Fragen zu Strafverfügung - fehlende Beleuchtung bei Regen

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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wintertho
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Fragen zu Strafverfügung - fehlende Beleuchtung bei Regen

Beitrag von wintertho » 29.01.2015, 22:52

Hallo,

ich hatte heute eine Strafverfügung für das Fahren im Regen ohne vorgeschriebenen eingeschaltenen Scheinwerfern und Leuchten erhalten. Datum des "Delikts" in der Höhe von 76€ war der 29.11.2014. PKW ist auf mich zugelassen und die Strafverfügung lautet auf meinen Namen.

Hierzu gibt es ein paar Punkte die mich als Privatperson ärgern bzw. bei denen ich Rat benötige.

1. Ich war an diesem Tag nicht mit dem Auto unterwegs, sondern meine Lebensgefährtin.
1.1 Ist dies als Einspruch ausreichend?
1.2 Besteht die Gefahr dass meine Lebensgefährtin nach der Zeugenaussage die Strafverfügung "umgehängt" bekommt?
1.3 Könnte man die Strafverfügung gegen meine Lebensgefährtin dann anfechten da die Beamten scheinbar nicht einmal klar erkennen konnten wer gefahren ist und damit die Strafe komplett anzweifeln?

2. Welche Möglichkeiten bleiben einer Privatperson zu urteilen wie das Wetter am 29.11, also vor fast 2 Monaten war?
2.1 Reicht ein Wetterrückblick von www.wetter.com der 0% Niederschlag dokumentiert um den sichtbehindernden Regen anzuweifeln?
2.2 Ich habe auf ZAMG die Möglichkeit eines Wettergutachtens gefunden. Liegt meine Vermutung richtig dass die Kosten von 59€ auf jeden Fall an mir hängen bleiben würden?

3. Wir haben die PKW Beleuchtung immer auf "Automatisch" eingestellt. Da kein Defekt der PKW Beleuchtung und der Modusauswahl besteht, kann man dies als Einspruchsargument verwenden?

Sorry für den langen Post, der wohl darin geschuldet ist dass wir uns zwar an die Aktivitäten des Tages jedoch nicht an die Wetterlage und die Situation erinnern können. Da wird damit keinen bewussten Verstoß in Erinnerung haben ärgert die Strafe die zumindest in Punkt 1 für mich definitiv inkorrekt ist.

Vielen Dank für Euer Feedback!

LG
Thomas



schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 29.01.2015, 23:09

Ich kann nur zum "automatischen Licht" etwas schreiben: es reagiert nur auf Dunkelheit (nachts , in Tunneln), nicht aber bei hellem Regen, Schneetreiben u.ä. Bei meinem Modell wird in der Betriebsanleitung extra darauf hingewiesen. Dieses ist m.M. daher kein Einspruchsargument. zu den anderen Fragen müssten sich juristische Fachleute äussern.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.01.2015, 17:24

Wäre es Ihrer Meinung nach korrekter, wenn der Zulassungsbesitzer automatisch der Täter wäre? Die Autovermietungen hätten ihre wahre Freude....

Zur Lenkerauskunft sind Sie als Zulassungsbesitzer verpflichtet (§ 103 Abs 2 KFG). Die Angabe, dass Ihre Lebensgefährtin an diesem Tag unterwegs war, ist vollkommen ausreichend.
Ihre Lebensgefährtin wird eine Strafverfügung bekommen. Sie kann diese bezahlen oder beeinspruchen. Wird sie beeinsprucht, dann wird gegen Ihre Lebensgefährtin ein Strafverfahren eingeleitet. Im Verfahren 1. Instanz werden 10 % Verfahrenskosten eingehoben.
Mit der von Ihnen angeführten Rechtfertigung haben Sie kaum eine Chance, denn letztlich ist der Lenker ist strafrechtlich verantwortlich, nicht die Lichtautomatik!
Besser Sie sparen sich die 10 % Verfahrenskosten und zahlen die Strafe.

wintertho
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Beitrag von wintertho » 30.01.2015, 17:48

@Manannan

wenn es eine Anonymverfügung wäre mit der Bitte um Lenkerauskunft dann wäre es für mich verständlich dass ich Auskunft geben muss und diese auch ordnungsgemäß geben würde.

Es kam jedoch direkt eine Strafverfügung an mich als Zulassungsbesitzer, obwohl ich nicht mit dem Fahrzeug gefahren bin. Entsprechend sehe ich es als rechtens dies zu beeinspruchen. Meine Fragen hinsichtlich Punkt 1 gehen in die Richtung - was geschieht nach dem Einspruch?

@schanzenpeter - vielen Dank!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.01.2015, 20:16

In diesem Fall rate ich Ihnen zu einem Einspruch binnen zwei Wochen und zwar gegen den Schuldspruch. Geben Sie bekannt, dass nicht Sie gefahren sind. Die Behörde wird dann ein Strafverfahren einleiten. In diesem Fall darf auch keine höhere Strafe verhängt werden.

wintertho
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Beitrag von wintertho » 30.01.2015, 20:18

Ich nehme an im Zuge des Strafverfahrens wird dann eben auch meine Lebensgefährtin aussagen müssen.

Hier kommt dann die schon im Eingangspost gestellte Frage zum tragen. Kann nach Aussage dass sie gefahren ist, eine neue Strafverfügung/Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 31.01.2015, 19:54

Natürlich

Diverse Accounts
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Das nennt sich "Anonymverfügung" soweit ich weiß..

Beitrag von Diverse Accounts » 17.02.2015, 18:12

Und hat den Sinn, das Strafverfahren in vielen Fällen abzukürzen. Die Behörde erspart sich vorerst die Lenkererhebung und damit viel Aufwand und Kosten. Für den Zulassungsbesitzer gibt es zwei Möglichkeiten: Er hat Einsehen und zahlt die Strafe (egal wer gefahren ist, er kann ja die Lebensgefährtin "in die Pflicht nehmen"), dann ist die Sache gegessen. Zweite Möglichkeit: Man zahlt nicht und lässt die Frist einfach verstreichen, dann wird automatisch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, inkl. Lenkererhebung usw. Müsste eigentlich auf der Anonymverfügung draufstehen.

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