshilfe in verwaltungssachen vom 31. mai 1988 vollstreckt
@Explosiv vom verkehrsportal.de hat geschrieben:Wenn also kein Bedarf besteht, die nächsten Jahre nach Österreich zu fahren, könnte man auch eine Verjährung aussitzen.
Da die deutschen Behörden im Vollzugsfall das fällige Geld selbst behalten würden, ist es auch zweifelhaft, ob ein entsprechendes Ersuchen überhaupt ergeht. Wahrscheinlicher ist, dass von Österreich aus weiter mit Drohbriefen gearbeitet und schließlich aufgegeben wird.
Muss aber jeder selber wissen, ob er das Risiko eingeht
...aber ich werde weder irgendeine verjährung aussitzen und österreich immer schön umfahren, noch das risiko einer gerichtlichen pfändung eingehen (exekution is bei uns ne hinrichtung *grins*)

ich werde da morgen mal anrufen, in österreich ist der 3. okt ja KEIN feiertag


gruss
hw

HansW
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Beitrag von HansW » 03.10.2016, 13:01

hi manan, hi officer

jacqueline (meine sachbearbeiterin) ist erst wieder am mittwoch da - wird mein telefonat dann eben 3 mal so teuer (weil vom mobiltelefon)

... hab da noch 2 andere kleinigkeiten
Officer01 hat geschrieben:Berechnet wird die Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich wie Folgt:
Höchststrafe in Stunden / Höchststrafe in Euro * Verhängte Strafe in Euro = Verhängte Strafe in Stunden.
Anhand des Kraftfahrtgesetzes (§ 134 Abs. 1) ergibt sich daher folgendes Beispiel:
1008 Stunden / 5000 Euro * 365 Euro = 73,58 Stunden (~73)
gehe ich richtig in der annahme, dass es, bei der berechnung des stundensatzes von €5/st völlig wurst ist, was ich verdiene?

ist es üblich, dass im strafbefehl mein geburtsdatum zwischen name und anschrift für jeden postbeamten und jeden scanner in den verteilerzentren sichtbar eingedruckt drinsteht?
aus datenhygienischen gründen halte ich das für sehr bedenklich :(


gruss
hw

p.s.
danke manan für den anwaltstip
werde mich bei bedarf dort melden

Officer01
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Beitrag von Officer01 » 03.10.2016, 22:57

gehe ich richtig in der annahme, dass es, bei der berechnung des stundensatzes von €5/st völlig wurst ist, was ich verdiene?
Ich weiß noch immer nicht genau, was du mit 5€/st meinst. Die Berechnung der Stunden erfolgt nach der im jeweiligen Gesetz unterschiedlich festgeschriebenen Mindest- und Höchst(geld)strafe. Die Stunden selbst haben nichts mit dem Einkommen zu tun. Wenn die Geldstrafe niedriger angesetzt wird sind auch die Stunden gemäß der Berechnung niedriger. Der Einkommensnachweis dient dazu, die Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu senken (Stichwort: Milderungsgrund). Die Stunden werden dazu wieder berechnet. (z.B. wenn die Strafe auf Grund geringem Einkommen auf 100 Euro gesenkt wird, so werden auch die Stunden entsprechend auf 20 Stunden gesenkt).

ist es üblich, dass im strafbefehl mein geburtsdatum zwischen name und anschrift für jeden postbeamten und jeden scanner in den verteilerzentren sichtbar eingedruckt drinsteht?
aus datenhygienischen gründen halte ich das für sehr bedenklich
Die Datenschutzkommission vertritt offensichtlich folgenden Standpunkt:

Das Geburtsdatum ist gemäß dem Datenschutzgesetz ein personenbezogenes Datum, jedoch kein sensibles Datum. Es unterliegt daher keinem erhöhten Schutz. In seine Geheimhaltung kann nach einer Interessenabwägung aus überwiegenden berechtigten Interessen eingegriffen werden.

Die Behörde hat nach dem Zustellgesetz den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen. Da die Behörde zur „Wahrnehmung dieser ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe“ verpflichtet ist, den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzt die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers diesen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten.

