Blaue Bodenmarkierung + HV --> was gilt?
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- Registriert: 15.05.2015, 14:41
Blaue Bodenmarkierung + HV --> was gilt?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe mir einige Beiträge in diesem Forum gelesen, jedoch leider nichts Passendes gefunden und nun beschlossen, mich erstmal an diese Community zu wenden
Meine Misere:
Ich habe meinen PKW gestern Abend in einer Gemeindestraße im Ortsgebiet parallel zum Fahrbahnrand abgestellt, nachdem ich am Randstein eine blaue Bodenmarkierung - meines Wissens ein Zeichen für eine Kurzparkzone - festgestellt habe.
Grundsätzlich handelt es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, was mich aber nicht betrifft, da ich eine sogenannte Bewohnerparkkarte besitze.
Heute Mittag kam ich zu meinem Fahrzeug, das heißt zu dem Ort wo ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, zurück. Zu meinem Verwundern musste ich feststellen, dass der PKW abgeschleppt wurde.
Ich habe mich dann am "Tatort" genauer umgesehen und festgestellt, dass für meinen Parkplatz (der ja durch eine blaue Bodenmarkierung als Kurzparkzone gekennzeichnet ist) ein beschildertes Halte- und Parkverbot in der Zeit von 05:00-09:30 Uhr besteht. Dies dürfte dort deshalb sein, da dort Busse der Linz Linien AG fahren.
Nun meine Frage:
Ist es rechtens, dass zum Einen eine mittels Bodenmarkierung gekennzeichnete Kurzparkzone besteht, diese aber durch ein Verkehrszeichen zeitlich beschränkt bzw. temporär aufgehoben wird?
Vielleicht kann mir jemand eine Auskunft geben, die Abschleppung war ja mit € 256,-- nicht gerade ein Schnäppchen.
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen aus Linz!
Ich habe mir einige Beiträge in diesem Forum gelesen, jedoch leider nichts Passendes gefunden und nun beschlossen, mich erstmal an diese Community zu wenden
Meine Misere:
Ich habe meinen PKW gestern Abend in einer Gemeindestraße im Ortsgebiet parallel zum Fahrbahnrand abgestellt, nachdem ich am Randstein eine blaue Bodenmarkierung - meines Wissens ein Zeichen für eine Kurzparkzone - festgestellt habe.
Grundsätzlich handelt es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, was mich aber nicht betrifft, da ich eine sogenannte Bewohnerparkkarte besitze.
Heute Mittag kam ich zu meinem Fahrzeug, das heißt zu dem Ort wo ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, zurück. Zu meinem Verwundern musste ich feststellen, dass der PKW abgeschleppt wurde.
Ich habe mich dann am "Tatort" genauer umgesehen und festgestellt, dass für meinen Parkplatz (der ja durch eine blaue Bodenmarkierung als Kurzparkzone gekennzeichnet ist) ein beschildertes Halte- und Parkverbot in der Zeit von 05:00-09:30 Uhr besteht. Dies dürfte dort deshalb sein, da dort Busse der Linz Linien AG fahren.
Nun meine Frage:
Ist es rechtens, dass zum Einen eine mittels Bodenmarkierung gekennzeichnete Kurzparkzone besteht, diese aber durch ein Verkehrszeichen zeitlich beschränkt bzw. temporär aufgehoben wird?
Vielleicht kann mir jemand eine Auskunft geben, die Abschleppung war ja mit € 256,-- nicht gerade ein Schnäppchen.
Mit bestem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen aus Linz!
Eine Kurzparkzone ist durch Beschilderung zu kennzeichnen. Bodenmarkierungen sind ein zusätzliches Hilfsmittel. Maßgeblich ist jedoch die Beschilderung (vgl § 25 Abs 2 StVO).
Sie dürften im Bereich einer Haltstelle gestanden haben und es gelten hier die Abstandsbestimmungen nach § 24 Abs 1 lit e, sofern sich aus Bodenmarkierungen nicht etwas Anderes ergibt.
Das Abschleppen begründet sich auf § 89a Abs 2a lit a oder b StVO, wo bei Unaufschiebbarkeit der Maßnahme die Organe der Straßenaufsicht etc berechtigt sind, Hindernisse zu entfernen und zu verbringen (vgl Abs 3 leg cit).
Wenn Sie der Meinung sind, dass keine Unaufschiebbarkeit vorgelegen habe, dann haben Sie die Möglichkeit, dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzubringen (= Maßnahmenbeschwerde).
Sie dürften im Bereich einer Haltstelle gestanden haben und es gelten hier die Abstandsbestimmungen nach § 24 Abs 1 lit e, sofern sich aus Bodenmarkierungen nicht etwas Anderes ergibt.
