Longboard auf Gehweg + Hund = Unfall

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Wasti
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Longboard auf Gehweg + Hund = Unfall

Beitrag von Wasti » 25.05.2016, 02:27

Hallo, ich habe eine Frage zur Schuld:
Wenn auf der Donauinsel auf einem allgemeinen Gehweg, also
keinem Weg, der explizit für Radfahrer gedacht ist, ein
Hund ohne Leine steht und ein Longboardfahrer diesen
abschüssigen Weg derart schnell fährt, dass er nicht mehr
ausweichen oder bremsen kann, und in der Folge zu Sturz
kommt, haftet der Hundehalter für Schäden oder trifft
vielmehr den Longbardfahrer die Schuld, da dieser
einfach zu schnell war?
Ersetze Hund mit Kind oder alter Frau, in diesem Falle
wäre es dem Longboardfahrer genauso ergangen und er wäre
zu Sturz gekommen. Da ein Hund aber auf einem Gehweg war,
frage ich mich nun, ob nicht doch der Hundehalter zu
haften hat?
Es exisitert auf der Donauinsel eine Maulkorb ODER
Leinenpflicht, meiner Auffassung zufolge dürfte damit ein
Hund nicht angeleint unterwegs sein.

Wie sieht es aus, wenn auf einem für Fußgänger und Radfahrer geteilten Weg ein Radfahrer zu Sturz kommt durch einen Hund, der nicht angeleint "nicht plötzlich" den Weg kreuzt sondern nebenher geht?

Hier ein Bild des Unfallortes:
https://abload.de/img/szenario01prlhp.jpg
(das Hundeverbot gilt nur für den Familienstrand)

Interessantes zu Longboards:
http://derstandard.at/1334795903545/For ... f-Strassen



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 25.05.2016, 09:45

Der Hundehalter muss seinen Hund ordentlich verwahren, dass dieser ohne Aufsicht auf einem Radweg ist, ist keine ordentliche Verwahrung.

Nur der Longboardfahrer muss auch auf Sicht fahren, sprich er muss in der von ihm eingesehen Strecke jederzeit anhalten können.

Eine genaue Beurteilung ist nicht möglich, aber es dürften wohl beide schuld sein.

Wasti
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Beitrag von Wasti » 25.05.2016, 22:01

Der Hund war nicht auf dem Radweg sondern auf einem Weg ohne besondere Kennzeichnung, siehe Foto.
Da kein Leinenzwang besteht gehe ich davon aus, dass sich ein Hund oder sonstwer jederzeit auf einem Gehweg aufhalten darf und allfällige Longboardfahrer, so sie überhaupt diesen Weg fahrend benutzen dürfen, die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen haben.

Wie beurteilen Sie in diesem neuen Lichte (kein Radweg) die Lage?

schanzenpeter
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Gehweg

Beitrag von schanzenpeter » 26.05.2016, 02:04

Ich würde mich weniger auf die Leinenpflicht konzentrieren - die besteht sehr wohl.
Aber auch ein Hund an der Leine darf gleichfalls am Gehweg herumstehen. Wer immer auf dem Gehweg mit einem (erlaubten) Gefährt herumrast hat meiner Meinung die Verantwortung, wenn er jemanden oder sich selber behindert oder verletzt.

Wasti
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Beitrag von Wasti » 26.05.2016, 02:49

Es besteht keine Leinenpflicht.
Auf der gesamten Donauinsel, auf den Ufern und Hochwasserschutzdämmen gilt ohne Ausnahme Maulkorb- oder Leinenpflicht. Bei Menschenansammlungen müssen Hunde immer an der Leine geführt werden und zusätzlich einen Maulkorb tragen.
https://www.wien.gv.at/umwelt/wasserbau ... .html#hund

Als Menschenansammlung würde ich diesen Fall hier nicht bezeichnen, zumal bei einer Menschenansammlung Longboardfahren in der Geschwindigkeit sowieso zu unterlassen wäre.

Da also keine Leinenpflicht besteht und auf Gehwegen "eher nicht" Longboard zu fahren erlaubt ist, besteht für mich, den Hundehalter, keine Haftung bei einem Unfall?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 27.05.2016, 12:47

Man muss einerseits die Frage stellen, ob der Longboardfahrer auf dem Weg fahren darf.

