Geschwindigkeitsbegrenzung Ortstafel
Geschwindigkeitsbegrenzung Ortstafel
Hallo Community,
ich mache gerade meinen Führerschein in Deutschland und hätte da eine Frage an euch Österreicher.
Und zwar habe ich vor einigen Monaten gelesen, dass in Österreich die Geschwindigkeit bei einem vorausgehenden Geschwindigkeitsbegrenzungsschild (das runde Schild mit dem roten Rand) durch die Ortstafel alleine nicht begrenzt wird (außer es gelten davor die generellen 100 km/h). Jetzt bin ich der Sache mal genauer nachgegangen, bin aber immer noch nicht zu 100% sicher, ob das so richtig ist, da vor allem viele Links schon einige Jahre alt sind (2005-2008).
Beispiele:
70km/h - Ortstafel Anfang - kein weiteres Schild, weder an der Ortstafel noch danach - Ortstafel Ende
--> durchgängig 70 km/h
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - Ortstafel Ende
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel UND nach dem Ortstafel Ende Schild.
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - Ortstafel Ende + danach neues Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel UND nach dem Ortstafel Ende Schild bis zum neuen Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - innerorts 30km/h Schild - Ortstafel Ende
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel - 30km/h ab Schild UND nach Ortsende (solange kein neues Schild)
Stimmt dies so alles?
Dankeschön im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver M.
ich mache gerade meinen Führerschein in Deutschland und hätte da eine Frage an euch Österreicher.
Und zwar habe ich vor einigen Monaten gelesen, dass in Österreich die Geschwindigkeit bei einem vorausgehenden Geschwindigkeitsbegrenzungsschild (das runde Schild mit dem roten Rand) durch die Ortstafel alleine nicht begrenzt wird (außer es gelten davor die generellen 100 km/h). Jetzt bin ich der Sache mal genauer nachgegangen, bin aber immer noch nicht zu 100% sicher, ob das so richtig ist, da vor allem viele Links schon einige Jahre alt sind (2005-2008).
Beispiele:
70km/h - Ortstafel Anfang - kein weiteres Schild, weder an der Ortstafel noch danach - Ortstafel Ende
--> durchgängig 70 km/h
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - Ortstafel Ende
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel UND nach dem Ortstafel Ende Schild.
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - Ortstafel Ende + danach neues Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel UND nach dem Ortstafel Ende Schild bis zum neuen Geschwindigkeitsbegrenzung-Schild
70km/h - Ortstafel Anfang + 50km/h Schild - innerorts 30km/h Schild - Ortstafel Ende
--> 70km/h - 50km/h ab Ortstafel - 30km/h ab Schild UND nach Ortsende (solange kein neues Schild)
Stimmt dies so alles?
Dankeschön im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver M.
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Ortsgebiet
Deine Beispiele sind verwirrend. Es gilt: im Ortsgebiet 50 km/h, egal was davor war.
Ist bei dem Verkehrszeichen Ortsgebiet Anfang gleichzeitig eine andere Beschränkung (70 km/h) beschildert, dann gilt das für das weitere Ortsgebiet. Jedenfalls solange, bis im Ortsgebiet eine andere Beschränkung ( meist 50 oder 30 km/h) verordnet wird. Nach dem Verkehrszeichen Ortsgebiet Ende gilt Freiland (100 km/h), bis eine andere Beschränkung beschildert ist.
Ist bei dem Verkehrszeichen Ortsgebiet Anfang gleichzeitig eine andere Beschränkung (70 km/h) beschildert, dann gilt das für das weitere Ortsgebiet. Jedenfalls solange, bis im Ortsgebiet eine andere Beschränkung ( meist 50 oder 30 km/h) verordnet wird. Nach dem Verkehrszeichen Ortsgebiet Ende gilt Freiland (100 km/h), bis eine andere Beschränkung beschildert ist.
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Mehrere (hundert) Meter davor empfinde ich nicht als gleichzeitig, warum ist es in Österreich so viel schwerer als in Deutschland?schanzenpeter hat geschrieben:Ich habe geschrieben: "Ist bei dem Verkehrszeichen Ortsgebiet Anfang gleichzeitig eine andere Beschränkung (70 km/h) beschildert, dann gilt das für das weitere Ortsgebiet."
Gruß Oliver M.
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eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehrere hundert Meter vor der Ortstafel wird selbstverständlich durch die Ortstafel aufgehoben. (dies ist oft der Fall, weil schon lange vor dem Ortsgebiet vermehrt Kreuzungen sind oder bereits Siedlungshäuser in der nähe der Straße oder weil vor dem Ortsgebiet eine kurvenreiche, Straße mit starkem Gefälle oft schon Kilometerlanges Tempo 70 gilt) In diesem Fall gilt ab der Ortstafel Tempo 50. Nach dem Ortsfel-Ende ist Freiland (100).