Das Abschleppen begründet sich auf § 89a Abs 2a lit a oder b StVO, wo bei Unaufschiebbarkeit der Maßnahme die Organe der Straßenaufsicht etc berechtigt sind, Hindernisse zu entfernen und zu verbringen (vgl Abs 3 leg cit).
Wenn Sie der Meinung sind, dass keine Unaufschiebbarkeit vorgelegen habe, dann haben Sie die Möglichkeit, dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzubringen (= Maßnahmenbeschwerde).
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- Beiträge: 3
- Registriert: 15.05.2015, 14:41
Vielen Dank für die Antwort, so ganz klar ist mir die Sache aber immer noch nicht.
Es handelt sich jedenfalls um keine Bushaltestelle, sondern um eine Gemeindestraße, die grundsätzlich eine Einbahn darstellt, jedoch in den Morgenstunden an Werktagen von Bussen auch in die andere Richtung befahren werden kann.
Es handelt sich auch GRUNDSÄTZLICH um eine beschilderte Kurzparkzone, die aber - trotz weitergeführter bkauer Bodenmarkierung - vorübergehend durch ein beschildertes Halteverbot unterbrochen ist.
Widerspricht es sich nicht, zum einen ein Halteverbot anzuordnen und zum Anderen durch blaue Bodenmarkierungen eine Kurzparkzone "vorzutäuschen"?
Für mich ist das doch sehr irreführend.
Mit freundlichen Grüßen!
Es handelt sich jedenfalls um keine Bushaltestelle, sondern um eine Gemeindestraße, die grundsätzlich eine Einbahn darstellt, jedoch in den Morgenstunden an Werktagen von Bussen auch in die andere Richtung befahren werden kann.
Es handelt sich auch GRUNDSÄTZLICH um eine beschilderte Kurzparkzone, die aber - trotz weitergeführter bkauer Bodenmarkierung - vorübergehend durch ein beschildertes Halteverbot unterbrochen ist.
Widerspricht es sich nicht, zum einen ein Halteverbot anzuordnen und zum Anderen durch blaue Bodenmarkierungen eine Kurzparkzone "vorzutäuschen"?
Für mich ist das doch sehr irreführend.
Mit freundlichen Grüßen!
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- Beiträge: 414
- Registriert: 02.02.2011, 16:48
Halteverbot nicht erlaubt
Sie meinen doch nicht ernsthaft, dass innerhalb einer Kurzparkzone kein Halteverbot verhängt werden darf? Da gäbs fast in ganz Wien kein Halteverbot hurra!
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- Beiträge: 3
- Registriert: 15.05.2015, 14:41
Nein, das meine ich nicht - habe ich auch nicht gesagt.
Jedoch habe ich noch nie gesehen, dass es im Bereich eines beschilderten Halteverbotes eine blaue Bodenmarkierung angebracht ist.
Auch wenn das vielleicht im Sinne der StVO rechtens ist, kann man über die praktische Umsetzung zumindest streiten!
Jedoch habe ich noch nie gesehen, dass es im Bereich eines beschilderten Halteverbotes eine blaue Bodenmarkierung angebracht ist.
Auch wenn das vielleicht im Sinne der StVO rechtens ist, kann man über die praktische Umsetzung zumindest streiten!
Vergessen sie die blaue Bodenmarkierung. Die Beschilderung ist wichtig. Dafür gab die Natur Ihnen 2 Augen, damit sie schauen können wo sie parken. Schilder , die das parken verbieten, verbieten das parken. Ob die Bodenmarkierungen blau, violett, blassrosa oder Weizengold sind ist hier irrelevant.
Die 256 Euro müssen sie als Lehrgeld akzeptieren.
Die 256 Euro müssen sie als Lehrgeld akzeptieren.
Auch wenn eine Kurzparkzone für einen bestimmten Bereich verordnet wurde, so hindert das die Behörde nicht, innerhalb dieser "Zone" auch individuell generelle Halte- und Parkverbote zu erlassen.
Dass diese dann ebenfalls die blaue Bodenmarkierung aufweisen liegt wohl daran, dass diese erst nach der Kurzparkzone verordnet wurden. Es mag zwar in vielen Fällen irreführend sein, aber es gilt dennoch die Beschilderung.
Dass diese dann ebenfalls die blaue Bodenmarkierung aufweisen liegt wohl daran, dass diese erst nach der Kurzparkzone verordnet wurden. Es mag zwar in vielen Fällen irreführend sein, aber es gilt dennoch die Beschilderung.
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- Beiträge: 414
- Registriert: 02.02.2011, 16:48
blaue Markierung weg?
Noch dazu, wenn dias Parkverbot zeitlich begrenzt ist. Um 5 Uhr wird die blaue Markierung weggewischt, um 9:30 wider hingemalt?
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