Wenn ja, dann muss er trotzdem auf Sicht fahren.

Als Hundehalter muss man jedoch den Hund ordentlich verwahren. Dürfen sohin Longboardfahrer auf dem Weg fahren, dann darf ich nicht meinen Hund ohne Aufsicht auf dem Weg rumlaufen lassen, weil das eben zu einer Gefährdung führen kann.

Ich gehe davon aus, dass sie Hundehaftpflichtversichert sind. Melden Sie es der Versicherung, die wird entweder den Schaden regulieren oder die Kosten für die Abwehr der Forderung übernehmen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 27.05.2016, 16:42

Zur Haftung des Hundehalters:

Das Hundeverbot gilt nur für die sich unmittelbar neben den Gehwegen befindlichen Grünflächen. Eine erfolgreiche Maßnahme den Hund am widerrechtlichen Betreten der Grünflächen zu hindern, kann grundsätzlich nur durch eine Leine, die gewährleistet den Hund jederzeit sofort am Betreten der Grünflächen zu hindern, bewerkstelligt werden. Zweck der ausgeschilderten Norm ist es, dass diese Grünflächen, die oft als Sitzflächen genutzt werden, nicht von Hunden verunreinigt werden. Zweck der Norm ist es aber nicht, dass ein mit hoher Geschwindigkeit fahrender Longboardfahrer vor Unfällen geschützt wird.

In den Landesgesetzen des jeweiligen Bundeslandes finden sich Bestimmungen, wonach jeder Hundehalter im öffentlichen Raum dazu verpflichtet ist den Hund an der Leine zu halten oder ihm einen Beißkorb anzulegen (Ausnahmen bestimmt das Gesetz). Darüber hinaus hat der Halter das Tier stets so zu verwahren, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit möglich ist. Zweck dieser Normen ist die körperliche Unversehrtheit anderer Personen. Da für den Hundehalter keine Leinenpflicht besteht (er kann alternativ zum Beißkorb greifen), das ausgeschilderte Hundeverbot auf den Grünflächen nicht die körperliche Unversehrtheit anderer schützen soll (dies geschieht durch das jeweilige Landessicherheitsgesetz) und die Feststellung ob der Hund einen Beißkorb trug bezüglich des eingetretenen Schadens irrelevant ist, kann nur noch eine etwaige Vernachlässigung der gesetzlichen Verwahrungspflicht als Haftungsgrundlage in Betracht gezogen werden.

Sowohl der Hundehalter, als auch der Longboardfahrer sind Teilnehmer des öffentlichen Fußgängerverkehrs. Der Hundehalter muss mit Passanten und Kleinwagenfahrer im Sinn des § 76 Abs 1 und Abs 10 StVO auf Gehwegen jederzeit rechnen und den Hund dementsprechend unter Kontrolle halten, dass kein Schaden entsteht. Er haftet für die sich aus dem sorglosen und kausalen Verhalten ergebenden Folgen.

Zum Longboardfahrer:

Dem Foto nach handelt es sich um einen Gehweg in einer öffentlichen Anlage. Longboards, Skateboards USW sind andere als die in § 76 Abs 1 StVO genannten Kleinfahrzeuge. Ein Befahren der Gehwege mit ihnen ist nur erlaubt, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird (§ 76 Abs 10 StVO).

Dabei ist zunächst darauf abzustellen, wie oft der am Foto gezeigte Gehweg von Passanten genutzt wird und wie viele Personen sich demnach dort häufig aufhalten. Bei einem hochfrequentierten Fußgängerverkehr, ist das Befahren der Gehwege mit Longboards nicht erlaubt.

Zweck der Norm ist leg cit ein Verhindern der Behinderung der anderen Fußgänger. Von dem Verhindern einer Gefährdung durch diese Fahrzeuge spricht die Norm allerdings nicht (§ 76 Abs 10 StVO).

Mit einem argumentum a minori ad maius könnte man vorbringen, dass das Verbot einer Behinderung des Fußgängerverkehrs durch andere Kleinfahrzeuge in jedem Fall auch das Verbot einer Gefährdung durch diese Fahrzeug beinhaltet, sprich, wenn schon das bloße Behindern nicht erlaubt ist, dann ist bestimmt auch das Gefährden nicht erlaubt.

