Strafverfügung 505€ Stossstangen / Rücklicht Defekte

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HansW
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Strafverfügung 505€ Stossstangen / Rücklicht Defekte

Beitrag von HansW » 27.09.2016, 01:54

hallo in die runde

bin neu hier, komme aus deutschland und war im august am gardasee

dort habe ich mir beim wenden an einer mauer mein rücklicht (links) und meine stossstange (hinten) zerbröselt.
an der stossstange ist ein 30 cm langes teil abgebrochen, welches durch eine befestigungsschraube fest mit der karosse verbunden blieb.
das komplette glas des liinken rücklichtes fehlte, aber alle glühbirnchen, ausser dem rücklicht, sind heile geblieben

mit der vorderen stossstange bin ich vor monaten mal hängen geblieben und seither habe ich 2 panzerbandtapes am fahrerseitigen ende, da dieses ende sonst ein wenig abstehen würde.


auf der rückfahrt (28.8.2016) hat mich die innsbrucker polizei rausgezogen und mein krz begutachtet und fotografiert
nun habe ich eine stafverfügung bekommen:

vordere stossstange ist nur mit klebeband befestigt
die hintere ist in mehrere teile zerbrochen
365 euro ersatzknast: 73 stunden

hinteres linkes rücklicht ausgefallen
40 euro ersatzknast: 8 stunden

hinterer linker blinker strahlt weiss statt orange
50 euro ersatzknast; 10 stunden

hinteres linkes bremslicht strahlt weiss statt rot
50 euro ersatzknast; 10 stunden


was für optionen hab ich?
freue mich über jede antwort

gruss
HansW
(hw)



Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.09.2016, 10:53

Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben und sich rechtfertigen. Sie können sowohl dem Grunde und/oder der Höhe nach Einspruch erheben. Wenn nicht, dann tritt die StrVerf in Rechtskraft und ist vollstreckbar.
Wird nur die Höhe der Strafe angefochten, dann entscheidet die Strafbehörde. Wird die Strafverfügung auch dem Grunde nach angefochten, dann tritt die Strafverfügung außer Kraft und es wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

HansW
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Beitrag von HansW » 27.09.2016, 19:37

dank dir manan

zunächst irritiert mich, dass aus dem unfallschaden hinten links jetzt 4 verschiedene delikte gemacht werden

bei der kontrolle war wohl auch mal kurz die hintere stossstange thema, aber es war das fehlende glas das sie gestört hai
und jetzt so ein hoher betrag alleine für den stossstangenschaden weil die vordere ist ja ok?

wie kommt die behörde auf die beträge und stunden?
nach was geht die höhe des stundensatzes (5€) ?

gibt es denn erfahrungswerte beim "einspruch gegen höhe" und beim einspruch, der zu einem ordentlichen strafverfahren führt?


gruss hw

p.s. - könnte ich auch die angegebenen stunden absitzen in österreich oder geht das nur wenn man wirklich nix hat ?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.09.2016, 20:27

Die Delikte werden nach einem Strafenkatalog geahndet. Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt dann in Kraft, wenn die Strafe nicht bezahlt wird oder sonst uneinbringlich ist.
Sollten Sie sich für einen Einspruch entscheiden, dann würde ich Ihnen zu einem Anwalt raten, der im österreichischen Verwaltungsstrafrecht gut bewandert ist.

HansW
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Beitrag von HansW » 28.09.2016, 18:23

ok - nehmen wir mal an, ich lege einspruch ein, weil ich der meinung bin, die vordere stosstange war in ordnung und das fehlende glas ist EIN delikt und keine 3 delikte ... und es kommt zum verfahren.

laufe ich dann gefahr, dass ich, womöglich mehrmals, nach innsbruck fahren darf, um gerichtstermine wahrzunehmen?

davor wäre natürlich zu klären:
ist es üblich und rechtes, das fehlende scheinwerferglas hinten links aufzuteilen, um daraus 3 delikte zu konstruieren?
macht es einen unterschied, ob nur die hintere stosstange einen schaden hat, oder sowohl die vordere als auch die hintere?
wenn delikte nach einem katalog geahndet werden, was hätte es für einen sinn gegen die höhe der strafe einspruch zu erheben.
macht es sinn gegen die 5€/stunde vorzugehen, indem ich nachweise, dass ich erheblich weniger 3600€/monat verdiene?
(in D hätte ein einspruch gegen einen stafbefehl, bei dem von einem tagessatz von 120€ ausgegangen wird, durchaus gute erfolgsaussichten, wenn man nur die hälfte(brutto) verdient)

was hier selbstverständlich nur schwer zu beantworten ist, ist die frage, ob die hintere stossstange derart beschädigt war, dass sie eine gefahr für andere darstellte.

fragen über fragen


gruss
hw

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.09.2016, 20:34

Das Verwaltungsgericht kann unter bestimmten Umständen von einer Verhandlung absehen. Wenn es zu einer Verhandlung kommt, dann ist davon auszugehen, dass es nur eine einzige geben wird.
Wenn Sie wollen, dann kann ich Ihnen gerne einen in solchen Dingen sehr erfahrenen Anwalt vermitteln.
Vorher sollten Sie jedoch Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen (falls Sie eine haben).