HansW
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Beitrag von HansW » 04.10.2016, 20:37

dank dir officer

solangsam hab ichs begriffen
ich denke wohl zu sehr in deutschen jurakategorien.
in deutschland wird eine straftat idR nach tagessätzen abgeurteilt, um sicherzustellen, dass es dem hochverdienenden genauso weh tut, wie dem, der wenig verdient.
ein tagessatz(TS) = monatliches nettoeinkommen durch 30.
die ersatzfreiheitsstrafe entspricht dann den verhängten tagessätzen.
im vorliegenden fall würde mein strafbefehl dann mit 4 TS a €120 = €480 plus €25 gebühr = €505 abgeurteilt werden, da das gericht mein monatl nettoeinkommen auf €3600 geschätzt hat.
ich würde einspruch gegen die höhe des TS einlegen und nachweisen, dass ich nur €1200/monat verdiene.
der TS würde dann auf €40 gesenkt werden - macht dann incl gebühr €185
.


gruss
hw

Officer01
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Beitrag von Officer01 » 04.10.2016, 22:29

in deutschland wird eine straftat idR nach tagessätzen abgeurteilt, um sicherzustellen, dass es dem hochverdienenden genauso weh tut, wie dem, der wenig verdient.
ein tagessatz(TS) = monatliches nettoeinkommen durch 30.
Ok. Jetzt bin ich dabei. Das gilt natürlich in ähnlicher Form auch in Österreich, aber nur im Justizstrafrecht, also vor Justizbehörden (Gerichten).

Du befindest dich hier in einem Verwaltungsstrafverfahren (= Ordnungswidrigkeit) vor einer Verwaltungsbehörde und daher gibt es andere Regelungen.

HansW
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Beitrag von HansW » 06.10.2016, 05:31

Officer01 hat geschrieben:Ich empfehle dir den direkten Weg. Rufe deinen Sachbearbeiter an, frage ihn höflich was seine Meinung dazu ist und ob er sich die Milderung der Strafhöhe vorstellen kann. Eventuell kann sogar gleich ein Milderungsbetrag ausgehandelt werden. Beachte, dass nach Milderung 10% Verfahrenskosten dazukommen. Die Vorlage eines Einkommensnachweises kann sehr wohl hilfreich sein.
gestern vormittag habe ich meine sachbearbeiterin erreicht.
vorab habe ich schonmal 2 aktuelle lohnabrechnungen hingemailt.
sie sagte mir eine milderung zu - einen betrag hab ich jetzt NICHT ausgehandelt.
gestern abend dann gleich den einspruch abgeschickt.
jetzt heisst es warten und mich überraschen lassen
HansW an BH Innsbruck hat geschrieben: E I N S P R U C H

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung vom **.09.2016,
Geschäftszahl VK-*****-2016, zugestellt am **.09.2016.

Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafen.

Musterstadt, den 05.10.2016
gez. HansW



Sehr geehrte Frau Sachbearbeiterin

Ich bitte sie, meinen Einspruch wohlwollend zu prüfen
und die Strafen am unteren Rand der ihnen zur Verfügung stehenden Grenzen anzusiedeln.
Da ich nicht voll arbeite und daher eher zu den Geringverdienern gehöre, treffen mich die Strafen sehr hart.

Einkommensnachweis habe ich ihnen bereits zukommen lassen.

Bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch bedanke ich mich schonmal im Voraus
und verbleibe mit freundlichen Grüßen

HansW

gruss
hw

HansW
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Beitrag von HansW » 22.10.2016, 18:58

so, das straferkenntnis ist angekommen
dem einspruch wurde stattgegeben

meine sachbearbeiterin hat die stafen halbiert - sehr schön
  • stossstangen: 180 € (statt 365) ersatzfreiheitsstrafe 36 stunden
  • rücklicht: 20 € (statt 40) ersatzfreiheitsstrafe 4 stunden
  • blinker: 25 € (statt 50) ersatzfreiheitsstrafe 5 stunden
  • bremslicht: 25 € (statt 50) ersatzfreiheitsstrafe 5 stunden
muss jetzt 298 statt 505 euronen bezahlen.
immer noch mehr als genug