Er haftet auch aus anderen Gründen:

Der Longboardfahrer hat eine Geschwindigkeit zu wählen, die ihm jederzeit den Umständen nach ein gefahrenloses Anhalten oder Abspringen zum Vermeiden genau solcher Situationen, ermöglicht, insbesondere, wenn er gerade in solch gut besuchten Bereichen am öffentlichen Verkehr mit diesem Fahrzeug teilnimmt. Hätte der Fahrer eine den Umständen angemessene Geschwindigkeit gewählt, wäre der Schaden auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen.
Der Hundehalter musste (nach den Regeln der Adäquanz) zwar mit einem Kleinfahrzeug nach § 76 Abs 1 oder Abs 10 rechnen, nicht aber mit einem solch gefährlichen Verhalten eines anderen (Longboardfahrer)

Der Longboardfahrer haftet demnach für sein sorgloses Verhalten, das unter den konkreten Umständen geeignet war einen Rechtsgutschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Die vom Longboardfahrer in einem hochfrequentierten Fußgängerbereich gewählte und aufgrund des Gefälles bedingt hohe Geschwindigkeit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rechtsgutsschaden (durch einen Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern) hat befürchten lassen, ist auch ein rechtswidriges Verhalten, denn jeder darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die nicht vom Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen sind, sich regelkonform im Verkehr bewegen.

Das Argument des Fragestellers, dass es auch bei einem Kind zu einem nicht mehr zu verhindernden Zusammenstoß gekommen wäre, halte ich aufgrund des Bildes und des Sachverhaltes für glaubhaft.

Das Alleinverschulden liegt auf der Seite des Longboardfahrers.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 30.05.2016, 09:04

Immer wieder amüsant wie manche Leute hier trotz rudimentär geschilderterem Sachverhaltes zu eindeutigen Lösungen kommen können ("das Alleinverschulden trifft den Longboardfahrer"). Da sieht man, wer nicht aus der Praxis kommt.

Ohne genaue Kenntnis des Unfalles wird man so eine Meinung nicht abgeben können. Das Problem ist, dass der Hundehalter sich frei beweisen muss. In einem allfälligen Prozess könnten hier mehrere Varianten rauskommen (Alleinverschulden Hundehalter oder Longboardfahrer oder eben beide schuld und dies mit unterschiedlichsten Varianten).

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.05.2016, 10:28

Da haben Sie Recht, ich werde mit solch absoluten Aussagen in Zukunft restriktiver sein.

Das Alleinverschulden „könnte“ auf der Seite des Longboardfahrers liegen. Anhand der Schilderung durch den Fragesteller und des eingefügten Bildes, gehe ich davon aus, dass den Hundehalter hier eher kein bzw. ein sehr geringes Verschulden trifft.

Wasti
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Re: Longboard auf Gehweg + Hund = Unfall

Beitrag von Wasti » 30.05.2016, 12:27

Wasti hat geschrieben:Hallo, ich habe eine Frage zur Schuld:
Wenn auf der Donauinsel auf einem allgemeinen Gehweg, also
keinem Weg, der explizit für Radfahrer gedacht ist, ein
Hund ohne Leine steht...
Mir fällt erst jetzt auf, dass ich ungenau in der Angabe war:
Der Hund hat dort mit einem kleinen weichen Stoffball gespielt, den er sich selbst zuvor aus der angrenzenden Wieso dorthin gespielt hatte. Er stand dort nicht also nur sondern dürfte seine Position zu rasch für den Longboardfahrer auf den Gehweg verlegt haben. Es bleibt aber dabei, dass natürlich die Geschwindigkeit nicht der Situation angepasst war, da er den Hund 1-2 Meter neben dem Gehweg hätte sehen müssen und die Geschwindigkeit verlangsamen sollen. Es ist aber so, dass der Hund nicht in den Longboardfahrer hineingelaufen ist sondern sich auf dem Weg befand, als noch mindestens 3 Meter Abstand waren. Da es auch aus 3 Metern noch zum Sturz kam, komme ich zur Einschätzung, dass die Geschwindigkeit unverantwortlich hoch war.
Ändert diese Präzisierung aber auch Eure Einschätzung zur Frage der Haftung?