HansW
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Beitrag von HansW » 29.09.2016, 20:02

danke dir/ihnen sehr für deine ihre anteilnahme
schade dass du/sie der einzige bist/sind, der mir hier antworten gibt.

klar kannst/können du/sie mir gerne einen anwalt empfehlen.
ich muss mir eben überlegen, was mich eine gegenwehr kosten darf

ich werde mich weder anwaltlich vertreten lassen, noch zu auch nur einem gerichtstermin nach innsbruck fahren.
lohnt sich mE nicht.

aber was ich vll machen würde: eine anwaltliche ersteinschätzung einholen, (auch für die vielen fragen, die bis jetzt hier unbeantwortet blieben)
die jedoch 10% der zur debatte stehenden strafe nicht übersteigen darf.

was anderes:
in Deutschland würde ein strafbefehl per zustellungsurkunde beweissicher zugestellt werden.
die strafverfügung aus tirol kam aber mit einfachem brief.
habe ich diesen brief überhaupt bekommen???
ich hätte dann mehr zeit, zu überlegen, ob ein einspruch lohnt...


gruss
hw

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.09.2016, 12:51

Bitte um eine Mailadresse um den Kontakt zu vermitteln.

HansW
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Beitrag von HansW » 30.09.2016, 18:25

hier direkt einstellen mag ich nicht

aber hier war ein dropboxlink

gruss hw


edit 21:33
habe es mal geschwärzt
bitte um angabe, ab wann (uhrzeit) ich es wieder herstellen soll

edit 1.10.2016 20:41: - editiertest
edit 1.10.2016 21:22 - dropboxlink entfernt
Zuletzt geändert von HansW am 01.10.2016, 21:22, insgesamt 2-mal geändert.

Officer01
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Beitrag von Officer01 » 01.10.2016, 12:43

Nachdem hier offensichtlich noch einige Fragen unbeantwortet sind, möchte ich mich an der Diskussion beteiligen.

vordere stossstange ist nur mit klebeband befestigt
die hintere ist in mehrere teile zerbrochen
365 euro ersatzknast: 73 stunden
Die konkrete Angabe einer Gesetzesstelle (Rechtsgrundlage) wäre hilfreich.

zunächst irritiert mich, dass aus dem unfallschaden hinten links jetzt 4 verschiedene delikte gemacht werden
Das Kraftfahrtgesetz regelt meines Wissens jedes Licht/Lichtpaar getrennt voneinander. Die getrennte Ahndung dieser Übertretungen scheint daher korrekt zu sein.

wenn delikte nach einem katalog geahndet werden, was hätte es für einen sinn gegen die höhe der strafe einspruch zu erheben.
Es gibt tatsächlich einen Deliktskatalag, in welchem jeder Übertretungstatbestand samt Mindest- und Höchststrafe sowie der dazugehörenden Ersatzfreiheitsstrafe festgeschrieben ist. Weiters ist hier ein Standardbetrag für erstmalige Übertretungen definiert. Die Mindest- und Höchststrafen richten sich nach der Strafbestimmung des jeweiligen Gesetzes. Der Sachbearbeiter kann die Strafe theoretisch bis zur Mindeststrafe senken.


wie kommt die behörde auf die beträge und stunden?
nach was geht die höhe des stundensatzes (5€) ?
Berechnet wird die Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich wie Folgt:
Höchststrafe in Stunden / Höchststrafe in Euro * Verhängte Strafe in Euro = Verhängte Strafe in Stunden.

Anhand des Kraftfahrtgesetzes (§ 134 Abs. 1) ergibt sich daher folgendes Beispiel:
1008 Stunden / 5000 Euro * 365 Euro = 73,58 Stunden (~73)

gibt es denn erfahrungswerte beim "einspruch gegen höhe" und beim einspruch, der zu einem ordentlichen strafverfahren führt? // macht es sinn gegen die 5€/stunde vorzugehen, indem ich nachweise, dass ich erheblich weniger 3600€/monat verdiene?
(in D hätte ein einspruch gegen einen stafbefehl, bei dem von einem tagessatz von 120€ ausgegangen wird, durchaus gute erfolgsaussichten, wenn man nur die hälfte(brutto) verdient)
Der Einspruch ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe ist für die Behörde deutlich weniger Aufwand und wird diesem eher stattgegeben als ein Einspruch gegen die Tat an sich, da in einem solchen Fall die Behörde nur mehr über die Strafhöhe nicht aber das Delikt absprechen muss.