die berechnung der verfahrenskosten ist mir allerdings schleierhaft
ferner haben sie gemäß § 64 der VStG zu zahlen:
€ 48,00 als beitrag zu den kosten des strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
bei freiheitsstrafen ist zur berechnung der kosten ein tag freiheitsstrafe mit 100 euro anzusetzten
wenn 48€ 10% sind, dann sind 100% 480€
durch 100€ macht also 4,8 tage freiheitsentzug
ich habe 50 stunden freiheitsentzug bekommen
also hat ein tag in österreich 10,4166666 stunden *grins*

danke officer, danke manan für eure antworten

gruss
hw

Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.10.2016, 19:54

Hallo HansW!

Freut mich, wenn auf diesem Wege ein positiveres Ergebnis erreicht werden konnte. Allerdings bin ich mit dem Kostenbeitrag nicht einverstanden, zumal laut Verwaltungsgerichtshof "die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG erfordert die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz" (GZ Ro 2014/02/0103). Demnach müsste der Kostenbeitrag 25 Euro betragen und nicht 48 Euro. Hier würde ich, unter Hinweis auf diese höchstgerichtliche Judikatur, nochmals bei Jacqueline vorsprechen.

HansW
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Beitrag von HansW » 22.10.2016, 20:12

danke manannan für den verweis auf die gesetzesgundlage
hatte eh vor, eine mail zu schreiben und um den rechenweg zu bitten.

der satz "bei freiheitsstrafen ist zur berechnung der kosten ein tag freiheitsstrafe mit 100 euro anzusetzten"?
steht der quasi "aus versehen" (textbaustein) da, und gilt nur bei echten freiheitsstrafen?

davon abgesehen - es wurden ja auch nicht € 50,50 (10% der ursprünglichen strafhöhe) angesetzt, also wurde es tatsächlich neu berechnet
vielleicht ein versehen?

gruss
hw

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 23.10.2016, 20:12

Für jeden Verstoß könnte man eigenes Straferkenntnis erlassen.

Die Verfahrenskosten sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10.

Strafe 180: Kosten € 18
Strafe 20,25 und 25: Je € 10
Ergibt gesamt € 48

Die Kosten wurden richtig berechnet.

HansW
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Beitrag von HansW » 24.10.2016, 11:17

danke, hubert für den rechenweg

rechnerisch nicht zu beanstanden
aber darauf muss man erstmal kommen...

schlucken muss ich trotzdem, ob der verwaltungsrechtlichen rechenkünste.
da kann ich ja froh sein, dass nicht jede bruchstelle und jedes klebeband der stossstangen einzeln strafverfügt und straferkannt wurde, so wie man es beim zerbrochenen glas gemacht hat.


gruss hw

Officer01
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Beitrag von Officer01 » 25.10.2016, 20:06

Hubert scheint recht zu haben, die Verfahrenskosten müssen tatsächlich von jedem Delikt einzeln berechnet werden. Hab kurz recherchiert und es scheint unzählige VwGH-Erkenntnisse dazu zu geben. Zitat: "Fasst die Strafbehörde in einem Straferkenntnis mehrere Delikte zusammen, so ist die Frage der Kostentragung des Verfahrens und somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für jedes Delikt gesondert zu beurteilen und zu berechnen."

Der Satz "bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzten" zielt meiner Meinung nach ausschließlich auf primäre ("echte") Freiheitsstrafen ab. Also wenn anstelle der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sofort eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wird (das geht in manchen Gesetzen bei besonderen Erschwerungsgründen). Das ist für dich aber nicht relevant.

HansW
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Beitrag von HansW » 25.10.2016, 23:11

danke officer fürs recherchieren

habs mir fast gedacht, dass das mit den 100€ pro knasttag nur bei echten freiheitsstrafen und nicht bei ersatzknast greift.

beim einzelnen verkosten der straferkenntnisgebühr hat ja wohl auch jacqueline keinen spielraum - immerhin hat sie wohl die strafen auf das ihr mögliche minimum reduziert.

werde bezahlen und gut is.

gruss
hw

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