Darf ich auf Barzahlung des Sachschadens bestehen, wenn der Geschädigte einen Totalschadens seines Rucksacks behaupter, er diesen bei der Barzahlung aber nicht aushändigen will (er verlangt den Neupreis des zwei Monate alten Rucksacks, will ihn aber dennoch behalten).
Mir erscheint das unrichtig, da eine Bereicherung aus dem Unfall entstünde.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 30.05.2016, 14:28

Ich denke, dass die überwiegende Schuld den Longboardfahrer trifft, aber eine Haftung von ihnen ist nicht sofort von der Hand zu weisen.

Warum melden Sie den Fall nicht einfach ihrer Hundehaftpflichtversicherung? Diese wird alles weitere regeln.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.06.2016, 20:34

Ich würde das Longboard unter den Begriff "Rollschuh" iSv § 88 StVO subsumieren. Eine Benützung des Gehweges ist damit erlaubt, allerdings sind Fußgänger die bevorzugten Benützer iSv § 88 Abs 3 leg cit.
Er hätte mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Der Hund gab keine Veranlassung zu den Sturz. Bei ordnungsgemäßen Verhalten hätte der Longboardfahrer ausweichen oder rechtzeitig stehen bleiben können.
Eine Haftung des Hundehalters schließe ich aus.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.06.2016, 22:25

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 80000.html

Aufgrund der Informationen, würde ich das Longboard eher unter § 76 Abs 10 StVO einordnen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 02.06.2016, 09:49

Manannan hat geschrieben:Ich würde das Longboard unter den Begriff "Rollschuh" iSv § 88 StVO subsumieren. Eine Benützung des Gehweges ist damit erlaubt, allerdings sind Fußgänger die bevorzugten Benützer iSv § 88 Abs 3 leg cit.
Er hätte mit angepasster Geschwindigkeit fahren müssen. Der Hund gab keine Veranlassung zu den Sturz. Bei ordnungsgemäßen Verhalten hätte der Longboardfahrer ausweichen oder rechtzeitig stehen bleiben können.
Eine Haftung des Hundehalters schließe ich aus.
Warum gab der Hund keine Veranlassung zum Sturz?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 02.06.2016, 10:54

Das äußerst riskante Verhalten des Longboardfahrers könnte den Rechtswidrigkeitszusammenhang beim Hundehalter (Verstoß gegen: Du sollst deinen Hund so halten, dass er beherrschbar ist und niemanden gefährdet; und musst auf Gehwegen auch mit Longboardfahrern rechnen) unterbrechen, wenn es als grob fahrlässig einzustufen ist. Zu schnelles Fahren alleine ist jedoch nicht als auffälig und ungewöhnlich sorgfaltswidriges Verhalten anzusehen.

Bleibt die Frage, in wie weit es dem Hundehalter möglich und zumutbar (keine Überspannung der Sorgfaltspflicht) gewesen wäre den Schadenseintritt rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Hätte der Hundehalter den Ball geworfen und den Hund so zu einem den Fußgängerverkehr -insbesondere bezüglich der Kleinfahrzeuge- gefährdenden Verhalten animiert, würde ich eher ein Mitverschulden annehmen. Dass der Hund von alleine sich zum Spielen mit dem Stoffball hinreißen ließ, ist zwar nicht auszuschließen, ein solches Verhalten kann aber von einem Hundebesitzer nicht immer verhindert werden. Das Verlangen einer solchen Verhinderung durch den Hundebesitzer zu jeder Zeit um Zusammenstößen mit Kleinfahrzeugen vorzubeugen würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Fraglich ist ob der Unfall nicht durch eine Leine doch verhindert hätte werden können. Das Nicht-Anlegen einer Leine könnte auch unter eine unzureichende Verwahrung subsumiert werden, wenn es die Sicherheit der anderen Fußgänger erfordert hätte und eine schnellere Beherrschbarkeit, die den Schaden verhindern hätte können, dadurch gegeben gewesen wäre.

Bleibt zu eruieren, wo nun das kausale und rechtswidrige Verhalten des Hundehalters tatsächlich liegt und ob ein Schadenseintritt auch gegeben gewesen wäre, wenn er sich wohl verhalten hätte.

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