Ich empfehle dir den direkten Weg. Rufe deinen Sachbearbeiter an, frage ihn höflich was seine Meinung dazu ist und ob er sich die Milderung der Strafhöhe vorstellen kann. Eventuell kann sogar gleich ein Milderungsbetrag ausgehandelt werden. Beachte, dass nach Milderung 10% Verfahrenskosten dazukommen. Die Vorlage eines Einkommensnachweises kann sehr wohl hilfreich sein.

Ich bin der Meinung, dass in deinem Fall die Beeinspruchung der Tat an sich keinen Erfolg haben wird, da die Übertretung von einem Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen wurde und sogar Beweisfotos angefertigt wurden. Daher würde ich es zumindest über die Strafhöhe probieren.

in Deutschland würde ein strafbefehl per zustellungsurkunde beweissicher zugestellt werden.
die strafverfügung aus tirol kam aber mit einfachem brief.
habe ich diesen brief überhaupt bekommen???
ich hätte dann mehr zeit, zu überlegen, ob ein einspruch lohnt...
Die Versendung von Strafverfügungen erfolgt aus kostengründen per normalem Kuvert. Erst wenn der Strafbetrag nach ca. 4 Wochen nicht beglichen wurde erfolgt eine Nachsendung mit Rückschein.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.10.2016, 20:17

@HansW
Kann damit leider nicht umgehen.
Dachte an eine Mailadresse für einmaligen Gebrauch.

HansW
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doubleplusgood

Beitrag von HansW » 01.10.2016, 20:35

hi officer01


vielen vielen dank für deinen umfangreichen beitrag.
er beantwortet mir so gut, wie alle meine fragen
super

ich werde dort mal anrufen, wenn nicht...
HansW hat geschrieben:könnte ich auch die angegebenen stunden absitzen in österreich oder geht das nur wenn man wirklich nix hat ?
...diese option, wenn möglich, ziehe ich ernsthaft in erwägung - obwohl ich schätze, dass die behörden von dieser idee nicht begeistert sind ;(
Officer01 hat geschrieben:
die vordere stossstange ist nur mit klebeband befestigt -die hintere ist in mehrere teile zerbrochen...
Die konkrete Angabe einer Gesetzesstelle (Rechtsgrundlage) wäre hilfreich
ich tipp das grad mal ab
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat geschrieben:sie haben sich als lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor antritt der fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete fahrzeug den vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere verwendung des PKW maßgebende teile nicht den vorschriften des KFG entsprachen, obwohl KFZs und anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen betrieb weder gefahren für lenker oder beförderte personen oder für andere straßenbenützer noch beschädigungen der straße oder schädliche erschütterungen noch übermäßig lärm, rauch, übler geruch, schädliche luftverunreinigungen oder vermeidbare beschmutzungen anderer straßenbenützer oder iher fahrzeuge entstehen. (so einen satz kann sich auch nur ein bürokrat ausdenken - LOL)
es wurde festgestellt, dass die frontstoßstange (links) lediglich mit klebeband gesichert war und die heckstoßstange mehrere zerbrochene stellen aufwies.

sie haben dadurch folgende rechtsvorschriften verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

wegen dieser verwaltungsübertretungen wird über sie folgende strafe verhängt:
geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG - € 365,00
ersatzfreiheitsstrafe: 73 Stunden
@Manannan, @Officer01, @sonstige mitleser
hab auch im verkehrsportal.de gepostet, falls interesse besteht
http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... pic=119346
(@admin - hoffe, die verlinkung is ok)


grüsse nach österreich aus dem nordschwarzwald
von HansW, dem Holzwurm


p.s.
@officer? - bist du polizist, wie @nachteule aus dem verkehrsportal?
jedenfalls bist du sehr kompetent, wie auch manan, der jedoch mE nicht alles, was er weiss, hier mir gleich verraten will *grins*

HansW
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Beitrag von HansW » 01.10.2016, 20:44

Manannan hat geschrieben:@HansW
Kann damit leider nicht umgehen.
Dachte an eine Mailadresse für einmaligen Gebrauch.
kann sie DOCH wieder rausnehmen - also gut
ha********@web.de
bis 24 uhr
wäre nett, wenn du/sie es gleich posten würdest/würden, nach sicherung der mailadresse

gruss und danke
hw

edit 21:07 - mailadresse anonymisiert
Zuletzt geändert von HansW am 01.10.2016, 21:07, insgesamt 1-mal geändert.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.10.2016, 20:59

Hallo HansW!

Erstmals Danke für die Blumen. Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, sind seriöser Weise oft nur pauschale bzw allgemeine Auskünfte möglich.
Oft wird bei den Ermittlungen geschlampt und so gegen das verwaltungsstrafrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen was in vielen Fällen zur Einstellung des Verfahrens führt.
Mail ist unterwegs!

LG

HansW
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Beitrag von HansW » 01.10.2016, 21:08

danke für die schnelle antwort

gruss
hw

edit 21:20
du/sie verweilst/verweilen grad in irland?
urlaub? - dann vs dort ;)

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