Eigentlich ganz einfach, ich kenne in Deutschland keine andere Regelung.
im Ortsgebiet ist grundsätzlich Tempo 50, außer bei der Ortstafel (wenige Meter davor) ist für das Ortsgebiet eine andere Beschränkung verfügt.
Praktisches Beispipel: in Wien auf der "Tangente" (außerhalb des Ortsgebietes WIEN) gilt kilometerlang durchgehend Tempo 80. Verlassen sie die Tangente, kommt die Ortstafel "WIEN". ab da gilt Tempo 50. (Wäre das anders, dürfte man durch alle Gassen in Erdberg mit Tempo 80 brausen) Verlassen sie Wien auf einer gewöhnlichen Überlandstraße gilt dann Tempo 100.
Innerhalb des Orstgebietes Wien gelten dann irgendwo andere Beschränkungen.
Eigentlich ganz einfach, ich kenne in Deutschland keine andere Regelung.
im Ortsgebiet ist grundsätzlich Tempo 50, außer bei der Ortstafel (wenige Meter davor) ist für das Ortsgebiet eine andere Beschränkung verfügt.
Praktisches Beispipel: in Wien auf der "Tangente" (außerhalb des Ortsgebietes WIEN) gilt kilometerlang durchgehend Tempo 80. Verlassen sie die Tangente, kommt die Ortstafel "WIEN". ab da gilt Tempo 50. (Wäre das anders, dürfte man durch alle Gassen in Erdberg mit Tempo 80 brausen) Verlassen sie Wien auf einer gewöhnlichen Überlandstraße gilt dann Tempo 100.
Innerhalb des Orstgebietes Wien gelten dann irgendwo andere Beschränkungen.
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Andreas: Das Verkehrszeichen "Ortstafel" bzw. Ortsende sind Verkehrszeichen und heben andere Regelungen sehr wohl auf z.B.: so ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet das links-Zufahren verboten, weiters auch das Umkehren, außer an geregelten Kreuzungen. Auch darf man entgegen der Rechtsfahrordnung zwichen der Ortstafel und der Ortsende-Tafel unter bestimten Voraussetzungen die Fahrsprur frei wählen.Und eben die generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h, auch wenn vorher 100 km/h oder sonst was erlaubt waren . Nur die Beschränkung, die bei dem Verkehrszeichen "Ortstafel" , wiederhole "bei dem Verkehrszeichen "Ortstafel" gilt auch nach der Ortstafel. Geschwindigkeitsbeschränkungen, die viel früher verfügt sind, sind ab der Ortstafel nicht mehr gültig.
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schanzenpeter hat geschrieben:eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehrere hundert Meter vor der Ortstafel wird selbstverständlich durch die Ortstafel aufgehoben. (dies ist oft der Fall, weil schon lange vor dem Ortsgebiet vermehrt Kreuzungen sind oder bereits Siedlungshäuser in der nähe der Straße oder weil vor dem Ortsgebiet eine kurvenreiche, Straße mit starkem Gefälle oft schon Kilometerlanges Tempo 70 gilt) In diesem Fall gilt ab der Ortstafel Tempo 50. Nach dem Ortsfel-Ende ist Freiland (100).
Eigentlich ganz einfach, ich kenne in Deutschland keine andere Regelung.
im Ortsgebiet ist grundsätzlich Tempo 50, außer bei der Ortstafel (wenige Meter davor) ist für das Ortsgebiet eine andere Beschränkung verfügt.
Praktisches Beispipel: in Wien auf der "Tangente" (außerhalb des Ortsgebietes WIEN) gilt kilometerlang durchgehend Tempo 80. Verlassen sie die Tangente, kommt die Ortstafel "WIEN". ab da gilt Tempo 50. (Wäre das anders, dürfte man durch alle Gassen in Erdberg mit Tempo 80 brausen) Verlassen sie Wien auf einer gewöhnlichen Überlandstraße gilt dann Tempo 100.
Innerhalb des Orstgebietes Wien gelten dann irgendwo andere Beschränkungen.
Wieder mal eine gänzlich falsche Auskunft in diesem Forum. Eine Ortstafel hebt eine vorher kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (zB 80 km/h) NICHT auf. Nur wenn generell vorher ein Freiland 100er gegolten hat, dann gilt der Orts 50er.
Der 80er (laut Beispiel) gilt jedoch nur auf dieser Straße. Wird die Straße verlassen, gilt der Orts 50er.
"Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gem § 43 StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt; diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gem § 52 Z 10a StVO kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10a StVO und dem Vorschriftszeichen gem § 52 Z 10b StVO (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung); für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs 2 StVO" (VwGH Ra 2015/02/0032, 27.03.2015)
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