Hallo zusammen!
Es gibt ja im Strassenverkehrsrecht hinsichtlich auch der Bestrafung Unterschieden zwischen jemanden behindern und jemanden gefährden.
Um es auf ein konkretes Beispiel des beispielsweisen Rotlichtverstosses bei Schutzwegen anzuwenden; wann behindert man da jemanden und wann gefährdet man da jemanden?
Das Vormerksystem sieht vor, dass man bei Gefährdung eines Fussgängers auf einem Schutzweg in das Vormerksystem eingetragen wird, bei Behinderung "noch" nicht.
Wo liegt die Grenze bzw. wie wird das bewiesen?
Danke für die Definition im Voraus!
Ab wann gefährdet man jemanden - Vormerksystem
-
- Beiträge: 43
- Registriert: 03.05.2015, 14:39
-
- Beiträge: 414
- Registriert: 02.02.2011, 16:48
Als nicht-Jurist kenne ich etwa folgende Regel: Behinderung ist Einschränkung in der Bewegungsfreiheit. Konkret: der Fußgänger kann den Schutzweg nicht betreten, weil der Autofahrer nicht angehalten hat.
Gefährdung: Potenzielle Unfallgefahr. nur durch eine Aktion der Beteiligten oder dritter kann ein Unfall verhindert werden. Konkret: der Fußgänger musste plötzlich stoppen, ausweichen, zurücktreten oder schneller Queren, um den Unfall zu verhindern.
Gefährdung: Potenzielle Unfallgefahr. nur durch eine Aktion der Beteiligten oder dritter kann ein Unfall verhindert werden. Konkret: der Fußgänger musste plötzlich stoppen, ausweichen, zurücktreten oder schneller Queren, um den Unfall zu verhindern.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 45 Gäste